EA 2 Strafrecht (Lotse) WS 2014/15 Abgabetermin 18.11.2014

Hallo zusammen,

mag jemand mit mir die Lösungen vergleichen?
 
hallo AngelusBT,
ich würde gerne die Lösungen mit Dir vergleichen, bin aber gerade noch mit Hochdruck an der 1. EA. Melde mich Mitte nächster Woche mit meinen ersten Ergebnissen. Freue mich auf gute Zusammenarbeit.
viele Grüße Birgit
 
Vergleichen kann ich noch nicht viel... aber vielleicht könnten wir hier sammeln?!


Aufgabe 1 A
 
Bei mir sieht es etwas anders aus:

Aufgabe 1: A und D
Aufgabe 2: E
Aufgabe 3: A und D
Aufgabe 4: B und D
Aufgabe 5: D (noch nicht zu Ende durchdacht)
Aufgabe 6: B und D

weiter bin ich noch nicht...
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Mario,

Stimmt ich korrigiere auch auf 1 A und E nachdem ich den § 451 I StPO gefunden habe :).

Dann fange ich mal hinten an...

Aufgabe 10 A, C, D
Aufgabe 9 C, E
Aufgabe 8 E, D
Aufgabe 7 D
 
Zuletzt bearbeitet:
Aufgabe 6 würde ich Dir soweit zustimmen. aber was um Himmelswillen soll der "Inbegriff der Hauptverhandlung" sein, aus der der Richter sein Urteil "schöpft" :bugeye:

Hast Du da was im Skript gefunden?
 
Ich hab das aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit abgeleitet, dass aus der Hauptverhandlung das Gericht ein Urteil zu fällen hat...
 
Aufgabe 10 gehe ich mit
Aufgabe 9 habe ich nur C - beim Haftbefehl muss ein dringender Tatverdacht gegeben sein, hinreichend ist zu wenig
Aufgabe 8 C,D - E habe ich noch nicht zu Ende recherchiert
Aufgabe 7 D habe ich auch, tue mich mit B noch schwer, irgendwo hab ich da noch nen Knoten im Hirn...
 
Aufgabe 6 würde ich Dir soweit zustimmen. aber was um Himmelswillen soll der "Inbegriff der Hauptverhandlung" sein, aus der der Richter sein Urteil "schöpft" :bugeye:

Hast Du da was im Skript gefunden?

Schau mal Kurs 2 S. 96 Hinweis 10 und den dazugehörigen § 261 StPO
 
Hallo, hier meine Lösung:

1: A D
2: B E
3: A D
4: B D
5: D
6: B D
7: D
8: B C
9: C D
10: A C D
 
Hallo Kat,

5: C (Skript Kurs 2, S. 67) und D
6: B, C (Skript Kurs 2, S. 116) und D
7: D und E (Skript Kurs 2, S. 26)
8: D (bei B siehe Kommentar Dölling/Duttge/Rösner zu §257c, Rn.10: nur die Rechtsfolge ist Gegenstand der Verständigung)
9: C (bei D siehe §114, nur der Richter. Die Polizei darf nur verhaften)

die anderen habe ich gleich.
 
Super, danke!

Nur die Aufgabe 8 muss ich mir gleich noch mal genauer ansehen.
 
6: B, C (Skript Kurs 2, S. 116) und D

Hallo Gerry,

ich hatte auch nur B und D bei Aufgabe 6, und m. E. stehen B und C ein wenig im Widerspruch, denn B sagt, das das Hauptverfahren aus zwei Abschnitten besteht, und C sagt, das das Hauptverfahren mit der mündlichen Hauptverhandlung gleichzusetzen ist - das wäre ein Gegensatz in sich.

Die mündliche Hauptverhandlung ist sozusagen der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, aber eben nur ein Teil des Hauptverfahrens und nicht das Hauptverfahren.

Oder sehe ich das falsch?
 
7: D und E (Skript Kurs 2, S. 26)

Auch hier würde ich erst mal Einspruch erheben wollen, denn die Dispositionsmaxime ist ein Prinzip aus dem Zivilprozess, und daher kann E nicht als Lösung in Frage kommen, da ja bereits D schon als Lösung ansteht.

Für mich ist bei Aufgabe 7 nur D richtig!
 
Moin Mario,

...m. E. stehen B und C ein wenig im Widerspruch, ...
Die mündliche Hauptverhandlung ist sozusagen der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, aber eben nur ein Teil des Hauptverfahrens und nicht das Hauptverfahren.

Oder sehe ich das falsch?

Das steht nicht im Widerspruch, Vorbereitung und Durchführung ist nur der prinzipielle Aufbau. Inhalt ist die mündliche Hauptverhandlung und darauf wird großen Wert gelegt! Das alles vorgetragen wird ist eben Sinn und Zweck der mündlichen Hauptverhandlung.


...denn die Dispositionsmaxime ist ein Prinzip aus dem Zivilprozess, und daher kann E nicht als Lösung in Frage kommen, da ja bereits D schon als Lösung ansteht.
...

Ja, da hst Du recht. Ich werde es beim mir ändern. Irgendwie hatte ich im Skript bei "Dispositionsmaxime fremd", das "fremd" überlesen.


Hier habe ich C noch mit drin, siehe Skript 2, S. 88 a)


Ja, ist korrekt, aber der NEBENKLÄGER gehört nicht dazu, darum nein.
 
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