EA 2 Modul 55109 Abgabetermin 01.12.2015

Hallo! Würde mich auch ganz gerne mal austauschen!

Ich hätte den Anspruch auf Zahlung aus Mietvertrag geprüft. Zunächst gegen die Mitglieder selbst, über den Verein an sich. An der Stelle würde ich problematisieren, nach welchen Vorschriften eine Haftung der Gesellschafter möglich wäre. Also ob ich den nicht rechtsfähigen Verein nach den Vorschriften über GbR oder den des eingetragenen Vereins beurteilen muss.
Denke eine persönliche Haftung der Mitglieder scheidet dann am Ende bei mir aus.

Anschliessend würde ich die Haftung der Vorstands Mitglieder prüfen. Würde diese bejahen. Ggf über eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder so ähnlich, da sie ja von der drohenden Insolvenz wussten und solche RG hätten nicht führen dürfen.

Was meint ihr dazu? Hab das Gefühl ein großes Problem zu übersehen. Da ich aber nicht darauf komme wie oder welches, bin ich um jeden Tipp dankbar.
 
... sieht m.E. doch gut aus, AnRe.
Es sind doch zwei von drei EAs zu bestehen; letzte und dritte EA am 15. Dezember 2015, oder?

Die anderen MitstreiterInnen alle schon fertig?
 
@Tomcat Ja, es sind zwei von dreien zu bestehen. Vielen Dank vür die ausführliche Antwort zur EA I @AnRe Heute habe ich mich auch ziemlich intensiv damit beschäftigt. Für ein Grobschemata würde ich auch auf jeden Fall zustimmen. Hemmer/Wüst Gesellschaftsrecht habe ich mir dazu auch noch einmal zu Gemüte geführt.

Ich glaube nicht, dass du ein großes Problem übersehen hast. Möglicherweise wird der Umfang und der Aufbau etwas Problematisch:tongue2:.

Es ist manchmal sehr erstaunlich, wie groß die Ähnlichkeit des Skriptes aus Hagen, mit dem von Hemmer war.
 
Subsumiert ihr eigentlich die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften durch oder prüft sie wenigstens an? Oder begnügt ihr euch mit der Aussage, dass Literatur und aktuelle Rechtsprechung in der Regel die vereinsrechtlichen Normen einschlägig sind? Ich tendiere zu letzterem, bin mir aber nicht sicher, ob das ausreicht.
 
... steffi0312, das kommt wohl darauf an, welcher Meinung (Meinungsstreit) Du Dich hier anschliessen willst. Der Verweis alleine auf die Rechtsprechung reicht m.E. nicht aus, denn die nimmt ja nicht grundsätzlich "Partei" für eine Meinungsstreitseite, sondern betreibt eine sehr selektive "Rechtsfortbildung".
 
So wie ich das verstanden habe, gibt es zum einen die Möglichkeit, dem Gesetzeswortlaut folgend die §§ 705 ff BGB anzuwenden, ich habe allerdings keine Literatur gefunden, in der diese Auffassung vertreten wird. Daneben besteht die Möglichkeit entweder da, wo die Regelungen über die BGB-Gesellschaft nicht "passen" die Regelungen für rechtsfähige Vereine entsprechend anzuwenden oder aber alternativ sie konsequent immer anzuwenden. Die Frage ist nun: Bei einer klassischen Subsumtion i.Z.m. einem Meinungsstreit stelle ich die Theorie dar, subsummiere dann, dann die nächste, ... und am Schluss begründe ich, welcher der Meinungen ich folge. Da aber niemand der gesetzlichen Regelung zu folgen scheint, frage ich mich, ob ich das so ausführlich durchprüfen muss.
 
@steffi0312 Ich denke es würde ausreichen, wenn du die verschiedenen Ansichten aufführst, dann kurz die Rechtsfolge erläuterst. Dann kannst du mit dem Ergebnis kommen, dass es hier keiner Entscheidung bedarf.

Ich denke es bleibt jedem selbst überlassen, wo man da Schwerpunkte setzt.
 
@steffi0312 Um es genauer auszuführen: Nach dem Wortlaut des § 54 S. 1 BGB müssten die §§ 705 ff. BGB Anwendung finden, mit der Folge, dass ... wie GbR zu behandeln ist ect. ect.

Nach Ansicht der Lit. und Rspr. ist der Wortlaut des § 54 S. 1 BGB korrigierend auszulegen, da die Vorschriften der GbR nicht passen...usw. usw.

Im Ergebnis finden die §§ 21. ff BGB Anwendung.
 
.... ja, so wie es @EnglishAirship im letzten allerletzten Beitrag beschreibt, sehe ich es auch und habe es dann auch so ausgeführt, indem ich den Streit um den Wortlaut, insbesondere wegen GbR und das Vereinsrecht vorab darstellte, um dann im Weiteren "nur noch" auf die sich gewandelte Rechtsprechung bezüglich des Aussenverhältnisses abstellen zu können.
 
Ich tue mich mit dem Aufbau noch arg schwer.

Habe zuerst gefragt ab ein Anspruch von V gegen die Mitglieder aus 535 II vorliegt. Dann habe ich gesagt, dass der Anspruch gegen die Mitglieder nur bestehen kann, wenn ein Anspruch gegen den Verein besteht und die Haftung auf die Mitglieder durchschlägt. Dann habe ich gesagt, dass zunächst fraglich ist, ob der nicht eingetragene Verein überhaupt Träger von Rechten und Pflichten ist und wie er rechtlich zu behandeln ist. Daraufhin habe ich dargelegt, warum über 54 S.1 keine Anwendung des GbR Rechtes stattfinden sollte, sondern 21 ff. und der nicht rechtsfähige Verein Träger von Rechten und Pflichten ist.

So weit bislang.

Dann müsste sich die Prüfung des Vertragsschlusses mit Stellvertretung anschließen.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder (Frage 2) ergibt sich doch aus 54 S. 2 oder übersehe ich da ein Problem?
 
Ich mache es jetzt noch anders. Ich prüfe 54 S. 1 zweimal: Einmal bei der Frage nach der Rechtsfähigkeit des Vereins (keine Entscheidung nötig wegen gleichem Ergebnis) und dann noch mal bei der Frage nach der Haftung der Mitglieder. Da muss ich es dann diskutieren. Bin im MüKo auf einen Absatz gestoßen, in dem steht, dass es in der Literatur wieder Vertreter gibt, die die Abkehr von der Anwendung des § 54 S.1 für erübrigt erachten wegen der mittlerweile erfolgten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Ansonsten mache ich es hinsichtlich Frage 1 weitgehend wie Herbie90. Zu Frage 2 habe ich noch nicht viel gelesen, aber der Gesetzeswortlaut ist ja eigentlich eindeutig.
 
Da K auch Mitglied des Vorstands ist, müssen wir auch den Anspruch gegen K prüfen, oder? Hier würde m.E. allerdings im Vergleich zum Anspruch gegen A, B und C der Anspruch nicht entstehen, da K nicht gehandelt hat (§ 54 II BGB) und außerdem kein Verschulden an die Verzögerung des Insolvenzantrags hat (§ 42 II s. 2). Was meint ihr?
 
hallo zur späten Stunde...
hat jemand auch Schadensersatzansprüche nach § 823 ivm § 31 BGB geprüft?
 
Da K auch Mitglied des Vorstands ist, müssen wir auch den Anspruch gegen K prüfen, oder? Hier würde m.E. allerdings im Vergleich zum Anspruch gegen A, B und C der Anspruch nicht entstehen, da K nicht gehandelt hat (§ 54 II BGB) und außerdem kein Verschulden an die Verzögerung des Insolvenzantrags hat (§ 42 II s. 2). Was meint ihr?

Ich denken er haftet genauso. Dann eben nur mit einer anderen Begründung, da K nämlich Teil des Vorstandes war und dem Verein außerdem das Vermögen entzogen hat ist hier denke ich darauf abzustellen, dass er hätte wissen oder zumindest vermuten müssen, dass der Verein in eine insolvenznahe Situation kommt und als Vorstandsmitglied obliegt es auch ihm sich dann entsprechend informiert zu halten und ggf. selbst den Insolvenzantrag zu stellen. Davon unabhängig gilt ja auch, dass die Mitglieder des Vorstands sich – unabhängig von einer eventuell bestehenden Ressortaufteilung – laufend über die finanzielle Entwicklung des Vereins informieren müssen. Dem ist er hier aber ja nicht nachgekommen und haftet deshalb genauso, eben nur nicht aus der Handlung sondern aus der Verletzung seiner Überwachungspflicht, daraus hat er dann Verschulden und haftet nach § 42 II BGB.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo zur späten Stunde...
hat jemand auch Schadensersatzansprüche nach § 823 ivm § 31 BGB geprüft?

Darüber habe ich auch nachgedacht. Letztlich bin ich auch noch nicht ganz entschieden. Grundsätzlich entsteht ja nur dann ein Schaden wenn man die Haftung des Vorstandes verneint bzw. wenn Verein und Vorstand nicht zahlen können hilft ein Schadensersatzanspruch gegen beide auch nicht weiter. Konsequent wäre daher eigentlich aber trotzdem im Anschluss das auch noch kurz zu prüfen. Trotzdem irgendwie komisch. Der Schaden fällt ja eben nur an wenn die Haftenden nicht zahlen können. Dann die selben Haftenden nochmal mit einer anderen Anspruchsgrundlage haften zu lassen scheint mir nur insoweit Sinn zu haben, als dieser deliktische Anspruch nicht durch eine mögliche Privatinsolvenz der Vorstandsmitglieder erledigt wird. Ich habe es jetzt aber erstmal so gehalten und denke das man unter diesem Aspekt keine Abwegikeit reingedrückt bekommen sollte, obwohl es ja eigentlich um Unternehmensrecht geht. Zudem zeigt man, dass man den Punkt bedacht hat.

Andere Meinungen?
 
Habt ihr zufällig einen ähnlichen Fall irgendwo gefunden?
Ich habe schon das Internet durchforstet. Habe mir auch ein Fallbuch zum Gesellschaftsrecht bestellt,
das trifft aber erst am Dienstag ein.
Für diese EA also zu spät. Brauche dringend noch Hilfe beim Fallaufbau :(
 
Zurück
Oben