sammy
Tutorin
- Ort
- Düsseldorf
- Studiengang
- Bachelor of Laws
Hier kann über die zweite EA diskutiert werden.
Aufgabe 6 würde ich Dir soweit zustimmen. aber was um Himmelswillen soll der "Inbegriff der Hauptverhandlung" sein, aus der der Richter sein Urteil "schöpft"
Hast Du da was im Skript gefunden?
Hallo Mario,
Stimmt ich korrigiere auch auf 1 A und E nachdem ich den § 451 I StPO gefunden habe :).
6: B, C (Skript Kurs 2, S. 116) und D
7: D und E (Skript Kurs 2, S. 26)
8: D (bei B siehe Kommentar Dölling/Duttge/Rösner zu §257c, Rn.10: nur die Rechtsfolge ist Gegenstand der Verständigung)
...m. E. stehen B und C ein wenig im Widerspruch, ...
Die mündliche Hauptverhandlung ist sozusagen der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, aber eben nur ein Teil des Hauptverfahrens und nicht das Hauptverfahren.
Oder sehe ich das falsch?
...denn die Dispositionsmaxime ist ein Prinzip aus dem Zivilprozess, und daher kann E nicht als Lösung in Frage kommen, da ja bereits D schon als Lösung ansteht.
...
Hier habe ich C noch mit drin, siehe Skript 2, S. 88 a)