Einsendeaufgaben EA 2 SS 21

zu 1. 31b bgb
zu 2. 31a bgb
als agl,
 
zu 1. 31b bgb
zu 2. 31a bgb
als agl,
Die beiden § sind vorliegend auf jeden Fall auszuschließen. Wir haben einen nicht rechtsfähigen Verein, daher sind gem. § 54 BGB die Vorschriften über das Gesellschaftsrecht (§§ 705ff) anzuwenden.
Anspruchsgrundlage für Frage 1 dürfte damit §§ 21 (analog?), 54 S. 1, 705 BGB sein,
für Frage 2: §§ 42 II 2 analog, 54 S. 2 BGB

Wie seht ihr das?

Muss ich eigentlich den 535 II BGB mit in die Anspruchsgrundlage nehmen?
 
Die beiden § sind vorliegend auf jeden Fall auszuschließen. Wir haben einen nicht rechtsfähigen Verein, daher sind gem. § 54 BGB die Vorschriften über das Gesellschaftsrecht (§§ 705ff) anzuwenden.
Anspruchsgrundlage für Frage 1 dürfte damit §§ 21 (analog?), 54 S. 1, 705 BGB sein,
für Frage 2: §§ 42 II 2 analog, 54 S. 2 BGB

Wie seht ihr das?

Muss ich eigentlich den 535 II BGB mit in die Anspruchsgrundlage nehmen?
Im Skript Rn. 168 ff. vertritt der Lehrstuhl die Auffassung, dass §§ 21 ff. Anwendung finden und nicht 705 ff.
Dazu wird man dann doch vermutlich auch noch ein Wort verlieren müssen oder?
 
Im Skript Rn. 168 ff. vertritt der Lehrstuhl die Auffassung, dass §§ 21 ff. Anwendung finden und nicht 705 ff.
Dazu wird man dann doch vermutlich auch noch ein Wort verlieren müssen oder?
hm, ich hatte das so verstanden, dass auf den § 21 lediglich daher verwiesen wird, weil da der nicht eingetragene Verein steht. Der ist doch aber nochmal vom nicht rechtsfähigen Verein abzugrenzen, oder? Oh man, wieder so ne blöde EA, bei der man das Skript nicht gebrauchen kann und man sich tagelang alle möglichen Details mühsam irgendwo herausarbeiten muss. Ich werde also dann wohl mal wieder "Kommentare wälzen" :down:
 
hm, ich hatte das so verstanden, dass auf den § 21 lediglich daher verwiesen wird, weil da der nicht eingetragene Verein steht. Der ist doch aber nochmal vom nicht rechtsfähigen Verein abzugrenzen, oder? Oh man, wieder so ne blöde EA, bei der man das Skript nicht gebrauchen kann und man sich tagelang alle möglichen Details mühsam irgendwo herausarbeiten muss. Ich werde also dann wohl mal wieder "Kommentare wälzen" :down:
Ja, das mache ich jetzt auch zuerst. Alte EA`s helfen leider auch gar nicht.Vielleicht alte Klausuren? Die habe ich mir noch nicht angeschaut.
 
Kann ich mir nicht vorstellen, dass es hierzu alte Klausuren gibt. Ist schon ein echt fieses Randthema. Und falls es doch mal eine war, haben sie die garantiert aus den zur Verfügung stehenden herausgenommen :-/
 
Aufgabe 1, grobe Idee

1. Mietvertrag 535 ?
2. SV als Vertragspartner möglich?
3. Vertretung durch Vorstand wirksam?
4. Haftung der Mitglieder?

Eure Meinung???
 
Hallo zusammen,

wäre jemand von euch so nett und lässt mir die EAs zu übungszwecken zukommen? Ich habe diese im letzten Semester schon bestanden und möchte dieses Semester die Klausur mitschreiben.

Vielen Dank im Voraus!
 
Hallo zusammen,

ich würde mich hier anschließen und mal folgende Idee zeigen:

Ich prüfe, ob der Mietvertrag zunächst überhaupt mit dem nicht eingetragenen Idealverein wirksam zustande gekommen ist und die Mitglieder oder der Vorstand zurechenbar für die Verbindlichkeit (Mietzins) mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können.

Anspruch des V gegen SV auf Bezahlung des Mietzins iHv 1000 € aus §§ 535 II, 54 S. 2 BGB

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Mietvertrag

a. Nicht eingetragener Verein als Vertragspartner
  • Siehe S. 84 ff. Skript
  • Zunächst § 54 S. 1 BGB und verneinen
  • Gesamthandstheorie (+) → Verein kann Träger von Rechten und Pflichten sein, also auch schuldrechtliche Verträge (hier Mietvertrag) eingehen

b. Einigung (+)

c. Wirksamkeit (+)
  • (P): Vorstand des nicht eingetragenen Vereins als Vertreter mit Vertretungsmacht?
  • (L): § 26 BGB

d. Fälligkeit, § 556b I 1 BGB (+)

e. Zwischenergebnis

Wirksamer Mietvertrag mit SV (+)
  • Aber Zahlungsunfähig!

2. Haftung der Mitglieder für den Verein (-)
  • Idealverein
  • Gesamthandstheorie

3. Haftung des Vorstandes für den Verein (+)
  • Handelndentheorie, § 54 S. 2 BGB

4. Ergebnis

II. Anspruch durchsetzbar und nicht erloschen

III. Gesamtergebnis

Wäre jetzt mein Schema, welches noch mit ganz viel Inhalt ausgefüllt werden muss.

Ich habe mich im übrigen auch gefragt, ob ein Schadensersatz statt der Leistung bei Nichtleistung (§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281) vorliegt, dass habe ich aber letztendlich verneint, da laut Sachverhalt hier von keiner Frist die Rede , vgl. § 281 I und II BGB.
 
2. Haftung der Mitglieder für den Verein (-)
  • Idealverein
  • Gesamthandstheorie

3. Haftung des Vorstandes für den Verein (+)
  • Handelndentheorie, § 54 S. 2 BGB

So sieht meine Lösung bis jetzt auch in etwa aus.

Ich bin mir aber noch unsicher, in wieweit K noch eine Rolle spielt oder auch das Wissen des Vorstands, dass der Verein eigentlich zahlungsunfähig ist. Wahrscheinlich spielt noch § 42 II 2 BGB eine Rolle.
 
Der § 42 II 2 BGB sagt ja: ...den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich...

Würde ja grds. auf den Sachverhalt passen. Aber ein Schaden entsteht ja hier erst, sofern der Schuldner (=Verein) im Verzug mit der Leistung ist. Ich habe den Sachverhalt jetzt jedoch so verstanden, dass der Verein die Miete nicht zahlt und V dann von uns wissen will, ob er jetzt (sofort) nach Erfüllung seiner Leistung (Stellung des Mietobjekts, § 535 I), die Miete auch von den Mitgliedern oder vom Vorstand verlangen kann.

Die Voraussetzungen eines SE-Anspruchs aus §§ 280 ff. wären ja erst mit Verzug gegeben (im Unterschied zur gegebenen Fälligkeit). Das hätte für uns jedoch nur zur Folge, dass wir die vereinsrechtlichen Grundlagen unter einer anderen AGL subsumieren müssten mit der Folge, dass dann § 42 II 2 BGB auf jeden Fall einschlägig wäre.

Man könnte aber auch argumentieren, dass § 42 II 2 neben der Handelndenhaftung aus § 54 S. 2 greift.

Ich kann mich auch irren, aber ich sehe hier halt keinen "Schaden" iSd § 42 II 2...vielleicht dient das als Finte für die EA, ich kann mich aber auch täuschen.

Vgl. auch BeckOGK/Stöber BGB § 42 Rn. 42-45
 
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