EA 2 (Lotse) StrafR SS2015 Abgabetermin 18.05.2015

Hallo, hat denn jemand bereits Erkenntnisse über die Lotse die am 18.5.15 Einsendeschluss hat?
Ich bin etwas in Zeitnot, hatte einen Kabelbruch im ladekabel, konnte paar Tage nicht online gehen, da Akku vom Lappi leer war. Heute wurde Gott sei Dank das Ersatzkabel geliefert....aber die Lotse hätte ich gerne eingegeben.
 
Hi, ich bin auch noch nicht so weit. Ich bin noch dabei, das Skript durchzulesen. Ein bisschen Zeit haben wir ja noch.

Andrea
 
Hallöchen...

bin auch noch daran die Aufgaben zu bearbeiten. Sobald ich "schlauer" bin, melde ich mich wieder und stell meine Lösungen ein.
 
ist ja nicht schlimm, ich abe die Klausurzulassungen alles schon letztes Semester bestanden, nur dachte ich man könnte sich noch etwas verbessern, weil ja diese "Noten" heran gezogen werden wenn man zwischen 2 Noten steht, später oder irre ich mich da?
 
ist ja nicht schlimm, ich abe die Klausurzulassungen alles schon letztes Semester bestanden, nur dachte ich man könnte sich noch etwas verbessern, weil ja diese "Noten" heran gezogen werden wenn man zwischen 2 Noten steht, später oder irre ich mich da?
Falsch. So eine Regelung gibt es an der Fernuni nicht.
 
Zu welchem Ergebnis kommt ihr bei A1?

Wenn ich die KE richtig verstehe, ist die Inquisitionsmaxime eine "umgangssprachliche" Bezeichnung für die Instruktionsmaxime, also demnach nicht als Grundsatz des dt. Strafprozessrechtes bekannt.

Meine Antwort lautet demnach D. Wie seht ihr das?
 
Hi,

dann muss ich mir das Ganze nochmal durchlesen. Ich hatte das so verstanden, dass A Inquisitionsprozess und B Popularklagesystem allein historische Bedeutung haben und demnach dem deutschen Strafprozessrecht als Strukturmerkmale nicht bekannt sind.

C Offizialmaxime und E Akkusationsmaxime klar bekannt.

D Inquisitionsmaxime: Im Skript steht, dass die Instruktionsmaxime gelegentlich auch als Inquisitionsmaxime bezeichnet wird. Weiter, dass hiermit eine bestimmte Gestaltung des Anklageprozesses gemeint ist, sie aber auf keinen Fall mit dem Inquisitionsprozess assoziiert werden darf. Der Anklageprozess, der mit der Inquisitionsmaxime kombiniert ist, verwirklicht deswegen das Klageformprinzip. Würde also eher sagen: bekannt.

Also A und B meiner Meinung nach.
 
Bei solchen Fragen lohnt sich oft die Stichwortsuche in der elektronischen Fassung, denn meist sind die Formulierungen mehr oder weniger wörtlich in den Skripten zu finden!
 
Ich hau jetzt mal meine bisherigen Ergebnisse raus:

1) D
2) E
3) C / E
4) B / D
5) C / D
6) D
7) C / E
8) C
9) C / E
10) E
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hatte 2 C) mit Ja. Du gehst davon aus, dass die Polizisten T bereits beim Eintreffen verdächtigen, oder? Ich bin mir hier unschlüssig, da im Text steht, dass die Polizei erst bei ihren weiteren Ermittlungen die Infos erhalten haben, dass T in Geldnot ist und dass er den V beschimpft und bedroht hat.

7 B) muss ich noch mal schauen

zu 8 C) Dies habe ich verneint, weil ich nirgendwo gelesen habe, dass der Nebenkläger mit der Verständigung auch einverstanden sein muss.

9 A ist meiner Meinung nach auch korrekt laut Seite 57, 4.2.6.3 bzw. Hinweis Nr. 25

9 D habe ich das "nicht" überlesen :-(

Bei 10 A: Im Skript Seite 12 steht "Liegen keine Einstellungsgründe vor und ist der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig, so erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, im Regelfall in Form der Anklage, § 170 I StPO.
Antwort 10 A lautet "Für die Erhebung der öffentlichen Klage ist nach § 170 I StPO erforderlich, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist."
Fehlt dir hier die Anklage?

10 B ist meiner Meinung auch richtig: Regelverlauf eines Strafverfahrens, Seite 17
 
:-( Yep, Leseverständnis kann echt hilfreich sein und hier liegt ja wohl ein deutlicher Unterschied vor :-( Danke! :-)
 
10 B ist nicht richtig, denn ein Ermittlungsverfahren kann auch durch Einstellung abgeschlossen werden ;-)

9 A ist nicht richtig, denn wenn T einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB beschuldigt wird, findet eine inhaltliche Kontrolle durch den zuständigen Richter gem. § 148a Abs. 2 S. 1 StPO statt, sofern T nicht widerspricht.

8 C ist richtig, denn "Die Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung ist erforderlich" (S. 88 a) 1.Satz)

7 B ist falsch, denn "Bei den privatklagefähigen Delikten des § 374 StPO ist das staatliche Anklagemonopol
durchbrochen; insofern gilt die Offizialmaxime für die genannten Delikte nicht." (S. 23 2. Satz)

2 C ist deshalb falsch, weil die Polizei Ermittlungsbehörde ist und es keine "rein informatorische Befragung" durch eine Ermittlungsbehörde gibt.
 
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