Hallo
@Biene - habe gar nichts dagegen gesagt, dass dein Schema komplett daneben geht! Fand es super toll und war so dankbar, dass du deine Ideen hier gepostet hast. So kam ich erst mal auf den richtigen Riecher. Danke dir !!
Ich habe auch einen Verstoß gegen § 9 JuSchG bejaht, weil er nicht gemäß dem JuSchG gehandelt hat. Habe das in der materiellen Remä geprüft unter den Tatbestandsvoraussetzungen.
Sachverhaltsquetsche ist das keineswegs,
@Rechtswissenschaft. Hast du schon Staats- und Verfassungsrecht an der FU belegt? Der SV ist im öffentlichen Recht dermaßen schwammig und löchrig verfasst, dass wir dazu aufgefordert werden unsere Lösung an unseren Interpretationen fest zu machen. "Jugendliche" und "andere alkoholische Getränke" sind im JuSchG definiert. Das habe ich als Aufhänger genutzt.
Die Lärmbelästigung habe ich mit alkoholisierten Jugendlichen verknüpft. Habe gesagt, dass er sie ja hätte auffordern könne, Ruhe zu geben, wenn sie raus gehen oder die Kneipe halt um 22:00 Uhr dicht machen.
Auf die Abmahnung bin ich als ultima ratio auch eingegangen. Allerdings habe ich diese abgelehnt, weil die Abmahnung sich nicht so gut kontrollieren lässt, wie ein Entzug! Zudem hat die Nachbarschaft den G schon des Öfteren darauf angesprochen, d.h. er zeigt ja auch keine Einsicht!
4 Seiten?????

Ich habe 16 Seiten

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Habe die materielle Remä sehr ausführlich geprüft, nach dem Schema der Fernuni auf welches ich gestoßen bin nachdem ich dein Schema hier gefunden habe. Zudem habe ich noch einen Fall der FU gefunden. Habe das Grundrecht aus Art. 12 GG geprüft (Berufsfreiheit) - ob persönlicher und sachlicher Geltungsbereich eröffnet ist. Das aber eher kurz und habe dann in der Gegenüberstellung der Interessen der Allgemeinheit und das des G die Schranken geprüft -. sprich: Ob man das Grundrecht des G einschränken kann. Eine Schranke war hier gegeben direkt auf erster Stufe der Dreistufentheorie, nämlich dann, wenn das Gemeinwohl daran interessiert ist! Ist ja hier der Fall.

Habe das aber alles kurz geprüft - also die Grundrecht.
Ansonsten habe ich argumentiert. Eine Meinung ggü. der anderen abgewogen, weil ich mir manchmal selbst nicht sicher war.

Denke eben WEIL der SV sehr schwammig formuliert ist, sollte man gut argumentieren. So habe ich es beim Staats- und Verfassungsrecht erlebt, dass eine gute Argumentation der Meinung unverzichtbar ist. Vielleicht schaust du ja mal, ob du noch etwas argumentieren kannst, ob du gut subsumiert hast, oder irgendwo eine Def. vergessen hast oder sowas.
Wünsche euch auch einen schöne ersten Advent!

