Einsendeaufgaben EA 2 SS 21

Also ich bejahe jetzt beide Ansprüche, einmal haftet der Vorstand aus der Verzögerung aus § 42 II 2 und daneben aus der Handelndenhaftung aus § 535 II, 54 S. 2 BGB.

Ich habe das auch überwiegend nach dem MüKo und BeckOK gemacht.

Die Prüfung des 42 II 2 sieht bei quasi genauso aus.

Aber wird der §54 s. 2 nicht obsolet durch den §42 II 2?
also so hatte ich es zumindest aus den Kommentaren verstanden und habe deswegen den 42 II 2 bejaht und den kurz verneint, mit der Begründung, dass § 42 II 2 die speziellere Vorschrift ist und daher den 54 s 2 verdrängt.
 
@mells:
Könntest Du mir mal die Quelle dazu geben?
 
Hallo zusammen,
könnte mir jemand sagen, wo ihr die Zahlungsunfähigkeit des SV eingebracht habt? Vielen Dank vorab und LG.
 
Anbei mal mein Aufbau für Aufgabe 1 und 2:

Anspruch des V gegen die Vereinsmietglieder oder den Vorstand auf Zahlung des Mietzinses aus §§ 535 II, 54 S. 2 und 42 II 2 BGB.

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Mietvertrag

a. Nicht eingetragener Verein als Vertragspartner

(P): Der nichteingetragene Verein als juristische Person

b. Einigung

c. Wirksamkeit

(P): Wirksame Stellvertretung durch den Vorstand

d. Fälligkeit, § 556b I BGB

e. Zwischenergebnis

Wirksamer Mietvertrag mit SV (+) aber Verein kann nicht zahlen

2. Haftung der Vereinsmitglieder für den Verein
(P): Haften Mitglieder des nichteingetragenen Idealvereins generell mit ihrem Privatvermögen?
Generelle Haftung (-) (ich glaube, aus BeckOK oder Aufsatz von BeckOnline)
Handelndenhaftung aus §§ 535 II, 54 S. 2 BGB sowieso (-)

3. Haftung des Vorstandes für den Verein

a. Haftung nach § 42 II 2 BGB

aa. Pflichtverletzung

bb. Verschulden

(P): Hier habe ich problematisiert, dass K mit dem ganzen Geld abgehauen ist

cc. Rechtsfolgen

dd. Zwischenergebnis

§ 42 II 2 BGB (+)

b. Handelndenhaftung nach §§ 535 II, 54 S. 2 BGB

aa. Handelnder im Sinne des § 54 S. 2 BGB

bb. Rechtsgeschäft gegenüber Dritten

cc. Stellungnahme und Rechtsfolge

Hier bejahe ich die Anwendung der Handelndenhaftung (ich glaube, nach BeckOK)

c. Zwischenergebnis
§§ 535 II, 54 S. 2 BGB (+)

4. Zwischenergebnis
Mitglieder haften nicht.
Vorstand haftet mit Privatvermögen

II. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar
Insbesondere hat der Verein keine EInreden oder Einwendungen und §§ 31a, 31b BGB (-)

III. Gesamtergebnis
 
@mells
Ja genau, aus dem MüKo habe ich auch viel, in Rn. 55 ff. der Stellungnahme wird doch aber der 54 S. 2 BGB für anwendbar erklärt...
 
@Libuntux

Ja ich blicke da selbst nicht mehr durch. Erst wird der §54 s 2 als gegenstandslos erklärt und dann ist er doch irgendwie anwendbar.
und das alles aus einem Kommentar
 
schaut euch mal bei juris den Kommentar Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 54 an. Könnte helfen. ist unglaublich viel, erklärt aber einiges.
 
Könnte mir einer von euch bitte sagen, was er genau bei der rechtsfolge des 42 II 2 geschrieben hat? Dazu habe ich nichts gefunden.
 
Sorry für die späte Antwort. Ich habe in etwa folgendes geschrieben (übernommen von einem Kommentar, welchen weiß ich leider grad nicht):

Hinsichtlich des Haftungsumfangs muss man zwischen Altgläubigern, vertraglichen Neugläubigern und gesetzlichen Neugläubigern differenzieren. Altgläubiger erhalten nur den auf ihre Forderungen anfallenden Quotenschaden, vgl. auch § 92 InsO. Die Ersatzpflicht gegenüber vertraglichen Neugläubigern geht hingegen weiter. Wäre die Insolvenz rechtzeitig angemeldet worden, hätten sie nicht mehr mit dem Verein kontrahiert. Ihr Schaden besteht daher im gesamten Forderungsausfall (Vertrauensschaden). Sie können den Anspruch selbst geltend machen; § 92 InsO gilt für sie nicht. Aufgrund des geschlossenen Mietvertrags und der schuldhaften Verzögerung der Antragstellung handelt es sich bei V um einen vertraglichen Neugläubiger, dessen gesamter Vertrauensschaden in Höhe von 1.000 € zu erstatten ist.
 
Ist das bei EA´s so üblich, dass man nur mit reiner Lektüre der Studienbriefe so rein gar nichts anfangen kann und man auf Kommentare ect. zugreifen muss?
 
Finde ich super untypisch, auch das ein so hochumstrittenes Thema genommen wird...
 
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