Ich bin im Endeffekt auch zum Ergebnis gekommen, dass die Notwendigkeit einer konstitutiven Eintragung geprüft werden muss. Dieses Erfordernis habe ich aber im Endeffekt nicht gesehen, da in meinen Augen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass es sich um einen Betrieb handelt, der keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.
Probleme habe ich vielmehr bei der AGL aus Frage 2:
Ich würde hier über §§ 634 Nr. 4, 280 (1) BGB i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB gehen. Aber das ist in etwa so sicher, wie der aktuelle Wetterbericht zum Weihnachtswetter 2017...