EA 2 Modul 55109 Abgabetermin 01.12.2015

zu 823 I: Dürfte hier mE schon ausscheiden gegen den Verein (Mitglieder), da keines der Rechtsgüter verletzt wurde. Reine Vermögensschäden fallen nicht darunter. Und liegt hier überhaupt ein Vermögensschaden vor? Das Insolvenzverfahren wurde doch noch nicht eröffnet und der Verein hat gleichzeitig ja auch Anspruch gegen K auf Rückübereignung des Geldes.

Oder mal genereller gefragt: Habe ich überhaupt einen Schaden, wenn ich meinen vertraglichen Anspruch noch einklagen kann? Oder habe ich erst einen Schaden, wenn feststeht, dass mein Vertraglicher Anspruch nicht erfüllt wird?
 
die Mitgliedschaft stellt ein sonstiges Recht dar. mir bereitet der ganze fall bauchschmerzen :( wäre über einen aufbau auch dankbar
 
Zuletzt bearbeitet:
Fangen wir mal an (kann ja dann als Vorlage ergänzt oder bearbeitet werden);

I. Anspuch V gegen Mitglieder, 535 II BGB?

= Möglich, wenn V Anspruch gegen den Verein und die Haftung auf die Mitglieder durchschlägt.

1. nicht eingetragener Verein = Träger von Rechten und Pflichten?
(Diskussion, Ergebnis: Ja. Zudem: Vorabdiskussion, welches Recht für nicht eing. Verein anwendbar. Hier Vereinsrecht, da all
anderen Merkmale eines Vereins vorliegen)

2. Vertragsschluss?
- ...
- ... Verein handelte nicht selbst
- ... wirksame Stellvertretung durch Vorstandsmitglieder A B C (+)
- (+)

3. Wer haftet?
= Vereinmitglieder, beschränkt auf Vereinsvermögen

II. weitere Anspruchsgrundlagen V gegen Mitglieder?

III. Anspruch V gegen A B C gem. §§ 535 II, 54 S.2?

III. Anspruch V gegen A B C gemäß 823, 31a ?

IV Anspruch V gegen K?
 
Vielen Dank Herbie90, dass hilft mir schon sehr weiter. Ähnlich habe ich es auch strukturiert.
Ich habe allerdings deinen ersten Punkt erst im Zuge der Frage der Haftung beachtet.
Ich habe dirkekt mir Vertragsschluss und Stellvertretung angefangen. Muss ich dann wohl nochmal überdenken.
Warum prüfst du einen Anspruch gegen K? Der war ja nicht mehr beteiligt.
Mir ist klar das der Verein Ansprüche gegen K hat....aber der Vermieter? Hab ich was übersehen?
Vielen Dank auf jeden Fall :)
 
also prüfe ich 54 S. 2 bezüglich den Mitgliedern und dem Vorstand?
kann der Vorstand nicht auch aus §535 II und 42 II BGB haften?
 
Würde ich meinen. Bei den Mitgliedern ist es ja sowieso (-).
Der Vorstand haftet meiner Meinung nach aus § 535 II in Verbindung mit § 54 S.2 (also gem. §§ 535 II, 54 S.2).
§ 42 II BGB ist deshalb ja nicht ausgeschlossen. Es können ja durchaus mehrere Haftung aus meheren Gründen und Normen gegeben sein.
Aber beim § 42 II bin ich nicht sicher ob der wirklich zu prüfen ist. Schließlich ist dem V ja noch kein Schaden entstanden.
Das wäre meiner Meinung nach erst dann der Fall, wenn das im Sachverhalt auch stehen würde...zum Beispiel ein Schaden der dem V entsteht, da er so lange auf sein Geld warten muss.
 
... ich kann mich erst ab morgen einklinken,
aber m.E. ist der Ausgangspunkt "nur" der Anspruch des Vermieters V auf "Entrichtung der Miete von 1'000 €" gegenüber .......
Es steht m.E. auch nichts im Sachverhalt, dass man auf die Prüfung von Sekundärrechten kommen könnte (SE, sonstige Verletzung aus § 823 BGB),oder?
 
Ich frage mich immer noch, ob hier überhaupt ein Schaden des Vermieters vorliegt. Die Saalmiete wurde nicht gezahlt. Liegt damit ein Schaden vor?

Ganz ehrlich: mir geht dieser Fall einfach nur noch auf die Nerven. Ich finde, da hats der Lehrstuhl mal mächtig übertrieben oder ich bin einfach nur zu dumm.
 
Und für die Prüfung, ob ein Anspruch gegen den Vorstand besteht, soll es 40 Punkte geben. Die kann es doch nicht nur dafür geben, dass man relativ kurz durchprüft, dass die Vorstandsmitglieder als Handelnde hier gemäß 535 II, 54 S.2 persönlich haften.
 
Sachverhalt verkürzt: Ein Vorstandsmitglied haut mit dem Geld ab, dadurch ist der (nicht eingetragene) Verein Pleite. Die anderen Vorstandsmitglieder planen, INsolvenzantrag zu stellen, mieten aber vorher noch einen Saal bei V um den "Untergang" des Vereins prächtig zu feiern. Sie Buchen auch noch eine Band und Buffet. Natürlich zahlen sie die Miete für den Saal nicht. Kann der Vermieter von den Mitgliedern und/oder dem Vorstand die Saalmiete verlangen?
 
Ich frage mich immer noch, ob hier überhaupt ein Schaden des Vermieters vorliegt. Die Saalmiete wurde nicht gezahlt. Liegt damit ein Schaden vor?

Ganz ehrlich: mir geht dieser Fall einfach nur noch auf die Nerven. Ich finde, da hats der Lehrstuhl mal mächtig übertrieben oder ich bin einfach nur zu dumm.

Genau so geht's mir auch. Vor allem weil ich auch nach mehrtägigem stundenlangem durchforsten des Internets keinen vergleichbaren Fall finden konnte.
Ich habe nun mein Gutachten fertig da ich die Arbeit morgen vor der Arbeit noch wegbringen muss.
Bin nicht zufrieden, habe aber mein Bestes gegeben. Ich habe weder 42 II BGB geprüft noch 823...Habe auch K nicht mit einbezogen.
Allerdings bin ich dadurch bei der Frage nach der Haftung des Vorstands so schnell durchgewesen (habe da nur 54 S.2 geprüft), dass ich bei einer Bewertung mit 40 Punkten davon ausgehe, das was fehlt...
 
... so, ich habe es mittlerwei auch geschafft.
Zum ersten Teil (Vereinsmitglieder) habe ich Historie der Rechtsprechung und Literatur bis zum heutigen Tage für den nicht rechtsfähigen Verein samt der Definitionen aufgezeigt. Ergebnis Haftung (-).
Den zweiten Teil (Vorstand) habe ich relativ kurz mit dem Vertragsschluss und einer grundsätzlich gegebenen Vertretungsmacht (Unterstellung) gemäss Satzung abgehakt. Dann habe ich recht gründlich § 42 BGB analog geprüft. Ergebnis gesamtschuldnerische Haftung für A, B und C (+). K gegenüber V Haftung (-).

Warum und wie habt Ihr § 823 BGB angeprüft? Kann V gegenüber Vorstand überhaupt SE verlangen? Ist der Vorstand nicht nur ein Organ des Vereins? V hätte m.E. nur gegen den Verein SE einfordern können; danach ist aber nicht gefragt worden, oder?
 
Zurück
Oben