EA 2 Modul 55110 Abgabetermin 15.12.2015

hey ich komme zu selben Ergebnis wie Filderlady und Nefeteri.
Was die Prüfung der Gerichtsstandsvereinbarung angeht steht ja in der Fallfrage nur, dass sie als Vertrag materiell wirksamzustandekommt. auf Seite 60 im Skript steht ja " Im Grundsatz ist iRd Art 25 EuGVO zwischen der Gerichtstandsvereinbarung als Vertrag und den prozessrechtlich zu beurteilenden Frgen an ihre Zulässigkeit und Wirkung zu unterscheiden."
Du must also meiner Ansicht nach die Gerichtstandsvereinbarung, was die Zulässigkeit und Wirkung angeht vollständig überprüfen.
 
HI alle zusammen.
Ich bin immernoch an dieser EA und hänge bei Aufgabe zwei. Kann mir evt einer erklären wie genau die Zusatzfrage zu verstehen ist ? Liegen jetzt zwei Klagen vor, einmal durch die W-Gesellschaft und einmal durch B oder ist die Frage so zu verstehen, dass bis zu den Zeitpunkt nur die Klage durch die W-Gesellschaft vorliegt.
 
hallo Fliep
so wie ich die frage verstanden habe, kommt die W-Gesellschaft dem B zuvor und legt Klage in Marseille ein. Wir müssen jetzt prüfen wie B vorgehen muss um diesen Prozess in Marseille zu vermeiden. Wie die Aufgabe zu lösen ist, weiß ich aber noch nicht.
Hänge noch an Aufgabe 1 :(
Danke an den Rest für die tolle Hilfe zu AUfgabe 1 :)
 
Ich werde die Zusatzfrage jetzt einfach nach beiden optionen beantworten. Wo hängst du denn bei Aufgabe 1 evt kann man ja helfen :)
 
Danke Fliep ...habs gleich geschafft. Bist du schon weiter gekommen? Handelt es sich um eine Widerklage bei B?
 
jetzt habe ich doch eine Frage bezüglich Aufgabe 1. Wie habt ihr das mit dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen in der Gerichtsstandsvereinbarung gelöst ?
 
Das HGÜ ist doch erst am 01.10.2015 in Kraft getreten..
Ich habe es deswegen nicht mit einbezogen, da die Klage von B hier am 03.09.2015 erhoben wurde.

Ich weiß nicht ob ich auf dem richtigen Weg bin damit:dejection:
 
Das HGÜ ist doch erst am 01.10.2015 in Kraft getreten..
Ich habe es deswegen nicht mit einbezogen, da die Klage von B hier am 03.09.2015 erhoben wurde.

Ich weiß nicht ob ich auf dem richtigen Weg bin damit:dejection:
 
Hallo Esra das hört sich logisch an. Aber da steht ja wir sollen aktuelles Recht anwenden?! Bin verwirrt.
Und wie bist du bei Aufgabe 2 voran gekommen? Bin da jetzt erst ....
 
Bei Aufgabe 2 bin ich ziemlich ratlos..

Hab jetzt erst mal nur allgemein gesagt, dass sich B in Marseille auf die Zuständigkeit des AG Konstanz berufen muss, um zu vermeiden dass Marseille über Art. 26 zuständig wird.. Das Marseiller Gericht müsste dann das Verfahren solange aussetzen bis Konstanz bestätigt, dass sie zuständig sind..

Das ist alles noch sehr dünn!
 
hey ich bin letztlich auch bei aufgabe 2 auf den Art 26 EuGVO gegangen wobei man ja den 26 II auch noch beachten muss.
was Aufgabe 1 angeht ist bei mir die Gerichtsstandsvereinbarung wegen 25 IV unzulässig. Die zuständigkeit muss sich somit nach den Schutzgerichtsstäden richten.
ich hoffe das hilft weiter.
ps: Ich erhebe keinen Anspruch drauf das alles richtig ist ;)
 
Wo habt ihr bei der Aufgabe eins die AGB geprüft? Ich dachte da bei der Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung sie zu erwähnen? Habt ihr es gemacht und wenn ja mit welchem Artikel und welchem Umfang?
 
Es steht doch gerade bei Aufgabe 1 in der Fragestellung " die Gerichtsstandsvereinbarung als Vertrag materiell wirksam". Es liegt hier also keine AGB vor. Wenn hättest du nach dem EuGVO alte Fassung die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung als Vertrag ptüfen müssen. Diese Prüfung wurde uns jedoch mit dem HInweis auf die materielle Wirksamkeit erspart.
 
Hallo Filderelady ich habe die AGBs in der Wirksamkeitsvoraussetzung unter dem Punkt Formerfordernis geprüft aber auch nur kurz angesprochen, das sie wirskam vorliegen.
 
Hallo ihr, also bei Aufgabe zwei habe ich auch Art. 26 EuGVVO gesehen, dann müsste der B sich nicht auf das Verfahren einlassen, bzw. er kann sich einlassen um die unzuständigkeit geltend zu machen.

nur das alleine kommt mir ziemlich wenig vor
 
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