Einsendeaufgaben EA 2 WS 2019/20

Ich sehe hier einen Eigenschaftsirrtum
§ 119 Abs. 2 gibt ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass die fehlerhafte Motivation auf einem eigenen Irrtum beruht. § 119 Abs. 2 sieht dabei ein Anfechtungsrecht aber nur für ganz bestimmte Motivirrtümer vor, nämlich den Irrtum über solche Eigenschaften der vom Rechtsgeschäft betroffenen Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
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Dann wären wir bei der fehlerhaften Gesellschaft
 
An einen Eigenschaftsirrtum hab ich auch kurz gedacht, aber da gibt es doch einige Probleme:
- man braucht ja eine Eigenschaft einer Sache oder Person. Eine OHG ist aber keine Sache und auch keine (juristische) Person...
- und selbst wenn, hat sich P ja nicht direkt über eine Eigenschaft der OHG als solche geirrt sondern darüber, wie schnell er wie hohe Gewinne erzielen kann.
 
Wie gesagt, ist es nach meiner Ansicht unerheblich, ob P wirksam anfechten kann oder nicht. Die Forderungen stammen ja aus einem Schuldverhältnis, welches vor der Anfechtung entstanden ist. Ich nehme eine Anfechtung also an, da er das ja auch genau so formuliert, aber lasse die Frage offen ob die erfolgreich wäre. Der Schwerpunkt liegt dann meiner Meinung nach darin ob ein Leistungsverweigerungsrecht besteht oder nicht und ob aufgerechnet werden kann oder nicht. Da kommt dann auch die Frage auf, wie es sich auswirkt, dass P keine Vertretungsbefugnis hat. Ob er also die Anfechtung erklären kann oder er auch ohne dass er es kann ein Leistungsverweigerungsrecht hat.
 
So sehe ich es auch.


Für eine fehlerhafte Gesellschaft müsste ein fehlerhafter Gesellschaftervertrag vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der WEs nichtig ist.
Hier liegt eine Anfechtung des Gesellschaftsvertrages ex tunc durch P vor.
Bei fehlerhaft gegründeten Personengesellschaften, die schon in Vollzug gesetzt worden sind, ist eine Anfechtung nach §§ 119 ff BGB ausgeschlossen.
Da die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, ist die Anfechtung unzulässig und unwirksam, daher ist keine fehlerhafte Gesellschaft entstanden
 
Für eine fehlerhafte Gesellschaft müsste ein fehlerhafter Gesellschaftervertrag vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der WEs nichtig ist.
Hier liegt eine Anfechtung des Gesellschaftsvertrages ex tunc durch P vor.
Bei fehlerhaft gegründeten Personengesellschaften, die schon in Vollzug gesetzt worden sind, ist eine Anfechtung nach §§ 119 ff BGB ausgeschlossen.
Da die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, ist die Anfechtung unzulässig und unwirksam, daher ist keine fehlerhafte Gesellschaft entstanden

Das ist sehr missverständlich formuliert. Eine Anfechtung ist ja nicht unwirksam, die Folgen sind nur andere, eben nicht die rückwirkende Nichtigkeit, sondern an die Stelle tritt eine außerordentliche Kündigung, also Wirkung in die Zukunft. Begriffe wie "unzulässig" und "unwirksam" und ausgeschlossen würde ich in dem Zusammenhang auf jeden Fall vermeiden.
 
Guten Morgen!
Ist irgendjemand darauf eingegangen, dass im Sachverhalt nicht steht, dass ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde? A und P haben sich wohl auf die Rahmenbedingungen geeinigt und dann die Geschäfte (also der A) alsbald aufgenommen. Ergo ergibt sich doch ein faktisches Vertragsverhältnis (was das Schriftum bejaht, die h. M aber ablehnt :panik:); oder habe ich irgendwas übersehen?
Das Ergebnis wird letztendlich gleich sein. Aber sollte das beim "Entstehen der Gesellschaft" angesprochen werden?
 
Guten Morgen!
Ist irgendjemand darauf eingegangen, dass im Sachverhalt nicht steht, dass ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde? A und P haben sich wohl auf die Rahmenbedingungen geeinigt und dann die Geschäfte (also der A) alsbald aufgenommen. Ergo ergibt sich doch ein faktisches Vertragsverhältnis (was das Schriftum bejaht, die h. M aber ablehnt :panik:); oder habe ich irgendwas übersehen?
Das Ergebnis wird letztendlich gleich sein. Aber sollte das beim "Entstehen der Gesellschaft" angesprochen werden?

Warum wurde deiner Meinung nach kein Gesellschaftervertrag abgeschlossen? Die beiden haben sich doch geeinigt und eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Gesellschaftsvertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden.
(Genau gucken, hilft mitunter!)

wieso denn stillschweigend? Hier haben sich A und P doch ausdrücklich geeinigt. Es steht doch auch gar nicht zur Debatte, sogar P sagt doch, dass er den Gesellschaftervertrag anfechten will, dann ist doch klar dass einer geschlossen wurde.
 
habe das jetzt so gelöst
Auch kann die Diskussion einer erfolgreichen Anfechtung dahinstehen, die Gesellschafter für Verbindlichkeiten auch bei der fehlerhaften Gesellschaft unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften § 128 HGB wie bei einer ordnungsgemäßen Gesellschaft.
 
sehe bei der aussage des P gegenüber dem T keine Anfechtung sondern eine Minderung § 441 Abs. 3 BGB

ja, darüber habe ich auch nachgedacht. Aber ich glaube am Ende kommt es nicht darauf an was P erklärt, sondern ob der Gesellschaft Gestaltungsrechte zustehen. P ist ja sowieso nicht vertretungsbefugt und kann damit keine Erklärungen für die Gesellschaft abgeben. Gestaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte sind da zu trennen und ich denke hier liegt der "Knackpunkt" der EA.
 
Zuletzt bearbeitet:
https://www.haufe.de/recht/deutsche...-gesellschafters_idesk_PI17574_HI1802268.html

@nerdflanders hast Du dazu etwas schriftliches gefunden, mir erschließt es sich von der Logik nicht weswegen sich p nicht zur Wehr setzten kann
Nach §242 BGB muss auch ein nach aussen nicht Vertretungsberechtigter eine solche Erklärung abgeben dürfen, wenn er in Anspruch genommen wird.

Zumal nach §126 II die Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränkter ist.

Ich glaube da hast du mich falsch verstanden. Er darf sich natürlich wehren und ihm steht nach 129 II HGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Aber eine Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht ist eben nicht gleichzeitig die Ausübung des Gestaltungsrechts. Und in diesem Fall kommt noch dazu, dass P auch nicht berechtigt ist. Lies dir mal die Kommentierung zu 129 HGB durch, da wird das relativ deutlich.
 
Wird nach § 129 HGB ein Schuldner wegen einer Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als wenn sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. I
Ich verstehe das nicht .... P ist doch als Privatperson gläubiger daher müsste die Aufrechnung nicht funktionieren vielleicht habe ich auch einen Knoten im Hirn...
 

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Schließlich hat der Gesellschafter eigene Einwendungen aus Vertretungsmacht fehlt.verstehe das nicht Jura online meint P könne mit eigenen Forderungen aufrechnen.

Wer kann mir das erklären oder gibt es ggf einen ähnlichen. Fall?
 
Wird nach § 129 HGB ein Schuldner wegen einer Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als wenn sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. I
Ich verstehe das nicht .... P ist doch als Privatperson gläubiger daher müsste die Aufrechnung nicht funktionieren vielleicht habe ich auch einen Knoten im Hirn...

Die Einwendungen, die nicht in seiner Person liegen werden durch § 129 I HGB beschränkt. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass die, die in seiner Person liegen unbeschränkt geltend gemacht werden können.
 
Ich persönlich sehe nicht unbedingt einen wirklichen Anfechtungsgrund, habe es aber offen gelassen, weil ich finde, dass zu wenig dran steht und habe dann auf die fehlerhafte Gesellschaft verwiesen und gemeint, dass deshalb die Frage nach der Anfechtung offen bleiben kann. Findet ihr das stimmig?

Die Aufrechnung fällt mir noch schwer. Dafür ist ja eine Bedingung Gegenseitigkeit und das bedeutet ja laut Kommentar, dass sich zwei Personen gleichzeitig jeweils als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen müssen. Das habe ich bejaht und bin auf die Restschuld von 500 Euro gekommen.

Jetzt ist für mich noch etwas unklar, sind sich P und der Vermieter gleichzeitig Schuldner und Gläubiger? Also, wenn man bejaht, dass der Gesellschafter möglicher Anspruchsgegner ist, ja eigentlihc schon. Nur find ich an der Stelle die Aufgabenstellung echt ärgerlich. Die Forderung, die der P noch offen hat, ist das eine Forderung der Gesellschaft, eine des P als Gesellschafters oder des P als Privatmann ganz unabhängig von der Gesellschaft, das geht einfach nicht aus dem Sachverhalt hervor.

Für mich kann die Frage der Anfechtung auch offen bleiben. Spielt keine Rolle ob das durchgeht oder nicht.

P und der Vermieter sind gleichzeitig Gläubiger und Schuldner. Hab ich auch. Aufrechnungslage besteht. Das Problem, wo die Forderung herkommt, seh ich auch. Aus dem Zusammenhang würde ich aber sagen, dass das eine Forderung von P persönlich ist. Da P aber ohnehin persönlich,unbeschränkt mit seinem privatvermögen haftet, müsste das doch durchgehen.
Aber wie bringst du dann den 129 hgb ein?
 
Guten Tag! Arbeitet ihr bei T gegen P oder andersherum auch mit 441, 377 etc. ?

Bringt ihr u. U. auch 140 BGB (Umdeutung der Anfechtung in Kündigung) an? Der Wille sich von der OHG zu lösen ist seitens des P ja durchaus gegeben (Ausscheiden eines Gesellschafter 131 III Nr. 3 HGB) . Dadurch Auflösung der OHG ohne Liquidation, dennoch Gläubigerschutz über 160 I HGB. [Das Ergebnis bleibt letztendlich ähnlich, dennoch stellt sich mir immer die Frage, was die Korrekteusen lesen möchten]
 
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