Moin Moin 
Gibt es hier den einige die bereits mit der zweiten EA angefangen haben und sich austauschen wollen

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Daran hatte ich auch gedacht aber hab dann denAm 08.02.2020 übergibt B dem A das Schreiben, das ist ein Samstag, wenn auch erst der Sonntag als erster Tag gezählt wird, ist der 02.03.2020 trotzdem ein Tag zu spät um die Klage fristgerecht einzureichen? Oder seht ihr das anders ?
Ich hab ein paar mehr Zulässigkeitsvoraussetzungen ggf. sind die bei dir unter dem Punkt Zuständigkeit drinnen, ansonsten sieht es ähnlich aus wie bei dir.Meine Gliederung (momentan)
A. Zulässigkeit
Zuständigkeit
Klageart
Feststellungsinteresse
B. Begründetheit
Arbeitsverhältnis
Beendigung (außerordentlich)
Wirksame Kündigungserklärung
Meine momentan erarbeitete Gliederung:
A. Rechtsweg eröffnet
B. Zulässigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
P: Arbeitsgericht Dortmund - Arbeitsgericht Hagen
II. Sachliche Zuständigkeit
III. Klageart
IV. Feststellungsinteresse
V. Ordnungsgemäße Klageerhebung
C. Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung
I. Wirksame Kündigungserklärung
1. Schriftform
2. Kündigungsberechtigung
3. Zugang der Kündigungserklärung
II. Einhaltung der Klagefrist
P: Kündigung am 8. Februar 2020
III. Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB
IV. „Wichtiger Grund“ § 626 Abs. 1 BGB
1. „An sich“ geeigneter Kündigungsgrund
2. Interessenabwägung
Mit P habe ich die für mich als probelamtisch angesehenen Punkte markiert.
Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit gelöst? (A lebt in Dortmund, die Arbeitsstätte ist in Hagen... )
Ich habe noch - Keine PräklusionMeine momentan erarbeitete Gliederung:
A. Rechtsweg eröffnet
B. Zulässigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
P: Arbeitsgericht Dortmund - Arbeitsgericht Hagen
II. Sachliche Zuständigkeit
III. Klageart
IV. Feststellungsinteresse
V. Ordnungsgemäße Klageerhebung
C. Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung
I. Wirksame Kündigungserklärung
1. Schriftform
2. Kündigungsberechtigung
3. Zugang der Kündigungserklärung
II. Einhaltung der Klagefrist
P: Kündigung am 8. Februar 2020
III. Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB
IV. „Wichtiger Grund“ § 626 Abs. 1 BGB
1. „An sich“ geeigneter Kündigungsgrund
2. Interessenabwägung
Mit P habe ich die für mich als probelamtisch angesehenen Punkte markiert.
Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit gelöst? (A lebt in Dortmund, die Arbeitsstätte ist in Hagen... )
Laurt Sachverhalt Lebt A doch in Dortmund und verrichtet aber ihre Arbeit in Hagen bei B.In § 48 Ia ArbGG heißt es, "ist AUCH das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit...". Quasi subsidiär. Vorliegend kann sich die A nach §12 ZPO auch an das Arbeitsgericht Dortmund wenden.
Der allgemeine Gerichtsstand der A befindet sich in Dortmund, §§ 12, 13 ZPO, der Erfüllungsort, § 29 ZPO, befindet sich jedoch in Hagen. Zwischen einer Klage bei den Arbeitsgerichten in Dortmund bzw. Hagen hat A die Wahl, § 35 ZPO.
Der allgemeine Gerichtsstand der A befindet sich in Dortmund, §§ 12, 13 ZPO, der Erfüllungsort, § 29 ZPO, befindet sich jedoch in Hagen. Zwischen einer Klage bei den Arbeitsgerichten in Dortmund bzw. Hagen hat A die Wahl, § 35 ZPO.
Wenn B dem A persönlich die Kündigung übergibt, dann gilt diese bereits am Samstag (8.2.) zugestellt und somit wäre die Klagefrist nicht eingehalten, oder? Oder habe ich da was missverstanden?Am 08.02.2020 übergibt B dem A das Schreiben, das ist ein Samstag, wenn auch erst der Sonntag als erster Tag gezählt wird, ist der 02.03.2020 trotzdem ein Tag zu spät um die Klage fristgerecht einzureichen? Oder seht ihr das anders ?