Deinen Lösungsansatz, MarioW53, finde ich gut. Ich habe es nur anders aufgebaut:
Zunächst einmal: Was ist die Aufgabe eines Betriebsrates und wann hat er grds. ein Mitbestimmungsrecht mit rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung etc. Das Problem habe ich auf die Dauer der Beschäftigung von AN1 und AN2 gelegt. Ist die Beschäftigung nur vorübergehend oder nicht. Wenn sie nur vorübergehend ist, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in dem Sinne, dass sie der Beschäftigung widersprechen kann. Was unter "vorübergehend" zu verstehen ist, ist ja leider nicht geregelt. Da die G-GmbH die Leiharbeitnehmer beschäftigen möchte, wenn Bedarf ist, neige ich dazu, das "vorübergehend" zu bejahen. Aber man kann sicher auch anders argumentieren.
Bei Aufgabe 2: AN3 hat Anspruch auf Vergütung, siehe auch §§ 42 ff. BetrVG
Aufgabe 3: Kein Verdienstkostenausfall, wenn die Eigenart des Betriebs es verlangt, dass die Versammlungen außerhalb der Arbeitszeiten durchgeführt werden müssen. Dann muss AG auch Fahrtkosten erstatten.