Einsendeaufgaben EA 2 SoSe 2019 - Abgabe 18.06.2019

Hochschulabschluss
Diplom-Sportökonom
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
2. Studiengang
B.A. Kulturwissenschaften
ECTS Credit Points
0 von 180
Hallo liebe Mitstreitende,

hier könnt Ihr eure Gedanken und Ideen zur zweiten EA im Modul 55504 ausführen, und mit allen anderen teilen.

Viel Spaß (uns) allen
 
Huhu liebe Kommilitonen,

wie schaut es bei euch aus? Habt ihr mit der zweiten EA schon begonnen? ich lese mich gerade ein und teile hier mal meine Gedanken und freue mich über Austausch

I.) Tatkomplex "Nachbargrundstück"
--> hier wird die ganze Problematik der §§ 242 ff wohl eine Rolle spielen, insbesondere § 243 I Nr.1,2 StGB und auch § 244 I Nr. 1 und 3 StGB und damit auch die Frage wie sich Qulifikation und Regelbeispiel hier Verhalten und die Frage nach Versuch/Rücktritt, ggf untauglicher Versuch weil er mit dem Schraubenzieher das Fenster nie aufbekommen hätte ?

II.) Tatkomplex "Supermarkt"
--> Diebstahl der 3er CD Box , P das A die Box ja nur entleihen will, Verhältnis zu § 246 StGB, ggf § 248 a wegen Geringwertigkeit der 3er CD Box 35€
--> Diebstahl der neuen CD, hier 242, aber auch 263
- im SV steht ja das der Detektiv den A stellt und der alle CDs zurück geben muss, folglich wurden damit ja auch die CD unter dem Weinkarton entdeckt oder? was mir gerade unklar ist, bzgl der 3er Box subjektiv gesehen will der A diese sich ja nicht dauerhaft zu eignen, er wird aber erwischt, wie wirkt sich das aus , vllt denke ich gerade auch nur zu kompliziert

Freue mich über euer Feedback :notebook:
 
Zuletzt bearbeitet:
Mag sich niemand austauschen :confused::O_o:
 
Mag sich niemand austauschen :confused::O_o:

Also ich hatte jetzt zwei Wochen Urlaub und habe mich nicht mit der Uni beschäftigt. Ich werde mir das ganze jetzt mal durch den Kopf gehen lassen, und dann mal sagen, was ich zur Lösung beitragen kann.
 
@Malcolmx99 oh wie schön - 2 Wochen Urlaub - lass dir bloß nicht die Erholung von StrafR ruinieren :whistling: schön das du dich meldest, ja der Aufbau ist ein wenig tricky, aber wir werfen das bestimmt gut zusammen :notebook: ich beginne die Prüfung mit dem Versuch der Qualifikation und dann mal schauen :wein:
 
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@Malcolmx99 oh wie schön - 2 Wochen Urlaub - lass dir bloß nicht die Erholung von StrafR ruinieren :whistling: schön das du dich meldest, ja der Aufbau ist ein wenig tricky, aber wir werfen das bestimmt gut zusammen :notebook: ich beginne die Prüfung mit dem Versuch der Qualifikation und dann mal schauen :wein:

Nein, die Erholung kann mir das Strafrecht nicht nehmen, eher die Musterlösung :haumichwech:.

Also ich habe drei Tatkomplexe aus dem SV gelesen.

TK I: Der Versuchte (Einbruchs-) Diebstahl.
- Hier tendiere ich dazu, §§ 242, 243 erst als normal anzuprüfen, da aber kein Erfolg eingetreten ist, den Versuch im Anschluss - also Strafbarkeit nach §§ 242, 22, 23 iVm 243, wobei ich bei diesem Aufbau der Rspr folge.
- Danach prüfe ich § 244 I Nr. 3 als Versuch, doch ist das Atelier keine Wohnung, und deshalb (-).
- Ob ich kurz einen versuchten Raub nach § 249 anprüfe und dann ablehne, oder ganz draußen lasse, weiß ich noch nicht.
- § 303 - Sachbeschädigung steht auch im Raum, aber wir haben keine Angaben, ob A mit dem Schraubenzieher einen Schaden verursacht hat, daher weiß ich nicht, ob man das trotzdem ansprechen soll.
- Abschließend würde ich § 123 - Hausfriedensbruch - prüfen.

TK II: Das "Entleihen" der CDs
- Hier steht § 242 im Mittelpunkt, mit dem Problem der Enteignung durch die Kopie. Soweit ich gelesen habe, kann die Sachwerttheorie nicht zu einer Strafbarkeit kommen, die Vereinigungstheorie aber schon. Ansonsten müsste aber der Versuch greifen.

TK III: Das Verbergen einer CD
- Hier hat A die Absicht, die CD einem Dritten zuzueignen.
- Also Problem sehe ich den Gewahrsamsbruch, da A ja den Supermarkt noch nicht verlassen hat. Also ab wann gilt das Delikt als beendet.

Was meint ihr dazu?
 
Zur Bearbeitung des Falles kann ich noch den Aufsatz von Dürr in der Jura 2014, 358 empfehlen. Dort hat er ähnliche bis gleiche Probleme im Klausurstil gelöst.
 
ad TK I :
- ich prüfe hier direkt die Versuchsstrafbarkeit, da es ja schon an der Wegnahmen scheitert für die Vollendung
- ich sehe das auch so, dass es kein versuchtes Regelbeispiel gibt hinsichtl des Versuchs 242 I, 243
- ich würde aber den Verusch des 242, 244 vor dem Regelbeispielprüfen, weil das würde man ja beim vollendeten Delikt auch so machen
- für Raub sehe ich hier eher keine Ahnhaltspunkte (es fehlt m.E. an der Gewalt bzw Drohung die gegen eine Person gerichtet ist)
- 303 und 123 hab ich auch gesehen, finde ich aber mangels weiterer Angaben im SV schwerlich zu subsumieren

ad TK II:
- mit den Theorien muss ich mich noch einmal beschäftigen, ich dachte hier eher auch noch an Unterschlagung ggf auch das Verhältnis Unterschlagung/Diebstahl zu erörtern ist


ad TK III:
- Diebstahl und Betrug

bei den beiden letzten TK (II&III) finde ich stellt sich zudem die Frage wie sich das auswirkt, dass der Detektiv das alles beobachtet hat, bzw er hat ja nur beobachtet, dass der die CD Box in die Jackentasche steckt, nicht aber das er die einzelne CD unter dem Weinflaschenkarton versteckt
 
ad TK I :
- ich prüfe hier direkt die Versuchsstrafbarkeit, da es ja schon an der Wegnahmen scheitert für die Vollendung
- ich sehe das auch so, dass es kein versuchtes Regelbeispiel gibt hinsichtl des Versuchs 242 I, 243
- ich würde aber den Verusch des 242, 244 vor dem Regelbeispielprüfen, weil das würde man ja beim vollendeten Delikt auch so machen
- für Raub sehe ich hier eher keine Ahnhaltspunkte (es fehlt m.E. an der Gewalt bzw Drohung die gegen eine Person gerichtet ist)
- 303 und 123 hab ich auch gesehen, finde ich aber mangels weiterer Angaben im SV schwerlich zu subsumieren

ad TK II:
- mit den Theorien muss ich mich noch einmal beschäftigen, ich dachte hier eher auch noch an Unterschlagung ggf auch das Verhältnis Unterschlagung/Diebstahl zu erörtern ist


ad TK III:
- Diebstahl und Betrug

bei den beiden letzten TK (II&III) finde ich stellt sich zudem die Frage wie sich das auswirkt, dass der Detektiv das alles beobachtet hat, bzw er hat ja nur beobachtet, dass der die CD Box in die Jackentasche steckt, nicht aber das er die einzelne CD unter dem Weinflaschenkarton versteckt

Zum TK I glaube ich, dass du Recht hast. Hier JuS 2017, 175 wird es genauso gehandhabt, was Sinn macht, da die Qualifikation schwerwiegender ist. Ich lehne den Versuch aber ab, da es sich vorliegend um ein Atelier, und nicht um eine Wohnung handelt. Danach prüfe ich dann den Versuch des §§ 242 I, 22, 23 iVm 243 I S.2 Nr. 1.
Ich sehe schon, dass ein Hausfriedensbruch nach § 123 vorliegt, da der Garten als fremde Tabuzone gilt, was sich aus der Nähe zu anderen Räumlichkeiten ergibt (Joecks/ Jäger, § 123 Rn. 16). A ist in diesen Bereich ohne Zustimmung des B eingedrungen.

Was den Detektiv angeht, weiß ich nicht, ob sich seine Beobachtungen auf die Strafbarkeit des A auswirken. Es stell ja keine Form der Erlaubnis dar. Eher wirkt es als Aufklärung oder Überprüfung.
 
@Malcolmx99
ad TK I)
- das mit dem 123 gehe ich konform
- 303 - finde ich schwierig... es fehlt halt die Angabe, ob eine Beschädigung am Fenster eingetreten ist oder nicht - wie machst du das ? theoretisch würden wir da ja in einen versuch rein laufen.... weißt du wie ich meine ...:dejection:
 
@Malcolmx99
ad TK I)
- das mit dem 123 gehe ich konform
- 303 - finde ich schwierig... es fehlt halt die Angabe, ob eine Beschädigung am Fenster eingetreten ist oder nicht - wie machst du das ? theoretisch würden wir da ja in einen versuch rein laufen.... weißt du wie ich meine ...:dejection:

Ah, verstehe. Du meinst eine versuchte Sachbeschädigung, also §§ 303 I, III, 22. Dann müsste man argumentieren, dass A zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das Fenster bei dem Einbruchs- und Diebststahlsversuch zerstört oder beschädigt wird. Fraglich ist aber, inwiefern das Delikt im Zuge der Konkurrenzen zur Strafbarkeit beiträgt. Das wäre doch dann in Tateinheit, oder?
 
Ah, verstehe. Du meinst eine versuchte Sachbeschädigung, also §§ 303 I, III, 22. Dann müsste man argumentieren, dass A zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das Fenster bei dem Einbruchs- und Diebststahlsversuch zerstört oder beschädigt wird. Fraglich ist aber, inwiefern das Delikt im Zuge der Konkurrenzen zur Strafbarkeit beiträgt. Das wäre doch dann in Tateinheit, oder?
ja genau...und neuerdings, hab ich gelesen neigt die Rspr wohl dazu, dass beim Einbruchsdiebstahl die Sachbeschädigung nicht mehr mit umfasst ist... und ehrlich ich weiß nicht ob und inwiefern das zielführend ist, da jedoch die versuchte Sachbeschädigung strafbar ist, würde ich mir schwer tun, nur zu schreiben, das insoweit eine Beschädigung am Fenster eignetreten ist er sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht hat, dies mangels Angaben im SV jedoch nicht feststellbar ist... da schreib ich glaub lieber nichts...

- zum Thema § 123... prüfst du da auch in geschäftsräume = atelier und verneinst das dann weil er ja nicht eingedrungen ist in das atelier? und die versuchstrafbarkeit ist bei 123 ja nicht gegeben
 
ja genau...und neuerdings, hab ich gelesen neigt die Rspr wohl dazu, dass beim Einbruchsdiebstahl die Sachbeschädigung nicht mehr mit umfasst ist... und ehrlich ich weiß nicht ob und inwiefern das zielführend ist, da jedoch die versuchte Sachbeschädigung strafbar ist, würde ich mir schwer tun, nur zu schreiben, das insoweit eine Beschädigung am Fenster eignetreten ist er sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht hat, dies mangels Angaben im SV jedoch nicht feststellbar ist... da schreib ich glaub lieber nichts...

- zum Thema § 123... prüfst du da auch in geschäftsräume = atelier und verneinst das dann weil er ja nicht eingedrungen ist in das atelier? und die versuchstrafbarkeit ist bei 123 ja nicht gegeben

Also du musst ja nicht unbedingt mit der Rspr. gleich laufen. Es kommt halt darauf an, wie du eine Strafbarkeit begründest. Den schließlich ist beim versuch ja außer das unmittelbare Ansetzen, alles hypothetisch. Und schließlich genügt doch dolus eventualis.

Bei 123 werde ich auch die Geschäftsräume ansprechen. Da er aber nicht in diese eingedrungen ist, werde ich es verneinen.
 
@Malcolmx99
ad TK 1 - ich hab den 303 nun bejaht und aber in Tateinheit mit dem versuchten Diebstahl gesehen.

ad TK 2 - prüfst du da den 242 I, 25? als er mit der CD unter den Weinflaschen die Kasse passiert?
 
@Malcolmx99
ad TK 1 - ich hab den 303 nun bejaht und aber in Tateinheit mit dem versuchten Diebstahl gesehen.

ad TK 2 - prüfst du da den 242 I, 25? als er mit der CD unter den Weinflaschen die Kasse passiert?

Ja, sehe das als den entscheidenden Zeitpunkt an.
 
ich bin seit heut morgen um 4:00 Uhr durch mit der EA :victorious::wein::very_drunk: jetzt darf ich noch eine andere schreiben die auch morgen abgegebne darf :wein::wein:
 
ich bin seit heut morgen um 4:00 Uhr durch mit der EA :victorious::wein::very_drunk: jetzt darf ich noch eine andere schreiben die auch morgen abgegebne darf :wein::wein:

Oh man, das ist ja echt krass. Ich wünsche dir viel Geduld und Durchhaltevermögen.
 
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