EA 2 55113 WS 16/17

Ich habe eine Verständnisfrage zu § 55 Abs. 2 ZVG. Vielleicht kann jemand helfen.

"Der Erwerber (des Grundstücks), wird aber wegen § 55 Abs. 2 ZVG auch Eigentümer von Zubehörstücken, die im Eigentum Dritter stehen, wenn sich diese im Besitz des Grundstückseigentümers befinden." Ist z.B. der Ofen dann im Besitz des M gewesen, weil er sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Grundstück befunden hat? Besitz ist die tatsächliche Sachherschaft einer Person über eine Sache, das ist klar. Aber die hätte doch dann A gehabt und nicht M?
 
Ja, im Prinzip schon. Also M hatte weder am Ofen noch am Lieferwagen Besitz.
Auch gerade im Kommentar zum 55 ZVG gelesen:

Voraussetzung ist aber immer, dass es sich tatsächlich um Zubehör iSd § 97 BGB handelt. Gegenstände, die vom Schuldner nur vorübergehend eingebracht worden sind (zB aufgrund eines Mietvertrages), können kein Zubehör sein und unterliegen damit niemals der Versteigerung
Demnach wären weder der Ofen, noch der Lieferwagen Zubehör
 
Der Ofen könnte vielleicht doch Zubehör gem. § 97 BGB sein. A betreibt die Pizzabäckerei seit 2005. Seitdem ist auch der Ofen dort. Bei einem Zeitraum von 11 Jahren ist das doch nicht mehr nur "vorübergehend"?

Ich würde argumentieren, dass der Ofen Zubehör gemäß § 97 BGB ist und zwar schuldnerfremdes Zubehör und er daher nicht in den Haftungsverband nach § 1120 BGB gefallen ist. Da M auch nicht im Besitz des Ofen war (Vgl. oben zu § 55 Abs. 2 ZVG), hat K kein Eigentum an dem Ofen erlangt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiß nicht, ob man die Fälle miteinander vergleichen kann, aber während meiner Ausbildung haben wir folgendes gelernt:
Wenn eine Firma in einem Haus z.b. Fenster oder Türen einbaut und der Bauherr kann diese nicht bezahlen, dann darf die Firma die Fenster bzw. Türen nicht einfach wieder ausbauen.
Sie darf es nicht, weil zum einen der vorherige Zustand nicht wiederhergestellt werden kann (durch den Mörtel oder ähnliches) und zum anderen weil durch die festen Verbindungen (Mörtel) die Fenster und Türen Bestandteil des Hauses geworden sind.
Im Sachverhalt steht sicher nicht ohne Grund drin, wie der Pizzaofen im Boden verankert ist. Wenn der Ofen entfernt werden würde, würde immer noch das Fundament im Boden sein, würde man dieses auch entfernen, bliebe ein Loch zurück. Dieses könnte man zwar auffüllen und glätten, aber wie vorher wäre es dennoch nicht.
Außerdem kommt noch hinzu, dass bei Zwangsversteigerungen fast immer drin steht: gekauft wie gesehen! Es würde doch keiner mehr bei Zwangsversteigerungen mitmachen, wenn quasi jeder Vorbesitzer danach ankommen könnte und Teile, wie Fenster, Türen u.s.w. einfach ausbauen könnte!
Daher würde ich sagen, dass der Ofen der K gehört.
 
Was mich noch stutzig macht ist dass ich die Angabe, dass K einen Vertrieb für Elektrogeräte betreibt und dass A den Lieferwagen an C verkauft hat und diesen den KFZ Brief ausgehändigt hat bisher nirgendwo eingebaut habe und auch noch nicht weiß wofür ich diese Angaben gebrauchen könnte...
 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Besitz des Fahrzeugbriefs aber eine Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums.

Mehr fällt mir dazu auch nicht ein...und dass K einen Vertrieb für Elektrogeräte hat...irgendwo muss die Spülmaschine ja herkommen. ;-) Ich weiß nicht, ob da eine tiefere Bedeutung hintersteckt. Falls ja, hab ich sie nicht verstanden. ;-)
 
Was mich noch stutzig macht ist dass ich die Angabe, dass ... und dass A den Lieferwagen an C verkauft hat und diesen den KFZ Brief ausgehändigt hat bisher nirgendwo eingebaut habe und auch noch nicht weiß wofür ich diese Angaben gebrauchen könnte...
In meiner BGB III Klausur vor einigen Semestern ging es um den Kfz-Brief, um die Thematik wie das Eigentum am Kfz und am Kfz-Brief zueinander stehen. Von damals weiß ich noch den Spruch "das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier." Bei der EA wird hier wohl ein Behandeln/Ansprechen des Problems erwartet ob sich bereits die Übergabe des Kfz-Briefs an den Käufer auf das Eigentum am Kfz auswirkt, wenn das Kfz selbst noch beim Verkäufer verbleibt.
Eventuell hilft hier das http://www.juraexamen.info/kfz-brief-zulassungsbescheinigung-teil-ii-952-analog-bgb/ , auch wenn es da andersrum ist.
 
Ja schon, das Problem hier ist das es egal sein dürfte ob A oder C Eigentum am Lieferwagen hat, solange M es nicht hatte.
 
In Ergänzung zum Palandt oben, noch ein Auszug aus Beck-Online zum § 97 II BGB:

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Dauerhaftigkeit der Widmung (Abs. 2)
Aus Abs. 2 ergibt sich, dass die Widmung dauerhaft sein muss. Denn nach S. 1 begründet die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen nicht die Zubehöreigenschaft, wie nach S. 2 eine vorübergehende Trennung von Haupt- und Nebensache die Zubehöreigenschaft beendet. Deshalb ist es von Bedeutung, wer die Widmung vornimmt. Die Widmung durch eine nur schuldrechtlich nutzungsbefugte Person wie einen Mieter oder Pächter fällt idR unter Abs. 2 S. 1, bewirkt also meist eine nur vorübergehende Unterordnung (BGH BB 1971, 1123 f.; OLG Frankfurt ZMR 2008, 145 [146] = BeckRS 2007, 16199). Daher ist ein auf Grund eines befristeten Überlassungsvertrags aufgestelltes Solarium kein Zubehör eines Hotels, auch wenn sich der Vertrag über die gesamte Lebensdauer des Geräts verlängern kann (OLG Hamm OLGR 1992, 301 f.).
...
Dagegen spricht die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nicht gegen eine dauerhafte Widmung durch den Käufer (BGHZ 35, 85 [87] = NJW 1961, 1349; BGHZ 58, 309 [314] = NJW 1972, 1187; BGH NJW 1979, 2514; Kuchinke JZ 1972, 660; Staudinger/Jickeli/Stieper Rn. 18).
...
 
Ja schon, das Problem hier ist das es egal sein dürfte ob A oder C Eigentum am Lieferwagen hat, solange M es nicht hatte.
Ich schreibe die EA nicht mit, von daher kenne ich den exakten Sachverhalt nicht. Ich habe geantwortet, da Du oben geschrieben hast, dass du den Kfz-Brief nirgends eingebaut hast und Dich das stutzig macht. Da ich aus der Diskussion geschlossen habe, dass das Eigentum am Lieferwagen relevant ist, sollte mein Posting ein Hinweis sein, dass der Kfz- Brief bei der Eigentumsprüfung relevant ist. Aus Euer Diskussion ging für mich nicht hervor, ob das Eigentum am Lieferwagen schon auf den Käufer übergegangen ist.
:-)
 
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