EA 2 Modul 55111 Abgabetermin 01.12.2015

Wie ich s einfach wieder mal total schwierig find :(

also ich würd mal so anfangen:

Zulässigkeit der Klage (Klagebefugnis? Klagegegner? Frist? Begründetheit der Klage?)
Widerruf der Erlaubnis (Rechtmäßigkeit)
Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG
Anordnung der Betriebsschließung, § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO

iwie fällt mir grad nicht mehr ein :-(
 
ich hab mir jetzt den aufbau einer anfechtungsklage in moodle geschnappt. bin mittlerweile bei keine abdrängende Sonderzuweisung. da weiss ich nicht ob es eine ist oder nicht. es ist zumindest keine aufdrängende. hm.
 
Im Bearbeitervermerk steht, dass man die Begründetheit der Klage des G prüfen soll.
Ich werde deshalb die Zulässigkeit weglassen.
Ich setze mich mal am Wochenende dran...
 
So, ich habe bisher:

Die Klage des G ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
A. Entzug der Gaststättenerlaubnis
I. Eingriffsgrundlage der Rücknahme
§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme
1. Zuständigkeit
Ordnungsamt (+)
2. Verfahren
a) Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG)
grds. (+), aber Heilung, daher Aufhebungsanspruch (-)
b) Nicht erfolgte Anhörung (§28 VwVfG)
- Recht i.S.d. § 28 VwVfG (+), daher Anhörung grds. erforderlich
- Ausnahmetatbestände (-)
- Verfahrensfehler daher (+), aber Heilung möglich
c) Fehlende Begründung (§ 39 VwVfG)
(+), aber wiederum Heilung möglich
d) Form (+)
=Formelle Rechtmäßigkeit (+)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG
2. Ermessen
kein Ermessen möglich

bis hierher bin ich gekommen und nun folgen noch
IV. Subjektive Rechtsverletzung
V. Ergebnis
B. Anordnung der Betriebsschließung, § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO

Was meint Ihr? :winken:
Gruß Biene
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen, ich sitze gerade an der EA und tue mich mit der Einschätzung des Sachverhalts etwas schwer.

Folgendes Problem besteht gerade in meinem Gedankengang: :wall:

§1 JuSchG

(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Gehe ich nun davon aus, dass der G sich an das JuSchG hält schreibe ich einfach: es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person Alkohol erhalten haben. Dann bin ich da raus und könnte noch die erforderliche Zuverlässigkeit, um ein Gewerbebetrieb zu führen, prüfen. Dann bestünde noch die Möglichkeit auf die Lärmbelästigung in der näheren Umgebung der Gaststätte einzugehen.

Weiteres Problem: er schenkt Bier und andere alkoholische Getränke aus:

andere alkoholische Getränke können nun Brandweinhaltige Getränke oder alkoholhaltige Süßgetränke sein, damit wäre ich wieder im §9 JuSchG bzw. im §15 II iVm §4 I Nr.1 GastG

Gehe ich aber davon aus, dass mit "anderen Getränken" nur Wein und Sekt gemeint ist, wäre ich wieder raus.

Also ich muss ehrlich sagen, dass ich schon eindeutigere Sachverhalte bearbeitet habe.

Der einfachste Weg ist selbstverständlich einfach davon auszugehen, dass er allen "Jugendlichen" Alkohol ausschenkt und sich darunter auch branntweinhaltige Getränke befinden. Dann befinde ich mich mitten im Schutzzweck des JuSchG und die Verhältnismäßigkeit selbst gegen Art. 14 GG / Art. 12 auf Seiten des G wäre wohl ziemlich unspektakulär.

Vllt. bin ich auch nur etwas verwöhnt von Sachverhalten meiner alten Uni. Wie habt ihr den Sachverhalt eingeordnet? :angel1:

Danke im voraus :danke:

Viele Grüße

Kevin
 
@Kevin
Warum so kompliziert? In meinem SV steht: zu seinen Gästen gehören v. a Jugendliche, denen er Bier und andere alkoholische Getränke ausschenkt. Also Verstoß gegen JuSchG.
Gruß Biene
 
Hallo zusammen,

ich bin bei meinem Gutachten auf das Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Ordnungsbehörde der Stadt H sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist. Im formellen Sinne ist der Bescheid rechtswidrig, da keine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG stattgefunden hat und auch eine Heilung fand nicht statt. Ferner hat zwar die Behörde eine Begründung genannt, diese fand ich aber zu allgemein, da im Sachverhalt Jugendliche zwar genannt wurden, aber, ob der G nun Bier und andere alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ausgegeben hat, konnte ich keine näheren Angaben finden. Es ist für mich also nicht ersichtlich, ob der Alkoholausschank an Jugendliche unter 16 Jahren stattgefunden hat, denn Bier darf an Jugendliche ab 16 Jahren ausgeschenkt werden. Weiterhin ist mir der Begriff "andere" alkoholische Getränke zu allgemein verfasst, denn unter andere alkoholische Getränke können theoretisch auch solche alkoholische Getränke fallen, die an Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden können.

Den Sachverhalt könnte man natürlich auch so auslegen, dass der G an die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG genannten Personen alkoholische Getränke ausgeschenkt hat, die aber verboten sind.

Die Begründung der Ordnungsbehörde war zu allgemein und bereits rechtswidrig, da die Behörde nicht nachgewiesen hat, dass der G an Jugendliche unter 16 Jahren Bier und sonstige alkoholische Getränke ausgeschenkt hat und somit ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG zu bejahen wäre.

Des Weiteren ist dem G meiner Meinung nach die Ruhestörung durch Streitigkeiten der Jugendlichen in der Nähe der Gaststätte nicht mehr zurechenbar.

Weiterhin ist der Bescheid formell deshalb rechtswidrig, weil die Behörde kein Anhörungsverfahren durchgeführt hat, zumindest stand im Sachverhalt nichts dazu geschrieben. Damit liegt für mich ein Verfahrensfehler vor.

Materiell war der Bescheid rechtswidrig, weil die nachträgliche Untersagung gem. §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG auf diesen Fall nicht anwendbar sind.

Somit ist der Verwaltungsakt formell und materiell rechtswidrig.

Eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des G, hier Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eingriff in den Gewerbebetrieb) ist gegeben.

Die Klage ist damit infolge formeller und materieller Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet und hat Aussicht auf Erfolg.

Liebe Grüße

Alex
 
Hallo zusammen,

ich möchte noch hinzufügen, dass ich bei der formellen Rechtswidrigkeit noch vergessen habe zu erwähnen, dass der Bescheid der Ordnungsbehörde deshalb formell rechtswidrig ist, weil etwaige Heilungen nach § 45 VwVfG nicht stattgefunden haben, zumindest gab der Sachverhalt keine Anhaltspunkte zur Heilung von Verfahrensfehlern her.
 
Stichwort: 45 VwVfG II

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Du solltest die Lösung der formellen RMK glaube ich nochmal überdenken.

Also bei mir ist die Klage formell rechtmäßig, da die Fehler alle geheilt werden können, bei der Begründung könnte man noch ein bisschen argumentieren.

Ist nur meine bescheidene Meinung. :thumbsup:
 
Hallo K2K,

vielen Dank für den Hinweis, aber ich meinte auch nicht, dass die Klage formell rechtswidrig ist, sondern der Bescheid der Ordnungsbehörde. Im Sachverhalt wurde nicht angegeben, dass eine nachträgliche Anhörung nach § 28 VwVfG stattgefunden hat, da ich eine Anhörung für erforderlich halte und diese aber nicht stattgefunden hat,ist der Bescheid formell rechtswidrig.

Ferner ist auch die Begründung der Behörde zu oberflächlich, also nicht bestimmt genug, so dass auch die Begründung fehlerbehaftet ist.

Daher ist für mich der Bescheid und damit auch der Verwaltungsakt formell und materiell rechtswidrig.

Der Klage steht somit nichts im Wege.
 
So, ich habe bisher:
2. Verfahren
a) Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG)
grds. (+), aber Heilung, daher Aufhebungsanspruch (-)
Also ich stimme dir zu, dass das auch geprüft werden sollte. Komisch finde ich allerdings das man diesen Punkt in keinem Prüfschema zur Anfechtungsklage findet. Woher nimmst du denn die Heilung? In § 45 VwVfG wird das ja nicht erwähnt.


Wie macht ihr den Schlenker um auf die nächtliche Ruhestörungen einzugehen? Der VA stützt sich ja explizit nur auf die Verletzung der Jungendschutzvorschriften. Macht ihr das über eine Umdeutung?
 
Eine Heilungsmöglichkeit aus dem Katalog des 45 VwVfG besteht für den Fall des 24 nicht.

Der Fehler könnte gem. 46 VwVfG unbeachtlich sein.

Denke Biene meinte auch den 46.

Liebe Grüße Kevin
 
Hmm dann sind wir aber wieder beim Problem der Schwammigkeit des Sachverhaltes. Denn wenn man diesen so versteht, dass G (?) nicht gegen Jugenschutzvorschriften verstößt, dann hätte es sich ja auf die Entscheidung der Behörde ausgewirkt wenn sie dies selbst ermittelt hätte, anstatt sich auf die Angaben der Nachbarin zu verlassen. So wäre man an dieser Stelle dann schon mit der Prüfung fertig.

Also muss man die Angabe das G "sonstigen Alkohol" an jugendliche Ausschenkt wohl so verstehen, dass er Alkohol ausschenkt den er laut JuschG nicht ausschenken dürfte.
 
Stimme dir zu, der Sachverhalt lässt sehr viel Spielraum, da einfach viele Informationen fehlen. Keine Ahnung ob das so gewünscht war oder man sich einfach keine Mühe gegeben hat.

Bin auch den Weg gegangen, dass G gegen das JuSchG verstößt, ansonsten wird der Fall sehr kurios.
 
Hallo zusammen,

also ich in meinem Gutachten darauf hingewiesen, dass "sonstige alkoholische Getränke" zu unbestimmt ist. Denn schließlich muss es sich nicht um solche sonstigen alkoholischen Getränke handeln, die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG verboten sind. Der Behörde ist es nicht gelungen, dem G diesen Verstoß auch nachzuweisen, zwar hat sie in ihrem Bescheid mitgeteilt, dass Verstöße gegen Vorschriften zum Schutze der Jugend vorliegen, aber eben nicht konkrete Verstöße angegeben. In der Begründung der Behörde habe ich das auch angeführt, dass zwar eine Begründung vorgelegen hat, aber diese nicht vollständig gewesen ist. Eine Anhörung fand auch nicht statt, denn dort hätte die Behörde dem G die konkrete Tatbestandsverwirklichung nennen müssen und der G hätte sich dazu äußern können.

Nun ich habe mich, was der Begriff "sonstige alkoholische Getränke" betrifft, bedeckt gehalten, weil es sonst Sachverhaltsquetsche wäre.
 
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