Hallo zusammen,
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Der EA-Fall entspricht fast komplett JuS 2009, 841. Da heißt es, bei dem Klageantrag zu 2) sei das Rechtsschutzbedürfnis durch Zahlung von X an B entfallen und K habe auch kein Rechtsschutzinteresse dahingehend feststellen zu lassen, ihre Rechtsstellung sei durch die Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt worden.
Das entspricht soweit auch unserem Bearbeitervermerk, ist für mich als Argumentation aber irgendwie nicht ausreichend. Ich finde aber (noch) keine Literatur zur besseren Begründung.
Ansonsten stehe ich noch ziemlich im Wald, ob der GV vor Betreten der Wohnung o.ä. nicht erst einen erfolglosen Pfändungsversuch hätte unternehmen (KE 3 S. 108 ff.) bzw zur freiwilligen Leistung auffordern sollen (S. 102) - oder ob es sich bei der DWK anders verhält.
Der EA-Fall entspricht fast komplett JuS 2009, 841. Da heißt es, bei dem Klageantrag zu 2) sei das Rechtsschutzbedürfnis durch Zahlung von X an B entfallen und K habe auch kein Rechtsschutzinteresse dahingehend feststellen zu lassen, ihre Rechtsstellung sei durch die Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt worden.
Das entspricht soweit auch unserem Bearbeitervermerk, ist für mich als Argumentation aber irgendwie nicht ausreichend. Ich finde aber (noch) keine Literatur zur besseren Begründung.
Ansonsten stehe ich noch ziemlich im Wald, ob der GV vor Betreten der Wohnung o.ä. nicht erst einen erfolglosen Pfändungsversuch hätte unternehmen (KE 3 S. 108 ff.) bzw zur freiwilligen Leistung auffordern sollen (S. 102) - oder ob es sich bei der DWK anders verhält.
Dass wieder einmal falsche Daten im SV stehen, habt ihr wahrscheinlich mitbekommen?
Könntest du es mir bitte auch schicken?Wie ich sagte, die Argumentation in der JuS zum Rechtsschutzbedürfnis ist für mich auch nicht wirklich nachvollziehbar bzw. (noch) nicht verständlich.
Die Datei schicke ich euch gleich zu!
Ich komme mit den Leistungen durcheinander
Kann mir da jemand helfen?
Das Brett will nicht vom Kopf
Im Endeffekt ist ja für X § 407 BGB zu prüfen
Die Bestimmung "dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen" aus §§ 97, 98 BGB ist weit auszulegen -> es muss kein Gewerbe (in der Hauptsache) vorhanden sein und keine Gewinnabsicht.Ich hänge bei der Frage, welchen Zweck der Reitverein verfolgt. Ich sehe da keinen wirtschaftlichen, dann sind die Pferde aber auch kein Zubehör ...