Nein, denn zwischen S und B kommt kein Kaufvertrag zustande. B tritt laut Sachverhalt ja klar erkennbar im Namen der Gesellschaft auf.Hallo!
aber könnte S dann nicht Übereignung und Übergabe von B gem. 179 verlangen?
Du meinst mit "tatsächlichen Schäden" wahrscheinlich das negative Interessen und das wird bei § 179 II interessant.Bezüglich des SchE in Aufgabe 2 stellt sich für mich das Problem, dass doch nur tatsächlich entstandene Schäden ersetzt werden.
Bei der c.i.c. habe ich letzten Endes die Anwendbarkeit verneint, weil der Mangel in der fehlenden Vertretungsmacht des B gelegen hat.