EA 2 Kollektives Arbeitsrecht SS2015 Abgabetermin 16.06.2015

Schreibt/arbeitet hier jemand dieses Semester an einer EA?
Ich komme erst Mitte nächster Woche dazu mich damit beschäftigen zu können. Aber eine von beiden möchte ich gerne abgeben.
 
Die erste habe ich abgegeben, an der zweiten habe ich heute angefangen zu arbeiten, also ich denke, Anfang nächster Woche könnte ich schon soweit sein, dass ich eine Struktur habe.

Inhaltlicher Austausch gerne erwünscht :-)
 
Könnte mir jemand die aktuelle EA zukommenlassen? Ich habe schon die Zulassung und das Modul damit nicht belegt: Will aber dieses Semester die Klausur schreiben. Da wären die EAs zur Vorbereitung nicht schlecht. DAnke
 
Ich hab die Aufgabe 1) mal so halbwegs durchdacht:

  • Beteiligungsrecht des Betriebsrates der G-GmbH?
  • Anwendbarkeit des § 99 BetrVG gegeben? (+)
  • Mitbestimmungspflichtiger Tatbestand, hier EInstellung oder Eingliederung?
  • Mitbestimmungspflichtig aus § 14 Abs. 3 AÜG als lex specialis? (+)
Betriebsrat wurde nicht beteiligt, daher § 101 Satz 1 BetrVG.

Weiteres folgt...
 
Mein Ergebnis aus Aufgabe 1:

  • Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt in der Frage, die beiden Leiharbeitnehmer AN1 und AN2 zu übernehmen, obwohl eine Beteiligung aus § 14 Abs. 3 AÜG i. V. m. § 99 Abs. 1 BetrVG vorgegeben ist.
  • Die Rückabwicklung der Einstellung kann vom Betriebsrat der G-GmbH aus § 101 Satz 1 BetrVG verlangt werden, wenn ein entsprechender Antrag an das Arbeitsgericht gestellt wird.
  • Der Betriebsrat hat ein Auskunftsrecht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Mein Ergebnis aus Aufgabe 2:

AN3 hat einen Anspruch auf Vergütung für den 12.03.2015, da die Teilnahme an der Betriebsversammlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wie Arbeitszeit zu vergüten ist.
 
Deinen Lösungsansatz, MarioW53, finde ich gut. Ich habe es nur anders aufgebaut:
Zunächst einmal: Was ist die Aufgabe eines Betriebsrates und wann hat er grds. ein Mitbestimmungsrecht mit rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung etc. Das Problem habe ich auf die Dauer der Beschäftigung von AN1 und AN2 gelegt. Ist die Beschäftigung nur vorübergehend oder nicht. Wenn sie nur vorübergehend ist, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in dem Sinne, dass sie der Beschäftigung widersprechen kann. Was unter "vorübergehend" zu verstehen ist, ist ja leider nicht geregelt. Da die G-GmbH die Leiharbeitnehmer beschäftigen möchte, wenn Bedarf ist, neige ich dazu, das "vorübergehend" zu bejahen. Aber man kann sicher auch anders argumentieren.

Bei Aufgabe 2: AN3 hat Anspruch auf Vergütung, siehe auch §§ 42 ff. BetrVG

Aufgabe 3: Kein Verdienstkostenausfall, wenn die Eigenart des Betriebs es verlangt, dass die Versammlungen außerhalb der Arbeitszeiten durchgeführt werden müssen. Dann muss AG auch Fahrtkosten erstatten.
 
Wenn sie nur vorübergehend ist, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in dem Sinne, dass sie der Beschäftigung widersprechen kann.

Das ist eben für mich aus Sicht des § 14 Abs. 3 AÜG unerheblich gewesen, da dort dem Betriebsrat eine Mitbestimmung expressis verbis zugewiesen wurde durch ein Spezialgesetz. Wenn ich nur mit dem § 99 Abs. 1 BetrVG hätte argumentieren müssen, wäre das sicher ok gewesen, aber durch diese besondere Zuweisung hat sich das m. E. erledigt.
 
Stimmt schon, aber es geht ja auch darum, dass der BR auch künftig nicht möchte, dass die G-GmbH Leiharbeiter einstellt. Hier müsste die Frage dann doch aufgeworfen werden, ob dem BR in dem Fall ein Zustimmungsverweigungsrecht zustehen könnte. Dieses Recht steht dem BR nicht zu, wenn die Leiharbeiter nur vorübergehend eingestellt werden sollen. Vorausgesetzt natürlich, die G-GmbH unterrichtet den BR im Vorfeld über die geplanten Einstellungen. Insofern ist die Rechtsauffassung der G-GmbH auch als falsch abzulehnen.
 
Ist für mich auch nicht ganz plausibel, da über den § 14 Abs. 3 AÜG der Betriebsrat zu beteiligen ist. Macht der Arbeitgeber das nicht, hat der Betriebsrat aus § 101 BetrVG mit entsprechendem Antrag an das Arbeitsgericht doch immer die Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers rückgängig zu machen - auch hier kam es für mich nicht auf die Frage der Dauer der Leiharbeit an, sondern nur auf den Umstand, dass Leiharbeiter eingestellt werden sollen...
 
Ich lasse es jetzt so, weil ich leider die Arbeit morgen früh absenden muss.... Trotzdem Danke für Deinen Input. Viel Erfolg!
 
Zum Abschluss meine Lösung zu Aufgabe 3:

Somit kann AN3 bei Teilnahme an der Betriebsversammlung seinen Lohn aus § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, und anfallende Fahrtkosten aus § 44 Abs. 1 Satz 4 BetrVG geltend machen.
 
Ich habe mal eine Frage zu Aufgabe 1: Prüft ihr das alles in einem Gutachten oder unterteilt ihr das nach Problem (zB "Anspruch des Betriebsrats auf Rückgängigmachung" "Anspruch des Betriebsrats auf zukünftige Unterlassung" etc.) ?

Prüft ihr auch die Frage, ob überhaupt ein Grund für die Ablehnung seitens des Betriebsrats gegeben ist? Weil ich komme bei meiner Prüfung auf Ablehnung eines Ablehnungsgrundes gem. § 99 II BetrVG. Dann wäre eine Rückgängigmachung und auch ein Anspruch auf zukünftiges Unterlassen ja ausgeschlossen , die Ablehnungsgründe sind ja abschließend aufgezählt. Überseh ich da grade etwas?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hinsichtlich Aufgabe 2 und Aufgabe 3 habe ich folgendes:

Aufgabe 2: Anspruch des AN3 gegen G-GmbH auf Zahlung des Arbeitslohnes gem. § 44 I S.2 BetrVG (+)
Aufgabe 3: Anspruch des AN3 gegen G-GmbH auf Zahlung des Arbeitslohnes sowie Erstattung möglicher Fahrtkosten gem § 44 I S.3 BetrVG (+)

@ Mario : einen § 44 I S.4 BetrVG gibt es nicht (!), ist beides Satz 3, zumindest in meinem Gesetz
 
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