EA 2 Unternehmensrecht I SS 2016

Hallo!
aber könnte S dann nicht Übereignung und Übergabe von B gem. 179 verlangen?
Nein, denn zwischen S und B kommt kein Kaufvertrag zustande. B tritt laut Sachverhalt ja klar erkennbar im Namen der Gesellschaft auf.

Bezüglich des SchE in Aufgabe 2 stellt sich für mich das Problem, dass doch nur tatsächlich entstandene Schäden ersetzt werden.
Du meinst mit "tatsächlichen Schäden" wahrscheinlich das negative Interessen und das wird bei § 179 II interessant.

Bei der c.i.c. habe ich letzten Endes die Anwendbarkeit verneint, weil der Mangel in der fehlenden Vertretungsmacht des B gelegen hat.
 
Zurück
Oben