Art. 6 iVm 25 (-) - keine Gerichtsstandsvereinbarung, nur Rechtswahl
Art. 6 iVm 26 (-), A rügt die Zuständigkeit des LG Düsseldorf.
Zuständigkeitsordnung der EuGVO nicht eröffnet,
Dann verweist EuGVO gemäß Art.6 I auf das Recht des Staates des jeweils angerufenen Gerichtes.
Dann prüfst du ob staatsvertragliche Regelungen vorliegen ->HGÜ (-) weil zwar von USA unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert.
Dann kommst du zur ZPO, prüfst da die Zuständigkeiten
(Weil wenn örtlich zuständig mangels anderer Normen auch international zuständig)
Da gibts dann die Zuständigkeit nach §29, für den man schauen muss nach welchem Recht sich der Anspruch richtet.
Das prüfst du kuz in der Reihenfolge der letzten EA (Erst CiSG (-),weil explizit nach Art. 6 CISG ausgeschlossen, dann ROM I -> Rechtswahl (+) laut Bearbeitervermerk rechtswirksam= deutsches Recht damit 269/270 bezüglich Erfüllungsort-> Albany )
Dann landest du aber immer in den USA, LG Düsseldorf ist nicht zuständig.
Entschuldige ich verstehe immer noch nicht wie du hier überleitest