EA 2 BGB I SS 2014 Termin 20.5.2014

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Rücksendetermin: 20.5.2014

"Die Zusendung der Einsendeaufgabe per Post erfolgt ab dem [...] 15.04[...]. Bitte beachten Sie, dass der Versandweg bis zu ca. zwei Wochen dauern kann. Die Einsendearbeiten werden daher jeweils zum Bearbeitungsbeginn auch in der Moodle-Umgebung des Kurses 55101 eingestellt. (Quelle: Studien- und Prüfungsinformationen ReWi Nr. 1 SS 2014 S. 45 http://www.fernuni-hagen.de/imperia/md/content/rewi/heft1_sose_14.pdf )


Hier kann über die zweite EA BGB I diskutiert werden!
 
Hallo!

Am vergangenen Freitag ist sie bei mir eingegangen … und ich tue mich doch etwas schwer. Liegt vielleicht auch daran, dass ich parallel BGB II gewählt habe und mir dauernd irgendwelche Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit bei Fall 2 im Kopf herumschwirren. Na ja, jedenfalls habe ich für Fall 1 mal folgende Grobgliederung erstellt, wobei ich noch nicht ganz glücklich mit dieser bin. Vielleicht regt's ja zur Diskussion an!

A. Anspruch des U gegen A aus § 433 II BGB
I. Internetgeschäft i. S. v. § 312 g BGB
1. Ausstellen der Ware = Invitatio ad offerendum
a. fehlender Rechtsbindungswille (+)
b. Freiklausel (+)
2. Verletzung von Pflichten aus § 312 g I BGB
a. Eingabefehler korrigierbar (-)
b. Bestellbestätigung (-)
c. AGB-Kenntnisnahme (-)
Hier komme ich zwar zum Ergebnis, dass U alle Pflichten aus § 312 g I verletzt hat, dies nach geltender Rechtsprechung jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt - maximal zu cic - und somit keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf hat.

3. Verletzung von Pflichten aus § 312 g III BGB
a. Unternehmer und Verbraucher (+)
b. AGB-Klausel (+)
c. nach Auslegung: keine Verletzung (+)
Hier unterstelle ich, dass es sich bei dem Button „Verbindliche Bestellung“ um eine AGB-Klausel handelt (für Vielzahl von Verträgen, einseitig auferlegt …), die ich dann auslege und schließlich zum Zwischenergebnis komme, dass eine Pflicht aus § 312 g III nicht verletzt wurde und somit keine Unwirksamkeit vorliegt.

II. Angebot durch Bestellung
1. Bindewirkung nach § 145 BGB (+)
2. Zugang nach § 130 I 1 BGB (+)
3. Tatbestände der Willenserklärung
a. Objek. TB: Rechtsbindungswille (+)
b. Subj. TB: Handlungswille (-)
Abschließend komme ich zu dem Ergebnis, dass alle Punkte bejaht werden können (Bindewirkung, Zugang, objekt. TB) mit Ausnahme des Handlungswillen, was schließlich zur Unwirksamkeit der Willenserklärung und des Vertrages führt.
 
Hallo Robert! :-)

Meine Gliederung sieht komplett anders aus!
Und ich musste mich da auch gerade erstmal rein finden.
Stehe gerade vor dem Problem der Unanwendbarkeit von § 151 BGB bei der Annahme durch U.
Habe meine EA strikt nach Prüfungsschema gegliedert, WE Abgabe Zugang, kennst du ja bestimmt.

An die AGB habe ich noch gar nicht gedacht bzw. nicht viel, jedoch stellt sich mit dir Frage, ob man dann nicht etwas dazu intepretiert, was gar nicht im Text steht. Ich wüsste auch gerade ernsthaft nicht, wo ich die AGB noch unterbringen soll.

Die EA scheint mir doch sehr komplex und schwer, weil sehr viele Aspekte beachten werden müssen und Anwendung finden müssen.
Ich glaube, das wäre die Frage "Beurteilen Sie die Rechtslage!" einfacher gewesen.
Die ganzen Bearbeiterhinweise verwirren mich zunehmend, je weiter ich komme. Ärgerlich.. :O_o:

EDIT: Bei römisch I. muss nicht i.S.v § 312 g BGB stehen sondern §312b BGB, weil diese allgemein die Fernabsatzverträge behandeln :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo ihr beiden,

ich sehe das wie Julia, zu den AGB würde ich nicht kommen, die Pflichten nach § 312 g BGB habe ich zwar kurz erwähnt, halte ich aber eher nicht für das Kernproblem. Dieses würde ich eher beim (fehlenden) Handlungswillen sehen.

lG
 
Also ich hab mir das mit den AGBs nochmal durch den Kopf gehen lassen: habe daraufhin den Hinweis gegoogelt und herausgefunden dass das eine AGB Klausel ist wie Robert es gesagt hat. Habe das jetzt auch so mit rein gebracht.
Die Pflichten i.S.v Paragraph 312 g BGB habe ich diskutiert und gesagt was er daran eingehalten hat und was eben nicht, deswegen ist die Annahme des Angebotes des A ungültig wegen der fehlenden elektronischen Bestätigung. Das BGB sieht keine Sanktionen vor bei Nicht-Einhalten der Pflichten nur wenn der Kunde einen Schaden hat, welchen A nicht hat.
Hab dann nach der gescheiterten Annahme ein neues Angebot von U gemacht, und dann die Annahme durch A am Telefon am 21.4.2014.
In der zweiten Aufgabe gehe ich dann auf die zweite Tasche ein, die habe ich in dem erwähnten Telefonat in Aufgabe 1 nicht erwähnt. Nur angeschnitten, dass ich diese zweite Tasche ausführlich prüfen werde in Aufgabe 2, weil ich sonst nicht wusste, wie ich das machen soll. :-)
 
Dass es eine AGB-Klausel ist, würde ich durchaus auch so sehen, aber ich habe das bislang für eher nebensächlich gehalten. Muss ich mir nochmal ansehen, wenn ihr das so wichtig findet. Vielleicht hab ich da was Übersehen. Vielen Dank für den Hinweis!
Ich kann's fürs deutsche Recht jetzt nicht mit Sicherheit sagen, aber nach österreichischem Recht wäre eine Verletzung solcher Verpflichtungen, wie jener nach §312g, kein Hindernis für die Wirksamkeit eines Angebots sondern könnte lediglich zu Ersatzpflichten nach den Regeln der culpa in contrahendo führen. Wie gesagt, ich weiß es fürs deutsche Recht (noch) nicht und kann derzeit nicht nachschauen, aber sieh's dir vielleicht sicherheitshalber an.
 
Ja sowas habe ich für das deutsche Recht auch in Kopf. Aber der Vertrag kommt ja zustande nur das Probleme ist, dass die Annahme nicht rechtens ist, weil er die Annahme ja nicht elektronisch bestätigt somit ist die Bestellung nicht angenommen ud es folgt durch die Zusendung ein neues Angebot. So nach meiner Meinung! :-)
 
Ich hätte in der Zusendung die (konkludente) Annahme gesehen. Hast du das schon angedacht? Wie gesagt, ich bin für deutsches Recht im Moment noch wenig hilfreich, aber in Österreich wär's so... Vielleicht hilft's dir ja als Denkanstoß dennoch.
 
Das ist Paragraph 151 BGB der ist als unanwendbar zu betrachten laut Bearbeiterhinweis. :-)
 
Aja, dankeschön, das hätte ich sicher übersehen :)
 
Zu Frage 1:
§433 II i.V.m 312b I
---------
312b I
Persönlicher Anwendungsbereich
14 I/ 13 (+)
Sachlicher Anwendungsbereich
312b II/ 312b III/ 312b I (+)
-------------------
433
U 145
Website (-)
Freibleibendes A (-) jedoch von invitatio zu unterscheiden!!! Stichwort: Reaktionspflicht
A 145
Einkaufswagen (-) Bestellen (+) 312g III (+) WE A 133, 157 (+) 142 (-)
-----------------------------
Annahme des U
311 II Nr.1, Nr.2, 241 II iVm 147 II iVm 312b I 1 //433 (+)
------------------
Anspruch durchsetzbar
271 II iVm 320 I 1
--------------------
 
Hallo,
hat schon jemand die EA BGB I Lotse gelöst? Würde gerne vergleichen!

Gruß

Klaus
 
Lösung: Der Architekt hat (unter Berücksichtigung der invitatio ad offerendums- Theorie) bewusst kein Angebot abgegeben, was für einen objektiven Betrachter jedoch anders zu bewerten ist. Wäre der Unternehmer seiner Informationspflicht nachgekommen und eine Bestellbestätigung verschickt, hätte A keine Tasche für 1000 Euro bestellt. Heißt: A muss 800 Euro zahlen.
 
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