Einsendeaufgaben EA 2 SS 21

Ich hatte auch erst an 535, 42 als Anspruchsgrundlage gedacht, das ist aber falsch - wäre dann ja vertraglich. § 42 müsste dann wohl ein deliktischer Anspruch sein. Im InsO ist das ja mit Strafe versehen, wenn man sowas macht.

Und das mit der Frist: in § 42 steht, wenn der Antrag verzögert wird und dadurch ein Schaden entsteht, muss gehaftet werden. Von Frist les ich nichts, sondern nur, dass, wenn man erkennt, dass man den Antrag stellen soll, man es nicht tut und dadurch ein Schaden dadurch entsteht, man dafür haften muss.

§§ 280, 281 muss man wohl gar nicht prüfen im Zusammenhang mit § 42
Ok, ich habe auch eben gesehen, dass ich den 535 gar nicht zusammen mit 42 geprüft habe.

Habe aber den 42 II s. 2 analog mit 421 BGB geprüft.
 
welche AGL hast du denn dann geprüft und bejaht / abgelehnt?
535, 54 (+) wegen handelndenhaftung und
42 II 2 (+) wegen § 31 ?
jo, 1x §§ 535, 54 - so wie es hier bereits ausführlich besprochen wurde
und dann 1x § 42 II, aber alleinstehend, weil ich auf den Anspruch davor verwiesen habe. von § 31 habe ich nichts erwähnt. muss ich mir mal genauer anschauen. beides bejaht. jetzt noch schauen, ob da noch was mit lex specialis dabei ist. alles auf aufgabe 2 bezogen
 
Ok, ich habe auch eben gesehen, dass ich den 535 gar nicht zusammen mit 42 geprüft habe.

Habe aber den 42 II s. 2 analog mit 421 BGB geprüft.
Bei der Rechtsfolge/Haftung hast du das mit dem analog? hab sowas gesucht, aber nicht gefunden. Woher hast du das?
 
Das mit dem Schadensersatz statt der Leistung war quatsch von mir, hab wahrscheinlich bei dem Wort "Schaden" sofort an die §§ 280 ff. BGB gedacht.

Also bei Aufgabe 2 dann:
§§ 535, 54 S. 2 (-) und
§ 42 II 2 (+)
?
 
§ 823 II iVm InsO könnte noch in Betracht kommen, aber dazu steht im Skript nichts - und scheinbar ist das eh zu verneinen.
§§ 823 ff evtl. noch.
aber, die beiden AG sollten wohl reichen.

was habt ihr mit K in euren Gutachten gemacht - hat den jmd erwähnt?
 
Soweit ich das verstehe, ist 42 II 2 speziell für Vereine und für andere juristische Personen halt § 823 II iVm InsO. Der Münchener Kommentar sagt dazu: Abs. 2 enthält zunächst eine Spezialregelung zur im Übrigen für juristische Personen in § 15a InsO verankerten Insolvenzantragspflicht. Zudem wird die Vorstandshaftung bei Insolvenzverschleppung, die ansonsten aus § 823 Abs. 2 iVm § 15a InsO abgeleitet wird, ausdrücklich geregelt.

Ich habe K nur in einem Satz erwähnt, dass die Überschuldung halt durch den unaufindbaren K verursacht wurde.
 
Das mit dem Schadensersatz statt der Leistung war quatsch von mir, hab wahrscheinlich bei dem Wort "Schaden" sofort an die §§ 280 ff. BGB gedacht.

Also bei Aufgabe 2 dann:
§§ 535, 54 S. 2 (-) und
§ 42 II 2 (+)
?
Und mit welcher Begründung bejaht ihr den 42 II 2? Ich habe das verneint mit der Begründung, dass der Vorstand nicht Antragsstellung zur Insolvenz verzögert hat.
 
Soweit ich das verstehe, ist 42 II 2 speziell für Vereine und für andere juristische Personen halt § 823 II iVm InsO. Der Münchener Kommentar sagt dazu: Abs. 2 enthält zunächst eine Spezialregelung zur im Übrigen für juristische Personen in § 15a InsO verankerten Insolvenzantragspflicht. Zudem wird die Vorstandshaftung bei Insolvenzverschleppung, die ansonsten aus § 823 Abs. 2 iVm § 15a InsO abgeleitet wird, ausdrücklich geregelt.

Ich habe K nur in einem Satz erwähnt, dass die Überschuldung halt durch den unaufindbaren K verursacht wurde.
in § 11 I InsO wird ein nichtrechtfähiger Verein als eine juristische Person angesehen und somit findet es auch darauf Anwendung.
"(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich."
Fällt aber wohl raus, da nicht im Skript - wäre echt unglaublich unfair. Für mich, wenn es keine Urteile dazu gibt oder § 42 lex specialias dazu, trotzdem eine Möglichkeit. Da wären wir aber bestimmt im Insolvenzrecht.
 
Und mit welcher Begründung bejaht ihr den 42 II 2? Ich habe das verneint mit der Begründung, dass der Vorstand nicht Antragsstellung zur Insolvenz verzögert hat.
Mit Vorsatz trotz dem Wissen, dass der Verein zahlungsunfähig war und man die Insolvenz hätte beantragen müssen, eine Verbindlichkeit mit V geschlossen. Prüfungsschema gibts im Kommentar.
 
Ich habe mich jetzt noch ein wenig bei Beck rumgetummelt und nur der oben erwähnte Aufsatz von 2010 (NZG 2010, 772) erwähnt, dass nachdem die vom historischen Gesetzgeber diesbezüglich vorgesehene Handelndenhaftung (§ 54 S. 2 BGB) heute weitgehend gegenstandslos ist.

In anderen Kommentaren und Aufsätzen nach 2010 wird die Handelndenhaftung noch lang und breit erklärt und erörtert, daher ist der § 54 S. 2 doch eher (+) oder...

Wir können die Voraussetzungen ja mal prüfen von 42 II 2:
1. Schuldhafte Verzögerung: hier reicht sogar laut Kommentar leichte Fahrlässigkeit, hier hat der Vorstand sogar mit dem Wissen der Überschuldung den Mietvertrag geschlossen -> (+)
2. Schaden = jede vermögensmäßige Einbuße: Spätestens nach Fälligkeit (§ 556b I) erleidet V einen vermögenswerten Schaden in Höhe von 1000 € -> (+)

Ich hab so das Gefühl, dass man hier viel argumentativ machen kann, da es viele Meinungen gibt. Und sofern wir die §§ treffen und nachvollziehbar Argumentieren, passt das bestimmt =)
 
Hallo zusammen,

ich würde mich hier anschließen und mal folgende Idee zeigen:

Ich prüfe, ob der Mietvertrag zunächst überhaupt mit dem nicht eingetragenen Idealverein wirksam zustande gekommen ist und die Mitglieder oder der Vorstand zurechenbar für die Verbindlichkeit (Mietzins) mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können.

Anspruch des V gegen SV auf Bezahlung des Mietzins iHv 1000 € aus §§ 535 II, 54 S. 2 BGB

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Mietvertrag

a. Nicht eingetragener Verein als Vertragspartner
  • Siehe S. 84 ff. Skript
  • Zunächst § 54 S. 1 BGB und verneinen
  • Gesamthandstheorie (+) → Verein kann Träger von Rechten und Pflichten sein, also auch schuldrechtliche Verträge (hier Mietvertrag) eingehen

b. Einigung (+)

c. Wirksamkeit (+)
  • (P): Vorstand des nicht eingetragenen Vereins als Vertreter mit Vertretungsmacht?
  • (L): § 26 BGB

d. Fälligkeit, § 556b I 1 BGB (+)

e. Zwischenergebnis

Wirksamer Mietvertrag mit SV (+)
  • Aber Zahlungsunfähig!

2. Haftung der Mitglieder für den Verein (-)
  • Idealverein
  • Gesamthandstheorie

3. Haftung des Vorstandes für den Verein (+)
  • Handelndentheorie, § 54 S. 2 BGB

4. Ergebnis

II. Anspruch durchsetzbar und nicht erloschen

III. Gesamtergebnis

Wäre jetzt mein Schema, welches noch mit ganz viel Inhalt ausgefüllt werden muss.

Ich habe mich im übrigen auch gefragt, ob ein Schadensersatz statt der Leistung bei Nichtleistung (§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281) vorliegt, dass habe ich aber letztendlich verneint, da laut Sachverhalt hier von keiner Frist die Rede , vgl. § 281 I und II BGB.
Darf ich fragen, warum du Punkt 3. hier schon prüfst? Das ist doch die Frage 2, oder?
 
Ja genau, ich prüfe das einfach in einem runter, nach dem hier Gesagten, werde ich meinen Aufbau wohl aber noch ändern.
 
bei mir sieht die Prüfung zu § 42 so aus - orientiert an MüKo:
1. Pflichtverletzung → Antrag zur Insolvenz rechtzeitig stellen
2. Verschulden
3. Schaden
4. Rechtsfolge → Haftung des Vorstands, als Gesamtschuldner
 
kurze Frage habe ich 🤔
Bei Frage 2 bejahe ich den Anspruch aus 535, 54 bgb.. prüft man dann dennoch den 42?
 
Also ich bejahe jetzt beide Ansprüche, einmal haftet der Vorstand aus der Verzögerung aus § 42 II 2 und daneben aus der Handelndenhaftung aus § 535 II, 54 S. 2 BGB.

Ich habe das auch überwiegend nach dem MüKo und BeckOK gemacht.

Die Prüfung des 42 II 2 sieht bei quasi genauso aus.
 
Hoffen wir mal, dass das alles so passt und nicht noch irgendwelche Ansprüche kommen, die total abwegig erscheinen..

diese EA ist vom Gefühl her wohl mit eine der schlimmsten bisher
 
Bin bei 5 Seiten etwa und abgabefertig. Kommt mir sehr, sehr komisch vor. Wie viel Seiten habt ihr so?
 
Ich habe 8 Seiten...werde mir morgen nochmal alles in Ruhe durchlesen und morgen mal meine Schema mit Problemen/Streitentscheiden hier posten.
 
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