Der Belgarath
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... ja, @Herbie90 , daraus ergibt sich m.E. die auch gefragte persönliche Haftung eines jeden Handelnden (Handelndenhaftung) für einen nicht eingetragenen Verein.Die Haftung der Vorstandsmitglieder (Frage 2) ergibt sich doch aus 54 S. 2 oder übersehe ich da ein Problem?
Da K auch Mitglied des Vorstands ist, müssen wir auch den Anspruch gegen K prüfen, oder? Hier würde m.E. allerdings im Vergleich zum Anspruch gegen A, B und C der Anspruch nicht entstehen, da K nicht gehandelt hat (§ 54 II BGB) und außerdem kein Verschulden an die Verzögerung des Insolvenzantrags hat (§ 42 II s. 2). Was meint ihr?
hallo zur späten Stunde...
hat jemand auch Schadensersatzansprüche nach § 823 ivm § 31 BGB geprüft?