Bearbeitet zufällig schon jemand die 2. EA? :)
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Ich habe mir gestern den Sachverhalt ausgedruckt 😅Bearbeitet zufällig schon jemand die 2. EA? :)
Super! Dann sind wir schon zu zweit. Ich habe erstmal mit der Frage 2 angefangen :)Ich habe mir gestern den Sachverhalt ausgedruckt 😅
Bin auf jeden Fall dabei und auch an einem Austausch interessiert 👍🏼
Ich habe noch garnicht angefangen 🙈Super! Dann sind wir schon zu zweit. Ich habe erstmal mit der Frage 2 angefangen :)
Zu 1 kann ich noch nichts sagen, aber ich meine gelesen zu haben, dass der § 31 keine alleinige AGL sein kann... ich hatte noch den § 535 Abs. 2 dazu genommen.zu 1. 31b bgb
zu 2. 31a bgb
als agl,
Ich werde mich auch heute nochmal von der blöden EA IPR erholen und morgen dann die 2. EA hier anfangen.Ich fange auch morgen an, wenn ich IPR abgegeben habe.
Die beiden § sind vorliegend auf jeden Fall auszuschließen. Wir haben einen nicht rechtsfähigen Verein, daher sind gem. § 54 BGB die Vorschriften über das Gesellschaftsrecht (§§ 705ff) anzuwenden.zu 1. 31b bgb
zu 2. 31a bgb
als agl,
Im Skript Rn. 168 ff. vertritt der Lehrstuhl die Auffassung, dass §§ 21 ff. Anwendung finden und nicht 705 ff.Die beiden § sind vorliegend auf jeden Fall auszuschließen. Wir haben einen nicht rechtsfähigen Verein, daher sind gem. § 54 BGB die Vorschriften über das Gesellschaftsrecht (§§ 705ff) anzuwenden.
Anspruchsgrundlage für Frage 1 dürfte damit §§ 21 (analog?), 54 S. 1, 705 BGB sein,
für Frage 2: §§ 42 II 2 analog, 54 S. 2 BGB
Wie seht ihr das?
Muss ich eigentlich den 535 II BGB mit in die Anspruchsgrundlage nehmen?
hm, ich hatte das so verstanden, dass auf den § 21 lediglich daher verwiesen wird, weil da der nicht eingetragene Verein steht. Der ist doch aber nochmal vom nicht rechtsfähigen Verein abzugrenzen, oder? Oh man, wieder so ne blöde EA, bei der man das Skript nicht gebrauchen kann und man sich tagelang alle möglichen Details mühsam irgendwo herausarbeiten muss. Ich werde also dann wohl mal wieder "Kommentare wälzen"Im Skript Rn. 168 ff. vertritt der Lehrstuhl die Auffassung, dass §§ 21 ff. Anwendung finden und nicht 705 ff.
Dazu wird man dann doch vermutlich auch noch ein Wort verlieren müssen oder?
Ja, das mache ich jetzt auch zuerst. Alte EA`s helfen leider auch gar nicht.Vielleicht alte Klausuren? Die habe ich mir noch nicht angeschaut.hm, ich hatte das so verstanden, dass auf den § 21 lediglich daher verwiesen wird, weil da der nicht eingetragene Verein steht. Der ist doch aber nochmal vom nicht rechtsfähigen Verein abzugrenzen, oder? Oh man, wieder so ne blöde EA, bei der man das Skript nicht gebrauchen kann und man sich tagelang alle möglichen Details mühsam irgendwo herausarbeiten muss. Ich werde also dann wohl mal wieder "Kommentare wälzen"![]()
So "isses"!Kann ich mir nicht vorstellen, dass es hierzu alte Klausuren gibt. Ist schon ein echt fieses Randthema. Und falls es doch mal eine war, haben sie die garantiert aus den zur Verfügung stehenden herausgenommen :-/
2. Haftung der Mitglieder für den Verein (-)
- Idealverein
- Gesamthandstheorie
3. Haftung des Vorstandes für den Verein (+)
- Handelndentheorie, § 54 S. 2 BGB