EA 2 55105 WS 2016/17

Meine ersten Überlegungen:

A. Wirksamer Arbeitsvertrag (+)
A hat die Arbeit noch nicht aufgenommen => unschädlich (Exkurs: nur relevant bei erfolgreicher Anfechtung => ggf. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis mit Ansprüchen u.a. auf Lohn für bereits Beschäftigte => hier aber nicht der Fall)
B. Anfechtung (-)
I. § 119 II BGB Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (-).
=> Schwanger nicht dauerhaft
II. § 123 BGB - Arglistige Täuschung (-)
=> "Recht zur Lüge" - keine Pflichtverletzung
=> Frage nach Schwangerschaft unzulässig - § 7 I, 1 Hs. AGG, 3 I 2 AGG, § 8 AGG, § 4 MuSchG
- unbefristeter Vertrag
- A objektiv nicht ungeeignet
- kein berechtigtes Interesse des Unternehmens

Ist eine Umdeutung der Anfechtung in eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB zu prüfen? :confused: Die Frage lautet nur "prüfen, ob eine Anfechtung ggü. A rechtswirksam ist".

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Die Info zur "beschränkten Arbeitnehmerhaftung" findet man im Skript 55105-4-02-S1, ab Seite 187 (pdf-Seite 189)
 
Hallo!
Ich werde mich auch so langsam mal an die Bearbeitung der EA machen... Deine ersten Überlegungen finde ich sehr plausibel, habe ich auch so in etwa.
Habe mich auch gefragt, ob eine Umdeutung da in frage kommt, da sonst die Sache finde ich ziemlich schnell erledigt ist... Könnte damit das "hilfsgutachten" gemeint sein? Ich finde die Arbeit sonst, zumindest im Vergleich zur ersten, sehr kurz abgehandelt...
 
ich finde die Idee mit der Umdeutung auch nicht schlecht, aber das Problem ist eben, dass die Fallfrage eindeutig ist. Das mit "hilfsgutachterlich" steht meistens in der Aufgabenstellung.
 
Aber in der Aufgabe steht doch "ggf. hilfsgutachterlich". Was könnte denn dann damit gemeint sein?
 
=> Frage nach Schwangerschaft unzulässig - § 7 I, 1 Hs. AGG, 3 I 2 AGG, § 8 AGG, § 4 MuSchG
- unbefristeter Vertrag
- A objektiv nicht ungeeignet
- kein berechtigtes Interesse des Unternehmens

Ist das ein Prüfungsschema?

Mit dem Hilfgutachten, habe ich angefangen, nachdem die Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB noch nicht erfolgt ist.
Danach habe ich die Anfechtungsgründe geprüft und auch wie ihr oben verneint.
Würdet ihr trotzdem noch die Anfechtungsfrist ansprechen?

Ich habe auch noch die Anwendbarkeit der Anfechtung an erster Stelle geprüft, ob §626 BGB als Spezialregelung die Anfechtung verdrängt, dann auch noch den Ausschluss wegen § 9 MuSchG.

Die Frage mit der Umdeutung in eine Kündigung, ist entgegen der Fallfrage, da hier die Anfechtung nicht in Anführungszeichen geschrieben ist, also m.A. auch nicht auslegungsbedüftig.

Was ich problematisch finde, ist dass die Anfechtung vor Arbeitsbeginn stattfindet. Weiss nicht genau wie ich das Regeln soll, weil es m.E nur in der Rechtsfolge von der durchgegangenen Anfechtung relevant wäre.
Wäre nämlich die Anfechtung (+), so wäre ja ex tunc Wirkung trotz Dauerschuldverhältnis. Damit wären auch das MuSchG nicht anwendbar.
Aber so?!?:O_o:

Sprecht ihr in eurem Gutachten immer von der X-GmbH gegen A oder von P, irgendwie bin ich unschlüssig. Nehmt ihr den § 35 GmbHG in eure Obersätze mit rein?
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Abend,

ich habe gerade mein Gutachten ausformuliert und komme auf knapp 3 Seiten. Kommt mir wenig vor... Wie sieht es da bei euch aus?

Die Prüfung der Umdeutung der Anfechtungserklärung halte ich für falsch, in der Fallfrage steht ganz klar nur Anfechtung und im SV ist keine Äußerung (Anfechtungserklärung) zu finden, die man auslegen könnte.

§ 9 MuSchG und die Vereinbarkeit von Anfechtung und Arbeitsvertragsrecht habe ich ebenfalls geprüft

Die Anfechtungsfrist würde ich nicht mehr Ansprechen, die Prüfung ist in Ermangelung eines Anfechtungsgrundes beendet. Auch ist ja keine Erklärung ergangen, auf die sich die Frist beziehen könnte.

Warum dich die ex tunc Wirkung stört verstehe ich nicht, § 9 MuSchG ist für die Anfechtung ja sowieso nicht anwendbar, oder an welchen § denkst du?

Im Gutachten habe ich von der X GmbH gesprochen, wenn es um WE oder Wissenzurechnung dann in der Person von P. § 35 GmbHG habe ich nicht erwähnt. Könnte aber falsch sein...
 
Ich bin auf 5 Seiten mit dem Computer geschrieben.
Habe sowohl 119 II als auch 123 BGB verneint, habe dann hilfsgutachterlich weitergeprüft. Eine richtige Anfechtungserklärung hat ja auch noch nicht stattgefunden. Habe also die Anfechtung komplett durchgeprüft, wegen des Bearbeiterhinweises.
Ich habe den Punkt, dass die Anfechtung vor dem Arbeitsbeginn stattgefunden hat in die Rechtsfolge der Anfechtung gebracht.
Die ex tunc Wirkung stört mich nicht, muss m.M.n. aber angesprochen werden, weil es eine Differenzierung hinsichtlich der Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft gibt, ob das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn angefochten wurde oder danach.
Wo habt ihr die Problematik mit der Anfechtung vor Arbeitsbeginn reingepackt?
 
I. Bestätigung, § 141 I (-)
II. Anwendbarkeit der Anfechtung im Arbeitsrecht (+)
III. Anfechtungsausschluss aufgrund von § 9 MuSchG
a) Direkt (-)
b) Analog (-)
IV. Anfechtungsgrund
a) Arglistige Täuschung, § 123 BGB I (-)
aa) Täuschungshandlung (+)
bb) Kausalität (+)
cc) Widerrechtlichkeit (-)
- Recht zur Lüge (+)
b) Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
- Eigenschaft (-) nicht von Dauer
V. Ergebnis
Kein Anfechtungsrecht
 
Ich habe die Sache mit der Rechtsfolge, also ob ex tunc oder ex nunc direkt beim ersten Punkt Zulässigkeit der Anfechtung im Arbeitsrecht mit untergebracht. Ob das jetzt so galant ist, weiß ich nicht, aber ich wüsste sonst auch nicht, wo ich es unterbringen soll, da man ja auf die Rechtsfolgen eigentlich nachher gar nicht mehr zu sprechen kommt... Aber es gar nicht abzusprechen kam mir auch falsch vor.
Mir bereitet immer noch die Sache mit dem hilfsgutachten Kopfschmerzen. Ich käme nur darauf, wegen der fehlenden anfechtungserklärung hilfsgutachterlich zu prüfen, was sich allerdings erübrigt, wenn man zuerst den Grund prüft und da ja dann schon aussteigt. ich würde aber eigentlich den Grund zuerst prüfen...
Hat da jemand einen Rat für mich bzgl. des Hilfsgutachtens?
 
Das mit der Ex nunc Wirkung habe ich genauso geprüft: Anfechtung zulässig, aber eben, soweit der Vertrag vollzogen, nur für die Zukunft.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, das es Hilfsgutachten zu vermeiden gilt (wenn auch im ArbA etwas eingeschränkt). Deshalb habe ich die Anfechtungsgrund vor der Erklärung geprüft.
2. Argument für diese Reihenfolge: Zu schreiben da eine Anfechtungserklärung nicht erfolgt ist, dürfte nicht besonders viele Punkte geben.
3. Argument: Es soll die Wirksamkeit einer zu erfolgenden Anfechtung geprüft werde, logischerweise kann die Anfechtung dann noch nicht erfolgt sein.
4. Argument: Wäre die ohne schuldhaftes Zögern Frist (laut BAG 2 Wochen) schon verstrichen, hätte man das sicherlich gleich prüfen müssen, so ist da glaub ich ein bisschen Raum.
Wie auch immer du es machst, glaube nicht das es besonders große Auswirkungen hat.
 
Ich habe das mit dem Hilfsgutachten durch die Formulierung umgangen.
Gefragt ist nach der Rechtswirksamkeit einer noch nicht erfolgen Anfechtung.

Für eine rechtswirksame Anfechtung müsste zunächst eine Anfechtungserklärung vorliegen.
Das ist hier nicht der Fall.
Eine Anfechtung könnte jedoch dennoch rechtswirksam sein, wenn die Erklärung noch innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen kann.
Dazu dürfte die Anfechtungsfrist noch nicht verstrichen sein...Fristen sind je nach Anfechtungsgrund unterschiedlich lang. Die kürzeste ist noch nicht abgelaufen also könnte die Erklärung noch fristgerecht erfolgen.
Weiterhin müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen..
 
@Rupert

Wieso soll die Frist für die Anfechtung nach 119 II BGB schon verstrichen sein, wenn man von 2 Wochen gemäß § 626 II BGB analog ausgeht? Nach § 121 I S. 1 BGB beginnt die Frist erst, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Vorliegend wird die Schwangerschaft am 15.03.2016 bekannt. Die Frist läuft daher vom 16. bis zum 29.03.2016 (§ 121 I S. 1 BGB i.V.m. §§ 187 I Alt, 188 II Alt. 1 BGB). Oder?
 
Vielen Dank für eure Hilfe!
@suumcuique ich habe das auch so, also dass die kürzeste Frist noch nicht verstrichen ist. Aber ich glaube, so meinte Rupert es auch...
 
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