@Malcolmx99 oh wie schön - 2 Wochen Urlaub - lass dir bloß nicht die Erholung von StrafR ruinieren

schön das du dich meldest, ja der Aufbau ist ein wenig tricky, aber wir werfen das bestimmt gut zusammen

ich beginne die Prüfung mit dem Versuch der Qualifikation und dann mal schauen
Nein, die Erholung kann mir das Strafrecht nicht nehmen, eher die Musterlösung

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Also ich habe drei Tatkomplexe aus dem SV gelesen.
TK I: Der Versuchte (Einbruchs-) Diebstahl.
- Hier tendiere ich dazu, §§ 242, 243 erst als normal anzuprüfen, da aber kein Erfolg eingetreten ist, den Versuch im Anschluss - also Strafbarkeit nach §§ 242, 22, 23 iVm 243, wobei ich bei diesem Aufbau der Rspr folge.
- Danach prüfe ich § 244 I Nr. 3 als Versuch, doch ist das Atelier keine Wohnung, und deshalb (-).
- Ob ich kurz einen versuchten Raub nach § 249 anprüfe und dann ablehne, oder ganz draußen lasse, weiß ich noch nicht.
- § 303 - Sachbeschädigung steht auch im Raum, aber wir haben keine Angaben, ob A mit dem Schraubenzieher einen Schaden verursacht hat, daher weiß ich nicht, ob man das trotzdem ansprechen soll.
- Abschließend würde ich § 123 - Hausfriedensbruch - prüfen.
TK II: Das "Entleihen" der CDs
- Hier steht § 242 im Mittelpunkt, mit dem Problem der Enteignung durch die Kopie. Soweit ich gelesen habe, kann die Sachwerttheorie nicht zu einer Strafbarkeit kommen, die Vereinigungstheorie aber schon. Ansonsten müsste aber der Versuch greifen.
TK III: Das Verbergen einer CD
- Hier hat A die Absicht, die CD einem Dritten zuzueignen.
- Also Problem sehe ich den Gewahrsamsbruch, da A ja den Supermarkt noch nicht verlassen hat. Also ab wann gilt das Delikt als beendet.
Was meint ihr dazu?