Einsendeaufgaben EA 2

Hallo zusammen,

ich habe das Ganze zunächst mal im "normalen" Schema aus Skript 2 durchgeprüft. Damit bin ich jedoch noch nicht wirklich zufrieden. Inzwischen denke ich, dass eine Doppelprüfung durchgeführt werden muss.
Einmal die Zuständigkeit des LG Dortmund in Bezug auf den Versagungsantrag Art. 46 EuGVO und andererseits quasi immanent, ob das LG Salzburg ursprünglich zuständig war. Das wäre ja diese Sonderlocke aus dem Art. 45 Abs. 3 EuGVO.

Was mich etwas wundert ist, dass die Sache mit dem Gerichtsstand doch so schnell gehen soll. Dadurch, dass es eben 7 Monate sind, fällt alles wieder auf Art. 24 Nr. 1 S. 1 zurück und damit auf die spanischen Gerichte.
Ich komme irgendwie gar nicht zum Verbrauchergerichtsstand usw. im Skript 2 steht ja beim Schema, dass in dieser Reihenfolge zu prüfen ist und da greift dann eben schon der Art. 24 und Ende. Oder übersehe ich da etwas?

Theoretisch kommen wir doch über
Art 45 Abs. 1 lit. e ii) i.V.m. Abs. 3 EuGVO und über Art 45 Abs. 1 lit. e i) i.V.m. Abs. 3 EuGVO weiter, oder sehe ich das falsch?
Aber beide hintereinander prüfen, macht das Sinn?!

Art. 45 Abs. 2 EuGVO erschließt sich mir noch nicht. Vorallem im Zusammenhang mit den Abs. 1 e) und Abs. 3

Viele Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo alle,
ich bin nun endlich, kurz vor knapp, an einen Punkt gekommen, an dem ich mit dem Aufbau meiner Prüfung trotz weitestgehend fehlender Schemata soweit im Reinen bin. Ich gerate allerdings immer noch an zwei oder drei Punkten ins Stocken. Ich lege Euch also gerne mal meine Lösung offen, in der Hoffnung, dass wir die letzten Fragezeichen noch klären können und alle einigermaßen glimpflich durch diese EA kommen.

A. Anwendbarkeit der EuGVO
I. Sachlich, Art. 1 I (+)
II. Räumlich, Art. 4 I (+)
III. Zeitlich, Art. 66 iVm 81 (+)
IV. ZE: EuGVO anwendbar

B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit der Beschwerde: statthafter Rechtsbefehl gemäß Art. 46 (+)
II. Zuständiges Gericht: örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 47 I, § 1115 ZPO – Dortmund (+)
[III. Frist ausgelassen, IV. Form ausgelassen]
III. ZE: Zulässigkeit (+)

C. Begründetheit
I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz
1. Zuständigkeit in erster Instanz: Laut Bearbeitervermerk ist LG Salzburg für den Wohnsitz des A in Österreich zuständig
- Hier eröffnet sich mir der erste Knackpunkt. Wenn wir hier schon Art. 24 I einbringen, sind die mallorquinischen Gerichte zuständig gewesen, damit wäre der Antrag des A begründet und wir würden uns die Prüfung des Art. 45 sparen. Scheint mir nicht schlüssig. Deshalb tendiere ich an dieser Stelle dazu, die Zuständigkeit aus dem Bearbeitervermerk in einem Satz festzustellen, frage mich aber, ob das inhaltlich falsch ist. Dann müssten wir die Begründetheit feststellen, aber ggfs. ab hier in ein Hilfsgutachten einsteigen.
2. Vorlage von erforderlichen Dokumenten, Art. 42: (+), da nichts Gegensätzliches im SV ersichtlich
3. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat: laut Bearbeitervermerk (+)
II. Vorliegen eines Grundes aus Art. 45
1. Ordre public, Art. 45 I a (-)
2. Verteidigung, Art. 45 I b (-)
3. Entgegenstehende Entscheidungen, Art. 45 I c (-)
4. Frühere Entscheidungen, Art. 45 I d (-)
5. Einwände auf Kapitel II, Art. 45 I e
- Hier: womöglich Unvereinbarkeit mit Kapitel II Abschnitt 6
Örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz lag bei mallorquinischen Gerichten, vgl. Art. 24 I
- Aber: Art. 45 II bindet an tatsächliche Feststellungen des Ursprungsgerichts (Salzburg ist von 5 Monaten ausgegangen, Dortmund ist daran gebunden); Auch darf die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts im Versagungsverfahren nicht nachgeprüft werden, Art. 45 III S. 1 (Gibt es hier Ausnahmen???)
ZE: Die Entscheidung ist also nicht unvereinbar mit Kapitel II Abschnitt 6

III. Ergebnis
Antrag ist zulässig, aber unbegründet

Habe die Weisheit nicht mit Löffeln gegessen, also eventuell bin ich auch komplett an der Lösung vorbei. Freue mich aber über einen regen Austausch.
 
Ich habe das ähnlich aufgebaut, macht für mich am meisten Sinn. Ich habe allerdings den Punkt "I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz" nicht mit drin. Wie kommst du auf den Punkt?

Was ich abändern würde:

1. Die Entscheidung ist schon unvereinbar mit Art. 24, nur ist das LG Dortmund an die Feststellungen gebunden und der Sachverhalt insoweit seiner Entscheidung entzogen.

2. Der 45 III ist ja letztliche die grundsätzliche Regelung, Art 45 I e) ist schon die Ausnahme dazu.
 
C. Begründetheit
I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz
1. Zuständigkeit in erster Instanz: Laut Bearbeitervermerk ist LG Salzburg für den Wohnsitz des A in Österreich zuständig
- Hier eröffnet sich mir der erste Knackpunkt. Wenn wir hier schon Art. 24 I einbringen, sind die mallorquinischen Gerichte zuständig gewesen, damit wäre der Antrag des A begründet und wir würden uns die Prüfung des Art. 45 sparen. Scheint mir nicht schlüssig. Deshalb tendiere ich an dieser Stelle dazu, die Zuständigkeit aus dem Bearbeitervermerk in einem Satz festzustellen, frage mich aber, ob das inhaltlich falsch ist. Dann müssten wir die Begründetheit feststellen, aber ggfs. ab hier in ein Hilfsgutachten einsteigen.
2. Vorlage von erforderlichen Dokumenten, Art. 42: (+), da nichts Gegensätzliches im SV ersichtlich
3. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat: laut Bearbeitervermerk (+)

Hallo lkz,
den Art. 42 habe ich mir auch näher angeschaut, dann aber zunächst weggelassen, denn hier geht es ja darum, was derjenige vorlegen muss, der vollstrecken möchte. Wir prüfen doch aber, ob A die Vollstreckung abwehren kann. Also braucht er doch auch nicht die für die Vollstreckung erforderlichen Dokumente vorlegen. Habe ich da möglicherweise etwas missverstanden bzw. übersehen?
Oder würdest du aus dem Nichtvorlegen der Dokumente durch B eine Begründetheit ableiten? Das würde glaube ich gar nicht funktionieren. Angenommen, der B legt die Dokumente nicht in Deutschland vor, dann kann ja so oder so nichts vollstreckt werden, also bedarf es auch keines Antrags des A. Oder irre ich bei der Annahme?

Der der Zuständigkeit der ersten Instanz bzw. dem ursprünglichen Urteil hardere ich ebenso, wie du. Eigentlich möchte ich hier den Art. 24 I bringen, damit wäre der Antrag zunächst begründet.
Und das würde dann durch die Regelungen des Art. 45 III wieder aufgeheben.
So richtig schlüssig finde ich diesen Weg aber auch nicht. Die von dir angedachte Lösung, nur kurz auf den Bearbeitervermerk einzugehen halte ich aber auch für kritisch, weil zu kurz. Der Bearbeitervermerk spricht ja nur die örtliche Zuständigkeit an. Wir diskutieren ja aber, wenn wir uns um den Art. 24 I drehen, die sachliche Zuständigkeit.

Wie seht ihr das?

Viele Grüße
Markus
 
Hallo alle,
ich bin nun endlich, kurz vor knapp, an einen Punkt gekommen, an dem ich mit dem Aufbau meiner Prüfung trotz weitestgehend fehlender Schemata soweit im Reinen bin. Ich gerate allerdings immer noch an zwei oder drei Punkten ins Stocken. Ich lege Euch also gerne mal meine Lösung offen, in der Hoffnung, dass wir die letzten Fragezeichen noch klären können und alle einigermaßen glimpflich durch diese EA kommen.

A. Anwendbarkeit der EuGVO
I. Sachlich, Art. 1 I (+)
II. Räumlich, Art. 4 I (+)
III. Zeitlich, Art. 66 iVm 81 (+)
IV. ZE: EuGVO anwendbar

B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit der Beschwerde: statthafter Rechtsbefehl gemäß Art. 46 (+)
II. Zuständiges Gericht: örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 47 I, § 1115 ZPO – Dortmund (+)
[III. Frist ausgelassen, IV. Form ausgelassen]
III. ZE: Zulässigkeit (+)

C. Begründetheit
I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz
1. Zuständigkeit in erster Instanz: Laut Bearbeitervermerk ist LG Salzburg für den Wohnsitz des A in Österreich zuständig
- Hier eröffnet sich mir der erste Knackpunkt. Wenn wir hier schon Art. 24 I einbringen, sind die mallorquinischen Gerichte zuständig gewesen, damit wäre der Antrag des A begründet und wir würden uns die Prüfung des Art. 45 sparen. Scheint mir nicht schlüssig. Deshalb tendiere ich an dieser Stelle dazu, die Zuständigkeit aus dem Bearbeitervermerk in einem Satz festzustellen, frage mich aber, ob das inhaltlich falsch ist. Dann müssten wir die Begründetheit feststellen, aber ggfs. ab hier in ein Hilfsgutachten einsteigen.
2. Vorlage von erforderlichen Dokumenten, Art. 42: (+), da nichts Gegensätzliches im SV ersichtlich
3. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat: laut Bearbeitervermerk (+)
II. Vorliegen eines Grundes aus Art. 45
1. Ordre public, Art. 45 I a (-)
2. Verteidigung, Art. 45 I b (-)
3. Entgegenstehende Entscheidungen, Art. 45 I c (-)
4. Frühere Entscheidungen, Art. 45 I d (-)
5. Einwände auf Kapitel II, Art. 45 I e
- Hier: womöglich Unvereinbarkeit mit Kapitel II Abschnitt 6
Örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz lag bei mallorquinischen Gerichten, vgl. Art. 24 I
- Aber: Art. 45 II bindet an tatsächliche Feststellungen des Ursprungsgerichts (Salzburg ist von 5 Monaten ausgegangen, Dortmund ist daran gebunden); Auch darf die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts im Versagungsverfahren nicht nachgeprüft werden, Art. 45 III S. 1 (Gibt es hier Ausnahmen???)
ZE: Die Entscheidung ist also nicht unvereinbar mit Kapitel II Abschnitt 6

III. Ergebnis
Antrag ist zulässig, aber unbegründet

Habe die Weisheit nicht mit Löffeln gegessen, also eventuell bin ich auch komplett an der Lösung vorbei. Freue mich aber über einen regen Austausch.


Hallo zusammen!
Vielen Dank für eure Beiträge!
Meine Lösung sieht auch ungefähr so aus.
Ich habe den Art. 24 EuGVO erst beim Vorliegen der Versagungsgründe des Art. 45 (also bei Begründetheit unter II.) gebracht. Ist nicht optimal, denn es hätte schon Sinn ergeben, ihn bei der Zuständigkeit der ersten Instanz zu erwähnen, aber dann hätte ich nicht gewusst, wie ich weiter machen soll. Ich habe also oben nur auf den Bearbeitervermerk und die Zuständigkeit des LG Salzburg verwiesen.
Den Art. 42 EuGVO habe ich nicht erwähnt, weil ich nicht finde, dass er auf diesen Fall zutrifft. Bezieht er sich nicht nur darauf, wenn der Gläubiger den Antrag stellen würde!? Hier ist A aber Schuldner und will nicht vollstrecken, sondern die Vollstreckung versagen.
Ich hoffe, dass es irgendwie zum Bestehen reicht!
Viel Erfolg euch allen noch!
 
Ich habe das ähnlich aufgebaut, macht für mich am meisten Sinn. Ich habe allerdings den Punkt "I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz" nicht mit drin. Wie kommst du auf den Punkt?

A zweifelt die Zuständigkeit in der ersten Instanz an, damit hat uns der SV den Prüfungspunkt streng genommen vorgelegt.

Hallo lkz,
den Art. 42 habe ich mir auch näher angeschaut, dann aber zunächst weggelassen, denn hier geht es ja darum, was derjenige vorlegen muss, der vollstrecken möchte. Wir prüfen doch aber, ob A die Vollstreckung abwehren kann. Also braucht er doch auch nicht die für die Vollstreckung erforderlichen Dokumente vorlegen. Habe ich da möglicherweise etwas missverstanden bzw. übersehen?
Oder würdest du aus dem Nichtvorlegen der Dokumente durch B eine Begründetheit ableiten? Das würde glaube ich gar nicht funktionieren. Angenommen, der B legt die Dokumente nicht in Deutschland vor, dann kann ja so oder so nichts vollstreckt werden, also bedarf es auch keines Antrags des A. Oder irre ich bei der Annahme?

Den Art. 42 EuGVO habe ich nicht erwähnt, weil ich nicht finde, dass er auf diesen Fall zutrifft. Bezieht er sich nicht nur darauf, wenn der Gläubiger den Antrag stellen würde!? Hier ist A aber Schuldner und will nicht vollstrecken, sondern die Vollstreckung versagen.
Ich hoffe, dass es irgendwie zum Bestehen reicht!
Viel Erfolg euch allen noch!

Art. 42 EuGVO bezieht sich auf den Prüfungspunkt "Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz", meint also, dass die B-Gesellschaft in erster Instanz alle erforderlichen Unterlagen vorlegen musste. Davon ist auch auszugehen, da sonst das Urteil nicht zustande gekommen wäre. Ist unproblematisch und kann einfach kurz festgestellt werden. Gibt auch sicher keinen Abzug, wenn man es weglässt. // Also, hier nicht mit A durcheinander bringen!
 
Hallo zusammen :)

...und ein guten neues Jahr!

Hat schon jemand von euch die 2. EA zurück bekommen?

Viele Grüße
Isa
 
Ja letztes Jahr schon kurz vor Weihnachten, am gleichen Tag wie die erste EA
 
...nicht gut- für mich :D

Online kann ich nicht sehen, ob die EA bestanden ist, oder?
Sonst muss ich mich ans Prüfungsamt wenden...
 
Ich würde mich auch ans Prüfungsamt wenden. Kann ja mal sein, dass Post nicht ankommt - ich hoffe nur auf dem Weg zu Dir.
 
@Hummel: Habe ich mittlerweile gemacht.
Meine Arbeit liegt immer noch beim Korrektor...

Finde es aber schon etwas krass, dass die Korrekturzeiten so unterschiedlich sind...
 
Find ich auch. Ich hoffe Du musst nicht um die Klausurzulassung bangen, dann nervt das natürlich.
Ich hatte in Verwaltungsrecht mal einen Korrektor, der lange krank war, aber die EAs nicht zurückschickte (sagte mir das Prüfungsamt). Das Ergebnis hatte ich dann eine Woche vor der Klausur - die Zulassung aber schon früher.
Normalerweise machen die vom Prüfungsamt aber schon Druck, wenn die Korrektoren nicht zu Potte kommen.
 
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