EA 2 Strafrecht (Lotse) WS 2014/15 Abgabetermin 18.11.2014

Zu 8c - Verfahrensbeteiligte - bin ich immer noch nicht ganz mit einverstanden.

Die Nebenklage gehört m. E: sehr wohl zu den Verfahrensbeteiligten hinzu, immerhin stehen der Nebenklage ja auch ne ganze Menge Rechte und Eingriffsmöglichkeiten bis hin zu einem Plädoyer zu.

Ich habe jetzt ne ganze Zeit gegoogelt und gelesen, und selbst auf den Seiten der NRW-Justiz wird die Nebenklage als Verfahrensbeteiligter ausgewiesen - aber ich kann Dir keine zentrale Fundstelle benennen, mit der das klar geregelt ist.

Es gibt zwar den § 395 StPO, die die Nebenklage zuläßt, aber danach wäre die schwere Brandstiftung nicht unbedingt mit aufgenommen...

Ich bin da etwas überfragt im Moment noch...
 
Hallo Mario,

guck mal:
 

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Danke, Aehzebaer, für die Recherche.

Da wir alle Zugang zu Beck-Online über die Unibib haben, ist das Posten von Belegen hier nicht sehr kritisch.

Aber rein formal sind diese Threads weltweit für jeden zugänglich, also auch für diejenigen, die nicht Studenten der Fernuni Hagen sind.

Daher muß ich Euch bitten, das Posten solcher Dateien zu unterlassen und statt dessen Links zu setzen! Die sind für die immatrikulierten User nach einmaligem Einloggen via Universitätsbibliothek ebenfalls direkt aufrufbar.
 
Ich habe nun endgültig folgendes:

1 AD
2 E
3 AD
4 BD
5 CD
6 BCD
7 D
8 D
9 C
10 ACDE (hier bin ich mir nicht ganz sicher - evtl. S. 58 im Skript?)
 
Hi Angelus,

10 E ist ist nur deshalb nicht richtig, weil der Überwchungsrichter eben gerade nicht mit dem Verfahren befasst sein darf, das den Gegenstand der Untersuchung bildet. (S.58) Der Richter der das Hauptverfahren durchführt darf also gar nicht für die Überwacung zuständig sein.

Ich habe immer noch 8 E mit drin? Was spricht dagegen? Dass das Wörtchen "weitere" vor Beweisaufnahme fehlt?
 
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