Und so langsam ärgert mich diese EA wirklich, ...
Ich muss bei der EA auch regelmäßig kotzen
Besten dank
@Gulliver !! :)
Mir ist übrigens gerade aufgefallen, dass der Sachverhalt nur widergibt, dass die Klausel im Mietvertrag bei M drinsteht. Es enthält keine Angaben darüber, dass auch die anderen Mieter diese Klausel haben, sondern nur "dass der Mietvertrag (von M) unter anderem die Klausel enthält".Daher werde ich aufgrund des Umfangs bei 1) nur die Sitzung als Gesellschaftergründung als Anhaltspunkt nehmen und bei Aufgabe 2 dann die AGB Prüfung vornehmen
Wir sollten uns dringend darauf einigen, dass es sich bei § 5 des Mietvertrages um AGB handelt. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung können wir hier zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Als Betreiber der Passage hat V selbst ein Interesse daran, seinen Anteil an den Kosten für die Werbung möglich gering zu halten. Ein Ziel, das er nur dadurch erreicht, "alle mit ins Boot zu holen".
Korrektur: Andererseits wäre es ja sonst etwas einzelvertragliches, und keine AGB, sodass ich es doch bei 1) prüfen werde..
Da komme ich nicht mit, Steffi. Die Prüfung der AGB ist meines Erachtens Teil der zweiten Aufgabe. Nur hier kann sie bei der Frage, ob ein Anspruch gegen M besteht überhaupt eine Rolle spielen. Denn ein Anspruch gegen M persönlich kann sich, wenn wir uns in Aufgabe eins für eine GbR entscheiden (dazu komme ich gleich) nur aus § 128 HGB analog ergeben. Oder eben aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die auch bei einem fehlerhaften Beitritt zur Anwendung gelangen.
Und nun zur ersten Teilaufgabe. WTF!??!???
Es kann hier nur darum gehen, ordentlich die Gesellschaftsformen voneinander abzugrenzen. Insbesondere die GbR vom (wie auch immer verfassten) Verein.
Und natürlich kann man sich über eine solche Abgrenzung fünfmal habilitieren. Es bleibt uns nichts anderes übrig als die paar spärlichen Informationen aus dem Sachverhalt unter die entsprechenden Definitionen zu subsumieren und dann noch kurz festzuhalten, dass V die Werbegemeinschaft auch wirksam vertreten hat.
Bei Frage 1 ist es wohl, wenn man ordentlich begründet, völlig wumpe, welche Verbandsform man annimmt. Einen Anspruch der Explorer GmbH gegen die Werbegemeinschaft aus § 611 I besteht meines Erachtens jedenfalls.
Bei Frage 2 kommt ein Anspruch gegen M aus § 128 HGB analog aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag nicht zustande. Prüfen werde ich natürlich noch einen Anspruch nach den Regel über den fehlerhaften Beitritt / die fehlerhafte Gesellschaft
Vielleicht entscheide ich mich bei Aufgabe eins doch noch für einen Verein..... Dann kann ich die AGB Kontrolle zwar eins zu eins übernehmen. Muss dann aber die Haftung aus fehlerhaftem Beitritt überdenken.....
es ist zum weinen