Hallo zusammen, ich sitze gerade an der EA und tue mich mit der Einschätzung des Sachverhalts etwas schwer.
Folgendes Problem besteht gerade in meinem Gedankengang:
§1 JuSchG
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Gehe ich nun davon aus, dass der G sich an das JuSchG hält schreibe ich einfach: es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person Alkohol erhalten haben. Dann bin ich da raus und könnte noch die erforderliche Zuverlässigkeit, um ein Gewerbebetrieb zu führen, prüfen. Dann bestünde noch die Möglichkeit auf die Lärmbelästigung in der näheren Umgebung der Gaststätte einzugehen.
Weiteres Problem: er schenkt Bier und andere alkoholische Getränke aus:
andere alkoholische Getränke können nun Brandweinhaltige Getränke oder alkoholhaltige Süßgetränke sein, damit wäre ich wieder im §9 JuSchG bzw. im §15 II iVm §4 I Nr.1 GastG
Gehe ich aber davon aus, dass mit "anderen Getränken" nur Wein und Sekt gemeint ist, wäre ich wieder raus.
Also ich muss ehrlich sagen, dass ich schon eindeutigere Sachverhalte bearbeitet habe.
Der einfachste Weg ist selbstverständlich einfach davon auszugehen, dass er allen "Jugendlichen" Alkohol ausschenkt und sich darunter auch branntweinhaltige Getränke befinden. Dann befinde ich mich mitten im Schutzzweck des JuSchG und die Verhältnismäßigkeit selbst gegen Art. 14 GG / Art. 12 auf Seiten des G wäre wohl ziemlich unspektakulär.
Vllt. bin ich auch nur etwas verwöhnt von Sachverhalten meiner alten Uni. Wie habt ihr den Sachverhalt eingeordnet?
Danke im voraus
Viele Grüße
Kevin