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C. Begründetheit
I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz
1. Zuständigkeit in erster Instanz: Laut Bearbeitervermerk ist LG Salzburg für den Wohnsitz des A in Österreich zuständig
- Hier eröffnet sich mir der erste Knackpunkt. Wenn wir hier schon Art. 24 I einbringen, sind die mallorquinischen Gerichte zuständig gewesen, damit wäre der Antrag des A begründet und wir würden uns die Prüfung des Art. 45 sparen. Scheint mir nicht schlüssig. Deshalb tendiere ich an dieser Stelle dazu, die Zuständigkeit aus dem Bearbeitervermerk in einem Satz festzustellen, frage mich aber, ob das inhaltlich falsch ist. Dann müssten wir die Begründetheit feststellen, aber ggfs. ab hier in ein Hilfsgutachten einsteigen.
2. Vorlage von erforderlichen Dokumenten, Art. 42: (+), da nichts Gegensätzliches im SV ersichtlich
3. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat: laut Bearbeitervermerk (+)
Hallo alle,
ich bin nun endlich, kurz vor knapp, an einen Punkt gekommen, an dem ich mit dem Aufbau meiner Prüfung trotz weitestgehend fehlender Schemata soweit im Reinen bin. Ich gerate allerdings immer noch an zwei oder drei Punkten ins Stocken. Ich lege Euch also gerne mal meine Lösung offen, in der Hoffnung, dass wir die letzten Fragezeichen noch klären können und alle einigermaßen glimpflich durch diese EA kommen.
A. Anwendbarkeit der EuGVO
I. Sachlich, Art. 1 I (+)
II. Räumlich, Art. 4 I (+)
III. Zeitlich, Art. 66 iVm 81 (+)
IV. ZE: EuGVO anwendbar
B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit der Beschwerde: statthafter Rechtsbefehl gemäß Art. 46 (+)
II. Zuständiges Gericht: örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 47 I, § 1115 ZPO – Dortmund (+)
[III. Frist ausgelassen, IV. Form ausgelassen]
III. ZE: Zulässigkeit (+)
C. Begründetheit
I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz
1. Zuständigkeit in erster Instanz: Laut Bearbeitervermerk ist LG Salzburg für den Wohnsitz des A in Österreich zuständig
- Hier eröffnet sich mir der erste Knackpunkt. Wenn wir hier schon Art. 24 I einbringen, sind die mallorquinischen Gerichte zuständig gewesen, damit wäre der Antrag des A begründet und wir würden uns die Prüfung des Art. 45 sparen. Scheint mir nicht schlüssig. Deshalb tendiere ich an dieser Stelle dazu, die Zuständigkeit aus dem Bearbeitervermerk in einem Satz festzustellen, frage mich aber, ob das inhaltlich falsch ist. Dann müssten wir die Begründetheit feststellen, aber ggfs. ab hier in ein Hilfsgutachten einsteigen.
2. Vorlage von erforderlichen Dokumenten, Art. 42: (+), da nichts Gegensätzliches im SV ersichtlich
3. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat: laut Bearbeitervermerk (+)
II. Vorliegen eines Grundes aus Art. 45
1. Ordre public, Art. 45 I a (-)
2. Verteidigung, Art. 45 I b (-)
3. Entgegenstehende Entscheidungen, Art. 45 I c (-)
4. Frühere Entscheidungen, Art. 45 I d (-)
5. Einwände auf Kapitel II, Art. 45 I e
- Hier: womöglich Unvereinbarkeit mit Kapitel II Abschnitt 6
Örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz lag bei mallorquinischen Gerichten, vgl. Art. 24 I
- Aber: Art. 45 II bindet an tatsächliche Feststellungen des Ursprungsgerichts (Salzburg ist von 5 Monaten ausgegangen, Dortmund ist daran gebunden); Auch darf die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts im Versagungsverfahren nicht nachgeprüft werden, Art. 45 III S. 1 (Gibt es hier Ausnahmen???)
ZE: Die Entscheidung ist also nicht unvereinbar mit Kapitel II Abschnitt 6
III. Ergebnis
Antrag ist zulässig, aber unbegründet
Habe die Weisheit nicht mit Löffeln gegessen, also eventuell bin ich auch komplett an der Lösung vorbei. Freue mich aber über einen regen Austausch.
Ich habe das ähnlich aufgebaut, macht für mich am meisten Sinn. Ich habe allerdings den Punkt "I. Vorliegen der formalen Voraussetzungen des vollstreckbaren Urteils in erster Instanz" nicht mit drin. Wie kommst du auf den Punkt?
Hallo lkz,
den Art. 42 habe ich mir auch näher angeschaut, dann aber zunächst weggelassen, denn hier geht es ja darum, was derjenige vorlegen muss, der vollstrecken möchte. Wir prüfen doch aber, ob A die Vollstreckung abwehren kann. Also braucht er doch auch nicht die für die Vollstreckung erforderlichen Dokumente vorlegen. Habe ich da möglicherweise etwas missverstanden bzw. übersehen?
Oder würdest du aus dem Nichtvorlegen der Dokumente durch B eine Begründetheit ableiten? Das würde glaube ich gar nicht funktionieren. Angenommen, der B legt die Dokumente nicht in Deutschland vor, dann kann ja so oder so nichts vollstreckt werden, also bedarf es auch keines Antrags des A. Oder irre ich bei der Annahme?
Den Art. 42 EuGVO habe ich nicht erwähnt, weil ich nicht finde, dass er auf diesen Fall zutrifft. Bezieht er sich nicht nur darauf, wenn der Gläubiger den Antrag stellen würde!? Hier ist A aber Schuldner und will nicht vollstrecken, sondern die Vollstreckung versagen.
Ich hoffe, dass es irgendwie zum Bestehen reicht!
Viel Erfolg euch allen noch!