Einsendeaufgaben EA 2 - ArbeitsvertragsR

Ort
HH
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
140 von 210
Moin Moin :perfekt:

Gibt es hier den einige die bereits mit der zweiten EA angefangen haben und sich austauschen wollen :freu2:
 
Am 08.02.2020 übergibt B dem A das Schreiben, das ist ein Samstag, wenn auch erst der Sonntag als erster Tag gezählt wird, ist der 02.03.2020 trotzdem ein Tag zu spät um die Klage fristgerecht einzureichen? Oder seht ihr das anders ?
 
Am 08.02.2020 übergibt B dem A das Schreiben, das ist ein Samstag, wenn auch erst der Sonntag als erster Tag gezählt wird, ist der 02.03.2020 trotzdem ein Tag zu spät um die Klage fristgerecht einzureichen? Oder seht ihr das anders ?
Daran hatte ich auch gedacht aber hab dann den
§ 193 BGB gefunden der sagt

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
 
Meine Gliederung (momentan)

A. Zulässigkeit
Zuständigkeit
Klageart
Feststellungsinteresse
B. Begründetheit
Arbeitsverhältnis
Beendigung (außerordentlich)
Wirksame Kündigungserklärung
 
Meine Gliederung (momentan)

A. Zulässigkeit
Zuständigkeit
Klageart
Feststellungsinteresse
B. Begründetheit
Arbeitsverhältnis
Beendigung (außerordentlich)
Wirksame Kündigungserklärung
Ich hab ein paar mehr Zulässigkeitsvoraussetzungen ggf. sind die bei dir unter dem Punkt Zuständigkeit drinnen, ansonsten sieht es ähnlich aus wie bei dir.
 
Prüft ihr eine Verdachtskündigung und ihre Besonderheiten an? Ist mir gerade beim schreiben der Begründetheit in Sinn gekommen. An sich hat der A sie erst gekündigt, nachdem das mit dem fehlenden Geld das fass zum überlaufen gebracht hat oder? Auf den Verdacht hin das sie den Diebstahl begangen hat.
 
Meine momentan erarbeitete Gliederung:

A. Rechtsweg eröffnet
B. Zulässigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
P: Arbeitsgericht Dortmund - Arbeitsgericht Hagen
II. Sachliche Zuständigkeit
III. Klageart
IV. Feststellungsinteresse
V. Ordnungsgemäße Klageerhebung
C. Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung
I. Wirksame Kündigungserklärung
1. Schriftform
2. Kündigungsberechtigung
3. Zugang der Kündigungserklärung
II. Einhaltung der Klagefrist
P: Kündigung am 8. Februar 2020
III. Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB
IV. „Wichtiger Grund“ § 626 Abs. 1 BGB
1. „An sich“ geeigneter Kündigungsgrund
2. Interessenabwägung


Mit P habe ich die für mich als probelamtisch angesehenen Punkte markiert.

Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit gelöst? (A lebt in Dortmund, die Arbeitsstätte ist in Hagen... )
 
Meine momentan erarbeitete Gliederung:

A. Rechtsweg eröffnet
B. Zulässigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
P: Arbeitsgericht Dortmund - Arbeitsgericht Hagen
II. Sachliche Zuständigkeit
III. Klageart
IV. Feststellungsinteresse
V. Ordnungsgemäße Klageerhebung
C. Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung
I. Wirksame Kündigungserklärung
1. Schriftform
2. Kündigungsberechtigung
3. Zugang der Kündigungserklärung
II. Einhaltung der Klagefrist
P: Kündigung am 8. Februar 2020
III. Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB
IV. „Wichtiger Grund“ § 626 Abs. 1 BGB
1. „An sich“ geeigneter Kündigungsgrund
2. Interessenabwägung


Mit P habe ich die für mich als probelamtisch angesehenen Punkte markiert.

Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit gelöst? (A lebt in Dortmund, die Arbeitsstätte ist in Hagen... )

Mein erster Gedanke ist das eine Heilung gemäß § 46 II S.1 ArbGG, § 281 I S. 1 ZPO erfolgt, müsste es aber nochmal genauer prüfen.​

§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit​

(1) 1Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
 
Meine momentan erarbeitete Gliederung:

A. Rechtsweg eröffnet
B. Zulässigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
P: Arbeitsgericht Dortmund - Arbeitsgericht Hagen
II. Sachliche Zuständigkeit
III. Klageart
IV. Feststellungsinteresse
V. Ordnungsgemäße Klageerhebung
C. Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung
I. Wirksame Kündigungserklärung
1. Schriftform
2. Kündigungsberechtigung
3. Zugang der Kündigungserklärung
II. Einhaltung der Klagefrist
P: Kündigung am 8. Februar 2020
III. Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB
IV. „Wichtiger Grund“ § 626 Abs. 1 BGB
1. „An sich“ geeigneter Kündigungsgrund
2. Interessenabwägung


Mit P habe ich die für mich als probelamtisch angesehenen Punkte markiert.

Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit gelöst? (A lebt in Dortmund, die Arbeitsstätte ist in Hagen... )
Ich habe noch - Keine Präklusion


§ 29 ZPO, Danach ist der Gerichtsstand dort, wo der Erfüllungsort liegt, also wo sich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses befindet.
 
Zuletzt bearbeitet:
In § 48 Ia ArbGG heißt es, "ist AUCH das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit...". Quasi subsidiär. Vorliegend kann sich die A nach §12 ZPO auch an das Arbeitsgericht Dortmund wenden.
 
In § 48 Ia ArbGG heißt es, "ist AUCH das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit...". Quasi subsidiär. Vorliegend kann sich die A nach §12 ZPO auch an das Arbeitsgericht Dortmund wenden.
Laurt Sachverhalt Lebt A doch in Dortmund und verrichtet aber ihre Arbeit in Hagen bei B.
 
Der allgemeine Gerichtsstand der A befindet sich in Dortmund, §§ 12, 13 ZPO, der Erfüllungsort, § 29 ZPO, befindet sich jedoch in Hagen. Zwischen einer Klage bei den Arbeitsgerichten in Dortmund bzw. Hagen hat A die Wahl, § 35 ZPO.
 
Der allgemeine Gerichtsstand der A befindet sich in Dortmund, §§ 12, 13 ZPO, der Erfüllungsort, § 29 ZPO, befindet sich jedoch in Hagen. Zwischen einer Klage bei den Arbeitsgerichten in Dortmund bzw. Hagen hat A die Wahl, § 35 ZPO.

Der Allgemein Gerichtsstand bezieht sich auf die Person gegen die eine klage erhoben wird siehe Wortlaut.
 
Der allgemeine Gerichtsstand der A befindet sich in Dortmund, §§ 12, 13 ZPO, der Erfüllungsort, § 29 ZPO, befindet sich jedoch in Hagen. Zwischen einer Klage bei den Arbeitsgerichten in Dortmund bzw. Hagen hat A die Wahl, § 35 ZPO.
  • Nach §§ 12, 13 ZPO ist das Gericht zuständig, bei dem der Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
  • Für Streitigkeiten, aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen, ist gemäß § 29 ZPO das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
  • Nach § 48 I a ArbGG ist für Streitigkeiten nach §§ 2 I Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Ich mag ein Denkfehler haben aber für mich sind bei allen drei Punken Hagen zuständig. (Das unzuständige Gericht verweist den Rechtsstreit an das zustände Gericht = Heilung)
 
Du hast recht. Das unzuständige Arbeitsgericht ist verpflichtet den Rechtsstreit sodann an das zuständige Gericht zu verweisen und von dort muss die Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber unverzüglich vorgenommen werden.
Also muss noch ein zusätzlicher Prüfungspunkt mit Heilung mit rein.
 
Am 08.02.2020 übergibt B dem A das Schreiben, das ist ein Samstag, wenn auch erst der Sonntag als erster Tag gezählt wird, ist der 02.03.2020 trotzdem ein Tag zu spät um die Klage fristgerecht einzureichen? Oder seht ihr das anders ?
Wenn B dem A persönlich die Kündigung übergibt, dann gilt diese bereits am Samstag (8.2.) zugestellt und somit wäre die Klagefrist nicht eingehalten, oder? Oder habe ich da was missverstanden?
 
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