Einsendeaufgaben EA 2 WS 18/19

Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo zusammen,

habt ihr euch schon mit der 2. EA beschäftigt. Ich habe die EA erst einmal vor mich hergeschoben, da ja "nur" Multiple-Choice. Nun stelle ich aber für mich fest, dass die Skripte bzw. das 2. Skript zur Beantwortung der Fragen nicht sondern hilfreich ist. Vielleicht muss ich es mir aber auch noch einmal genauer zu Gemüte führen...

Vielleicht können wir uns hier ja etwas austauschen...

Viel habe ich noch nicht. Nach erster Durchsicht habe ich spontan erst 5 von 10 Aufgaben beantworten können.

A1: D
A2: E
A3:
A4: E
A5:
A6:
A7: A, C
A8:
A9:
A10: A, B, (E) Wobei E wohl nicht "immer zwingend" erforderlich sein muss (1205 Abs.1 BGB)

Ist zwar noch nicht viel, aber vielleicht schon einmal eine Diskussionsgrundlage ;-)
 
Hallo,

ich habe gerade mit der zweiten EA begonnen.
Zu Frage 1: Der Schuldner bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, sodass Antwort D zutrifft.
Dem Gläubiger wird das Eigentum übertragen, gleichzeitig erlangt er jedoch auch mittelbaren Besitz an der Sache, sodass ich mich gefragt habe, was mit Antwort E ist.
Aufgrund der Formulierung der Antwortmöglichkeiten (klingt als würde es nur um den unmittelbaren Besitz gehen) würde ich allerdings nur von Antwort D ausgehen.

Wie seht ihr das?
 
Hallo zusammen,

ich habe bisher:

A1: D
A2: A E
A3: A C
A4: E
A5: C D
A6:
A7: A C D
A8:
A9:
A10: A B E

Aber ist eher oberflächlich bearbeitet... Bin noch nicht sooooo in der Materie.

Viele Grüße,
 
Mein Problem sind vor Allem die - meines Erachtens - missverständlich formulierten Sachverhalte der Aufgaben 6 und 8...

derzeit hat sich meine Überlegung wie folgt geändert:

A1: D
A2: C,D,E
A3: A,D,E
A4: E
A5: A,B,C,D
A6: kein Plan
A7: A,C,D
A8: kein Plan (ggf. E??)
A9: A
A10: B,C und meines Erachtens auch E. Aber bei E stört mich § 1205 I 2 BGB sehr. Da kann man dann die Frage auslegen wie man möchte ....
 
Hallo zusammen,
ich habe aktuell folgende Lösungen:
1 D
2 D, E
3 A
4 E
5 C, D
6 -
7 A, C, D
8 C, D
9 A, D
10 A, B, C, E
 
Zuletzt bearbeitet:
Meine bisherige Lösung ist folgende:

1 D
2 D E
3 A
4 E
5 C D
6 C ?
7 A C (D)
8 C D
9 A
10 B C (E habe ich weggelassen, da es nicht *zwingend* erforderlich ist (mittelbarer Besitz und andere Ausnahmen) )
 
3 E ist falsch (war es jedenfalls in der Musterlösung zu der Aufgabe im letztem Semester):

Eine Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld, wenn der Schuldner, der zugleich Siche‐
rungsgeber ist, auf die Grundschuld zahlt. In dieser Konstellation erlischt gleichzeitig die For‐
derung auf die ebenfalls geleistet wird. Eine Grundschuld setzt keine zu sichernde Forderung
voraus, weil sie im Gegensatz zur Hypothek nicht akzessorisch ist. Deswegen wird sie auch
nicht durch Abtretung der Forderung automatisch mitübertragen. Die Grundschuld erlischt
durch rechtsgeschäftliche Aufhebung, aber nicht ‚nur‘: Sie kann auch durch Befriedigung des
Gläubigers in der Zwangsvollstreckung gemäß § 1181 BGB erlöschen.

Sie wird wie eine Hypothek verwertet, §§ 1147, 1192 BGB.
 
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