Einsendeaufgaben EA 2 Unternehmensrecht I SS 2017

Handelt es sich hierbei wohl um eine GbR oder OHG?
 
GbR: hat nach § 705 BGB den Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit wechselseitiger Förderpflicht zum Inhalt. In Abgrenzung zu anderen Personengesellschaften liegt eine GbR nur dann vor, wenn die Gesellschaft nicht auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet ist.
Innenverhältnis: Eintragung in HR noch nicht erfolgt, jedoch beabsichtigt. Dies reicht im Innenverhältnis § 105 Abs.1 HGB "gerichtet ist) für die Gründung aus.-(GbR +)
Außenverhältnis: Hier beachte § 123 HGB: Eintragung HR (-), jedoch der im Einvernehmen aller Gesellschafter erfolgte Geschäftsbeginn. Aber beachte § 2, 105 Abs 2 soweit sich nichts anderes ergibt. deshalb Eintragung im Außenverhältnis konstiutiv (kann-kaufmännisches Gewerbe) (OHG +)
 
Zuletzt bearbeitet:
Das war meine Frage... handelt es sich demnach schon um sind ohg b
 
Wie ausgeführt: man muss unterscheidenzwischen Innen- und Aussenverhältnis
 
Also irgendwie finde ich keinen Anfang....
Als erstes prüfe ich ob ein KV zustande gekommen ist und anschließend ob K mit B einen KV geschlossen hat oder mit der Gesellschaft?
Anschließend prüfe ich dann ob es eine BGB oder OHG ist? Und wie packe ich da das Innen und Außebverhältnis mit rein?
 
So ähnlich habe ich es auch...
Allerdings
Bestehen einer Gesellschaft +
Fraglich ob qualifizierter Zweck vorliegt
Entstehung ohg
Innenverhältnis
Außenverhältnis
Ohg +

Geht das so?
 
Ich bin im Endeffekt auch zum Ergebnis gekommen, dass die Notwendigkeit einer konstitutiven Eintragung geprüft werden muss. Dieses Erfordernis habe ich aber im Endeffekt nicht gesehen, da in meinen Augen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass es sich um einen Betrieb handelt, der keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.

Probleme habe ich vielmehr bei der AGL aus Frage 2:
Ich würde hier über §§ 634 Nr. 4, 280 (1) BGB i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB gehen. Aber das ist in etwa so sicher, wie der aktuelle Wetterbericht zum Weihnachtswetter 2017...
 
Für mich ist es in einem ersten Schritt eine GbR, da § für mich ein nach Art und Umfang eines kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb noch nicht gegeben ist. Zumindest gibt der Sachverhalt hier keine Anhaltspunkte.
 
GbR oder OHG?
Merkmal für eine OHG wäre laut Sachverhalt die Vereinbarung über Einzelgeschäftsführung (siehe Gabler Wirtschaftslexikon)
 
Aber s. 711 BGB!
 
Aber: die die Einzelgeschäftsführung kann abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart werden. d.h. kein Alleinstellungsmerkmal der OHG
S.a. Skript Nr. 3 Rdnr. 57,58
Der Betrieb eines Handelsgewerbes ist das einzige Abgrenzungskriterium zur GbR. Beachte dazu die gesetzliche Beweislastregel von § 1II HGB Skript Teil 1 S.22
 
Zuletzt bearbeitet:
@claudia7
Gut begründet. Dem kann ich nichts entgegensetzen.
Ich werde den Punkt Einzelgeschäftsführung und OHG gleichwohl mit ein zwei Sätzen ansprechen um mögliche Punkte nicht zu verschenken. Umsonst steht dieser Begriff nicht im SV.
 
Für mich ist trotzdem die Frage offen, ob es sich nicht um eine GbR handelt. Denn sie wollen ein Geschäft betreiben, ebenfalls ist B im Geschäft tätig. Von weiteren Angestellten ist nicht die Rede.
upload_2017-5-30_9-19-47.png
Für mich ist daher dieser Punkt schon zu prüfen und komme zu dem Schluss es handelt sich um eine GbR.
Jedoch könnte dagegen sprechen, dass der Handelsregistereintrag geplant ist. Wie ist dann dieser Zeitraum zu bewerten?
Nach ug. Kommentar sehe ich sie im Innenverhältnis OHG und Außenverhältnis GbR.


Kleingewerbliche Unternehmen, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, betreiben kein Handelsgewerbe nach § HGB § 1 Abs. HGB § 1 Absatz 2. Der Unternehmer kann aber nach § HGB § 2 die Eintragung herbeiführen und dadurch zum Kaufmann werden. § HGB § 105 Abs. HGB § 105 Absatz 2 S. 1 Alt. 1, Abs. HGB § 105 Absatz 2 S. 2 stellt klar, dass das auch für eine Personengesellschaft gilt, die lediglich ein kleingewerbliches Unternehmen betreibt und daher nicht bereits nach § HGB § 105 Abs. HGB § 105 Absatz 1 eine OHG ist. Eine solche Gesellschaft kann sich nach § HGB § 105 Abs. HGB § 105 Absatz 2 Alt. 1 (der § HGB § 2 S. 1 entspricht) iVm § HGB § 2 S. 2 ins Handelsregister eintragen lassen und dadurch zur OHG werden. Vorher ist sie GbR; allerdings ist im Innenverhältnis – soweit zulässig – idR die Geltung von OHG-Recht vereinbart, wenn die Gesellschafter eine Eintragung anstreben (vgl. BGH BeckRS 1971, BECKRS Jahr 31120985 = WM 1972, WM Jahr 1972 Seite 21, WM Jahr 1972 22; Staub/Habersack § 123 Rn. STAUBKOHGB HGB § 123 Randnummer 3).​
 

Anhänge

  • upload_2017-5-30_9-14-35.png
    upload_2017-5-30_9-14-35.png
    560,3 KB · Aufrufe: 10
Was spricht denn dagegen, wenn du das Problem anreißt, die zwei Meinungen ansprichst und dann dich für eine Meinung, hier die, die zur GbR führt, entscheidest?
Woher stammt übrigens dein beigefügter Kommentar?
 
Wie habt ihr das Thema in Frage 2 gelöst i.R..d § 823 BGB, dass N durch K geschädigt wurde- also nur indirekt durch A.
 
Zentrales Thema der EA war ja die Haftung der Gesellschafter/Gesellschaft. Es war m.E. genau zu lesen, ob K einen Anspruch gegen einen Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst geltend machen wollte.

Natürlich musste auch abgegrenzt werden, ob GbR oder OHG.
 
Hat jemand eine Idee aus was wir den Schadensersatzanspruch begründen, hier sind ja schon zwei Ansätze (633 ff. und 825)?

Was ist mit 280 i.V.m. 433 BGB? Die Überprüfung erfolgte ja im Grunde aus dem Schuldverhältnis "Kaufvertrag". Oder wie seht Ihr das?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde §§280,433 BGB nicht prüfen. Es ist nach Ansprüchen des N gefragt, der hat im Gegensatz zu K (bei dem ich §§280, 433 prüfen würde) ja gerade keinen Vertrag mit der Gesellschaft. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter scheitert meines Erachtens spätestens an der Erkennbarkeit.
 
Zurück
Oben