EA 2 (Lotse) StrafR SS2015 Abgabetermin 18.05.2015

Danke, für deine ausführliche Antwort :) Ich schaue mir das nachher nochmal an.
 
10B: du hast recht. Ich muss mehr auf die Feinheiten achten!

Bei 9 A habe ich auch z. B. an Insolvenz gedacht, bin aber dummerweise davon ausgegangen, dass zunächst gesagt wird, dass der schriftliche Verkehr nicht kontrolliert werden darf, .... außer. Hier geht es aber speziell um einen Fall und wir wissen nicht, warum er in U-Haft ist :-( Du hast recht

8 C kann ich dir nicht folgen: In § 257 c III 4 steht Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen bzw. S. 88 a) sowohl Angeklagter als auch Staatsanwaltschaft müssen dem Vorschlag zustimmen bzw. zum Nebenkläger https://beck-online.beck.de.ub-prox.../StPO/cont/beckok.StPO.p257c.glD.glII.gl3.htm : Praktisch spielt es keine Rolle, weil der Nebenkläger in der vorliegenden Vorschrift nicht zu den Verständigungsbeteiligten gehört.
 
2 c kann ich dir nicht folgen. Die Polizei führt keinerlei rein informatorische Befragungen durch, nur bei allen Personen Verhöre? Von Anfang an? Muss man nicht hier auch erst einmal von einer Unschuldvermutung ausgehen?
 
was mich eher schwanken lässt, ist, dass hier steht "unter keinen Umständen".
 
Ich mach mir nochmal Gedanken zu den strittigen Punkten ... wir haben ja noch bis morgen um Mitternacht Zeit
 
Hier sind meine Lottozahlen

1) B
2) E
3) C - E
4) B - D
5) C - D
6) D
7) A - E
8) C - E
9) C
10) E
 
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Nochmal zu 2 C: Zitat aus Beck-Online

§ 163a [1] [Vernehmung des Beschuldigten]

(4) 1Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO sagt:

Er (der Beschuldigte) ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich steh' grad auf dem Schlauch :confused:

2 B ist doch: Obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hat der T ein uneingeschränktes und nicht einschränkbares Akteneinsichtsrecht, das er über seinen Verteidiger geltend machen kann.

Wenn du 2 C meinst, das habe ich ja auch als falsch :belehren:
 
Dann lass uns mal noch die Unterschiede angehen:

1 B (+), da nur historisch bekannt und D (-), da es sich nach meinen Recherchen lediglich um eine andere Bezeichnung für Untersuchungsgrundsatz handelt, z.B. hier http://www.rechtslexikon.net/d/inquisitionsmaxime/inquisitionsmaxime.htm

7 A (+), ich kann hier keine Probleme entdecken :confused: und D (-), die sich die Schwere des Tatvorwurfs auf die notwendige Verteidigung auswirkt, -> z.B. Verbrechen

8 E
(+) -> s. Skript S. 87, 2. Anstrich

9 E (-) -> OK hab ich geraten, da ich dazu nix verwertbares finden konnte :cool:
 
Hab' 7 A jetzt auch (-) ... hat aber gedauert bis ich den Fallstrick entdeckt hatte :ohyeah:
 
Sorry, mein Vater hatte gestern Geburtstag und wir haben gefeiert. Irgendwie war ich danach dann zu müde ;)

Zu 2c war für mich die Frage, wann entsteht ein Anfangsverdacht. Wenn er als Beschuldigter galt, ist es klar! Hatte mich aber auch hier dazu entschieden, dass es einen begründeten Anfangsverdacht gab.

Bei der Akteneinsicht 9A) hatte ich mich spontan nochmal unentschiede, weil mir die Antwortmöglichkeit 9B nicht aus dem Kopf ging, die von einer Ausnahme ausging.

Ich habe jeweils vier Punkte verloren bei Aufgabe 7 + 8. Das muss ich mir nochmal nachher anschauen.


Danke, für den Austausch, Tobias :) so bleibt das auch besser im Kopf hängen!

Ich hoffe, es haben alle bestanden.
 
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