Einsendeaufgaben EA 2 WS 2018/2019

Besten dank @Gulliver !! :)

Mir ist übrigens gerade aufgefallen, dass der Sachverhalt nur widergibt, dass die Klausel im Mietvertrag bei M drinsteht. Es enthält keine Angaben darüber, dass auch die anderen Mieter diese Klausel haben, sondern nur "dass der Mietvertrag (von M) unter anderem die Klausel enthält".Daher werde ich aufgrund des Umfangs bei 1) nur die Sitzung als Gesellschaftergründung als Anhaltspunkt nehmen und bei Aufgabe 2 dann die AGB Prüfung vornehmen

Korrektur: Andererseits wäre es ja sonst etwas einzelvertragliches, und keine AGB, sodass ich es doch bei 1) prüfen werde..
 
Und so langsam ärgert mich diese EA wirklich, ...
Ich muss bei der EA auch regelmäßig kotzen

Besten dank @Gulliver !! :)

Mir ist übrigens gerade aufgefallen, dass der Sachverhalt nur widergibt, dass die Klausel im Mietvertrag bei M drinsteht. Es enthält keine Angaben darüber, dass auch die anderen Mieter diese Klausel haben, sondern nur "dass der Mietvertrag (von M) unter anderem die Klausel enthält".Daher werde ich aufgrund des Umfangs bei 1) nur die Sitzung als Gesellschaftergründung als Anhaltspunkt nehmen und bei Aufgabe 2 dann die AGB Prüfung vornehmen

Wir sollten uns dringend darauf einigen, dass es sich bei § 5 des Mietvertrages um AGB handelt. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung können wir hier zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Als Betreiber der Passage hat V selbst ein Interesse daran, seinen Anteil an den Kosten für die Werbung möglich gering zu halten. Ein Ziel, das er nur dadurch erreicht, "alle mit ins Boot zu holen".

Korrektur: Andererseits wäre es ja sonst etwas einzelvertragliches, und keine AGB, sodass ich es doch bei 1) prüfen werde..

Da komme ich nicht mit, Steffi. Die Prüfung der AGB ist meines Erachtens Teil der zweiten Aufgabe. Nur hier kann sie bei der Frage, ob ein Anspruch gegen M besteht überhaupt eine Rolle spielen. Denn ein Anspruch gegen M persönlich kann sich, wenn wir uns in Aufgabe eins für eine GbR entscheiden (dazu komme ich gleich) nur aus § 128 HGB analog ergeben. Oder eben aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die auch bei einem fehlerhaften Beitritt zur Anwendung gelangen.


Und nun zur ersten Teilaufgabe. WTF!??!???

Es kann hier nur darum gehen, ordentlich die Gesellschaftsformen voneinander abzugrenzen. Insbesondere die GbR vom (wie auch immer verfassten) Verein.
Und natürlich kann man sich über eine solche Abgrenzung fünfmal habilitieren. Es bleibt uns nichts anderes übrig als die paar spärlichen Informationen aus dem Sachverhalt unter die entsprechenden Definitionen zu subsumieren und dann noch kurz festzuhalten, dass V die Werbegemeinschaft auch wirksam vertreten hat.


Bei Frage 1 ist es wohl, wenn man ordentlich begründet, völlig wumpe, welche Verbandsform man annimmt. Einen Anspruch der Explorer GmbH gegen die Werbegemeinschaft aus § 611 I besteht meines Erachtens jedenfalls.

Bei Frage 2 kommt ein Anspruch gegen M aus § 128 HGB analog aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag nicht zustande. Prüfen werde ich natürlich noch einen Anspruch nach den Regel über den fehlerhaften Beitritt / die fehlerhafte Gesellschaft


Vielleicht entscheide ich mich bei Aufgabe eins doch noch für einen Verein..... Dann kann ich die AGB Kontrolle zwar eins zu eins übernehmen. Muss dann aber die Haftung aus fehlerhaftem Beitritt überdenken.....



es ist zum weinen
 
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Hallo allerseits,

ich bin jetzt auch am grübeln, wie die Aufgaben gelöst werden sollen. Zwar ist, meiner meiner Meinung nach, bei Aufgabe 1 die Abgrenzung GbR - Verein das Kernproblem, aber auch hier müsste doch eine AGB Prüfung stattfinden, weil die Klausel unwirksam ist, weil mit der GbR erhebliche Haftungsrisiken verbunden sind, die zu einer unangemessenen Benachteiligung führen (Urteil BGH 12.07.2006)? Je nachdem welche Rechtsform der Werbegemeinschaft angenommen wird, so fällt oder steht auch der Anspruch. Nimmt man an, dass die Werbegemeinschaft ein eV ist, so ist die Klausel nicht unangemessen und der Anspruch besteht.

Aaaah, Verzweiflung pur!! :chewingnails:

Hat jemand schon für beide Aufgaben eine Prüfungsschema ausgearbeitet und kann behilflich sein?
 
Nimmt man an, dass die Werbegemeinschaft ein eV ist, so ist die Klausel nicht unangemessen und der Anspruch besteht.

Suli,

§ 5 des Mietvertrages ist deshalb unwirksam nach § 307 I S. 1 BGB, weil die Rechtsformwahl in das Belieben der Trägerin der Werbegemeinschaft gestellt wird und sich daraus die Gefahr ergibt, dass M infolge der Rechtsformwahl womöglich unbeschränkt persönlich haftet. Das ist die unangemessene Benachteiligung.
Für die Beurteilung der Unwirksamkeit der Klausel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages kann es m.E. keinen Unterschied machen, ob dann später, quasi zufällig, vieleicht eine Rechtsform gewählt wurde, die eine persönliche Haftung des M ausschließt oder auf seine Einlage beschränkt.

Unabhängig davon verstößt § 5 des Mietvertrags aber m.E. jedenfalls auch gegen das Transparenzgebot, § 307 I S. 2 BGB. Für M ist überhaupt nicht ersichtlich, welche Kosten in welcher Höhe zusätzlich auf ihn zukommen. Der BGH (NJW 2006, 3057) schreibt dazu:

In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § BGB § 307 BGB § 307 Absatz I 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann.


Es ist also total egal, was die übrigen Mieter zwei Jahre später beschließen. Ein Beitritt des M kann jedenfalls nicht aus § 5 des Mietvertrages hergeleitet werden.
 
Hi.
Zur Abgrenzung GbR und nicht eingetragenem Verein: bin da eher bei GbR, im Sachverhalt steht ja auch nichts bzgl Satzung oder Vorstand oder sonst irgendein Anhaltspunkt für einen Verein und dessen körperlichen Organisationsform. Wie seht ihr das?
 
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Naja, es steht auch nichts drin von einem Gesellschaftsvertrag. Die Mitglieder setzen sich nur zusammen und beschließen, eine Werbegemeinschaft zu gründen. Die einzige andere Info ist nur noch, dass V bei der Gründungssitzung mit dem Marketing beauftragt wurde. Dafür muss er noch nicht einmal im Vorstand sein, dafür reicht § 30 S.1 BGB. Man kann in beide Richtungen argumentieren. Ich bleibe beim Individualverein, aber es kann mit Sicherheit auch vieles für die GbR sprechen. Falsch darf eigentlich nichts davon sein, weil der Sachverhalt eben nicht mehr hergibt.
 
Geht ihr eigentlich alle von einem Dienstvertrag aus. Agenturverträge können ja sowohl Dienst- als auch Werkvertrag sein. Die Durchführung einer Promotion- und Verkaufsveranstaltung hört sich für mich eher nach einem Werk an...
 
Ja denke auch, dass man beide anwenden kann. man muss es halt wie immer nur begründen. In der Klausel steht ja auch noch, dass die Rechtsform der Werbegemeinschaft nach Belieben gewählt werden kann. Pro Verein spräche, dass es eher im Interesse der Mitglieder wäre bzgl persönlicher Haftung.
Arg. pro GbR wäre evtl., dass die Klausel im Mietvertrag steht und keine Satzung oder sonst was angeführt wird.

Und handelt die Werbegemeinschaft im Sinne eines Vereins wirtschaftlich oder nicht? Abgrenzung auch nicht so einfach.

Bin beim Dienstvertrag. Der Erfolg der Promoveranstaltung kann ja nicht garantiert werden. Kann man ja nicht messen.
 
Ob nun Verein oder GbR, ich denke es wird darauf hinauslaufen, dass die Klausel wegen §306a BGB unwirksam ist, da es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln wird. Bei einer GbR ist die Klausel unwirksam, bei einem Verein nicht. An der Stelle eben kurz die jeweiligen BGH-Urteile nennen, die dies besagen und um Anschluss auf den Klausel-Zusatz hinweisen, der die Rechtsform beliebig offen lassen soll.

So zumindest meine Vermutung in Bezug auf nachfolgende Quelle:

http://examensrelevant.de/pflichtmitgliedschaft-in-werbegemeinschaft/

Was meint ihr dazu?
 
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Spielt für mich keine Rolle. In Teil 1 stelle ich fest, dass es ein Verein ist. Gbr lass ich ausscheiden, weil keine nähere Benennung der Beiträge etc vorliegt und es nicht im Interesse der Parteien sein kann persönlichen zu haften. Zudem es nicht klar ist, dass überhaupt jeder eine entsprechende Klausel hat.

Gründung lass ich die Versammlung sein.

In Aufgabe 2 geh ich kurz drauf ein, dass es wohl trotz individueller Verhandlung im Grunde ein Formularvertrag sein wird. Eine Anwendbarkeit der AGB Kontrolle lass ich durchgehen, weil wie hier schon gesagt die Klausel selbst keine Umstände in einer Gesellschaft regeln soll sondern lediglich eine Verpflichtung dazu. Klausel lass ich aber ausscheiden wegen 307 I 2 BGB. Übrigens ist dein Urteil im Artikel der oben genannt wurde erwähnt.

Im Ergebnis ist die AGB Geschichte aber unnötig. Wenn ich im ersten Teil einen Verein konstruiere komme ich nie zur Haftung des M.
 
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