Einsendeaufgaben EA 2 SoSe 22

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
165 von 180
Huhu,

sitzt niemand an der EA 2? Oder hat nur niemand Lust sich darüber auszutauschen?!

Ich fange dann mal an...
Habe bisher nur Aufgabe 1 bearbeitet...

1. wirksame Kündigungserklärung: Inhalt, Form und Abgabe/Zugang unproblematisch
2. Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber: Nein, da gemäß 622 II Nr. 2 BGB iVm 187 ff. BGB Kündigung der B-AG der A bis 30.04.2018 hätte zugehen müssen; Umdeutung gemäß 140 BGB aber möglich, sodass sich eine ordentliche Kündigung zum 31.07.2018 ergibt.
3. Einhaltung Klagefrist durch A: ja, da gem. 4 1 KSchG drei Wochen und 02.05 - 22.05 < 3 Wochen
4. ges. Kündigungsverbote iSd 134 BGB: 613a BGB sollte man hier schonmal ansprechend finde ich, aber letztendlich keine Anwendbarkeit auf Outsourcing eines Teilbereichs ohne Übernahme von Personal.
5. wirksame Kündigung nach dem KSchG: Anwendungsbereich gem. 1 I u 23 I KSchG gegeben.
Und dann kommt halt der Knackpunkt der materiellen Prüfung, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist...
Es liegt der Kündigung ein betriebliches Erfordernis zu Grunde, welches grundsätzlich statthaft ist (unternehmerische Entscheidung), da nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Sodann ist ja aber noch die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und im Kontext der betriebsbedingten (Massen)-Kündigung die Sozialauswahl durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Hier müssen Vergleichsgruppen gebildet werden und alle vergleichbaren Arbeitnehmer miteinander verglichen werden. Grundsätzlich hätte C da schlechte Karten. Fraglich ist jedoch, ob C ggf höher qualifiziert ist, als die ungelernte A und somit dann nicht in der selben Vergleichsgruppe landen würde...da sind die Angaben im Sachverhalt leider etwas spärlich. Insgesamt tendiere ich aber dazu, die Kündigung als sozial ungerechtfertigt zu bewerten, da die nicht ganz unerheblichen sozialen Faktoren der Arbeitnehmerin A keinerlei Erwähnung im Kontext der Kündigung durch die B-AG finden, sodass es naheliegend erscheint, dass diese zumindest nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (1 III 1 HS. 1 KSchG)...

Was meint ihr?
 
Hallo :)

Ich sitze ebenfalls an EA 2 und mein Aufbau sieht eigentlich auch so aus wie deiner. Bei der Vergleichbarkeit erwähnen könnte man sicher noch den Umstand, dass es sich um zwei verschiedene Betriebsteile handelt und da eine Vergleichbarkeit nur vorliegt, wenn die Umsetzung ohne Änderungskündigung vonstatten gehen könnte (Skript 3a, S. 51, s. a. MüKo, § 1 KSchG, Rn. 410). Da A aber "ungelernte Hilfskraft" ist, im Arbeitsvertrag selbst kein Aufgabengebiet steht und A 2016 einfach "auf eigenen Wunsch" (und nicht durch Änderungskündigung) umgesetzt werden konnte, dürfte man über die Schwelle auch hinüber kommen.
Eine höhere Qualifikation des C sehe ich im Sachverhalt nicht angelegt. Habe ich etwas überlesen?
Am Ende wird A hier wohl "Glück haben".
 
Ja, deine Ausführungen zur Vergleichbarkeit teile ich…Eine höhere Qualifikation des C ist in der Tat nicht angelegt im SV, es werden halt schlicht überhaupt keine Angaben zur Qualifikation des C gemacht…
 
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