EA 2 55111 Abgabetermin 04.06.2013 (Lotse)

Da ich nicht die geringste Ahnung habe, wie die jeweilige Fragestellung lautet, kann ich mich inhaltlich zur Lösung auch gar nicht einlassen, damit entfällt die zweite Antwortalternative! :ghost:
 
Ich habe 2D verneint wegen Skript 3,S.26 :
Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen – wie die bestimmten – der vollständigen richterlichen Kontrolle unterliegen.
?!

Nr.9 B habe ich ebenfalls verneint. Argumentation : auch wenn der Vertrag in diesem Sinne fehlerhaft sein sollte, ist er nicht automatisch nichtig ( s.a. Skript 2, Seite 40,41,43 ). Der "sachliche Zusammenhang" unterliegt m.E einer gewissen Wertung und muss nicht in jedem Fall einen "besonders schweren Fehler" i.S.v. § 44 VwVfG darstellen ( oder ..? )
 
Zu 9B hast Du mich überzeugt; habe auch noch mal den Online-Kommentar befragt :

"Fehlt nur eine der Voraussetzungen des § 56 VwVfG, tritt Nichtigkeit ein……….. Im Gegensatz zu § 59 Abs 2 Nr 2 VwVfG ist unerheblich, ob die Vertragsparteien die Unzulässigkeit erkannt haben oder zumindest hätten erkennen können." ( BeckOK VwVfG § 59, Rn 39 - 40 )
 
Tja, wäre ich bei meiner ursprünglichen Auslegung von 2D geblieben, wäre es 100 Punkte geworden. Die Frage war aber wiedermal ein Meisterstück für feinsinnige Interpretation oder? Hauptsache durch! :-D (Jetzt weiß ich, wieso dieses Smiley grün lacht!)
 
Zum Glück reicht diese LOTSE , bis auf eine KLeinigkeit hatte ich alles richtig, die Klausur kann also kommen.
 
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