EA 2 Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2014/15 Termin 02.12.2014

Hallo,

Eine Frage zu Teil 2, Frage 2:
Es geht um den Widerspruch zur Baugenehmigung. Die Belehrung ist im SV vorformuliert und es ist kein § angegeben. Deshalb gehe ich davon aus, dass es eine behördliche Frist (§ 31 II VwVfG) ist und KEINE gesetzliche Frist (§ 31 I VwVfG). Sehe ich das richtig?
 
Im Moment habe ich anscheinend Tomaten auf den Augen. Wieso gibt es für A und B unterschiedliche Fristen?
 
Hallo Charlie,

"... wurde ER wie folgt informiert ..."
Dieses ER bezieht sich nur auf den Nachbarn A. Der "Beschwerte" ist B. Die Bekanntgabe ist zeitgleich.

Widerspruch wird ja nur der Nachbar A einlegen wollen. Auf ihn ist die Belehrung formuliert. N.m.M. geht es nur um die Widerspruchsfrist des Nachbarn A.
 
Das denke ich auch. Aber in der Aufgabenstellung heißt es eben " Widerspruchsfrist für die Beteiligten A und B". Nun ist guter Rat teuer.
 
Hallo,

im SV des Teil 1 ist ein Widerspruch: der Bewilligungsbescheid sollte widerrufen werden, die Fallfrage bezieht sich jedoch auf eine Rücknahme.

Jetzt hat der Lehrstuhl auf Moodle klargestellt, dass die Fallfrage lautet:
"Prüfen Sie gutachterlich die Rechtmäßigkeit der Aufhebung."
 
Hier mal meine Prüfungspunkte.
Ergebnis ist das die Aufhebung rechtmäßig ist.
Dachte erst da alles ziehmlich schnell ging das ich irgendwas übersehen haben aber der Schwerpunkt liegt bei der Widerrufsfrist.
Da gibt es 3 Auffassungen.
A. Rechtmäßigkeit der Aufhebung

I. Rechtsgrundlage

1. Rechtmäßigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes+

2. Ergebnis

II. Formelle Rechtmäßigkeit+

III. Materielle Rechtmäßigkeit+

1.Rechtmäßgkeit des Ausgangsverwaltungsaktes+

2.Einmalige Geldleistung+

3. Widerrufsgründe

a. Widerrufsgrund § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG+

4. Widerrufsfrist+*

a. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG+

(1) Auffassung 1+

(2) Auffassung 2-

(3) Auffassung 3-

(4) Stellungnahme+

4. Ordnungsgemäße Ermessensausübung+

5. Ergebnis+

7 Seiten sind es geworden
 
Moin,
ich sitze auch gerade an der Widerrufsfrist, alle vorhergehenden Punkte habe ich wie du. Ich sehe den Knackpunkt im Thema "Behörde". Ich vermute mal du bist der Auffassung der Rechtsprechung gefolgt, so dass sich das Problem der Jahresfrist gar nicht erst ergibt?

Ich bin mir noch nicht ganz sicher, welcher Auffassung ich folgen werde.

Gruß
 
Ne Behörde sehe ich garnicht weil im SV steht ja " zuständige Behörde"
Glaub mir, der Hauptpunkt ist die Kenntnisname.
Weil im SV erfährt ja erst der K die Sachen, dann schreib er es in die Akte und dann erfährt es der zuständige S.
Das sind genau die 3 Faktoren wo sich Rechtsprechung und Literatur streiten.
Ich gehe dann der h.M. die sagt das die Frist erst anfängt wenn der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis erlangt.
Aber du kannst auch den anderen beiden Meinungen folgen wenn du es gut begründest.
Hier mal ein Link wo alle 3 Auffassungen beschrieben sind.
http://www.jura-intensiv.de/pdf/oer-zu-spaet-loes-nw.pdf
Seite 4, da sind die 3 Auffassungen gut beschrieben.


Das passt einfach zu unserem Fall.
 
Dieses Chaos sollte man mal mit Paragrafen und merkmalen versehen, chaos0201. Bei aller Liebe...
 
wie bei aller liebe? Ich kann auch gleich meine ganze EA hier einfügen dann kannste copy und paste machen und dir deine arbeit sparen;-).
Außerdem ist das kein chaos sondern ein gut strukturiertes grundschema mit meine Überschriften, wer seines also vergleichen will wird das schon machen.
 
Die drei Ansichten hätte ich kapiert, mit frage 3 tue ich mich jedoch schwer. Gibt's da Meinungen bzw. Soll das ein Gutachten sein? Und was will die Uni da wissen?
 
Es gibt 2 verschiedene Normketten um die Frist zu bestimmen.
Beide haben aber das gleiche Ergebnis.
Denke die wollen die da sehen.
Das ist im Skript gut dargestellt.
 
Zurück
Oben