Einsendeaufgaben EA 2020/21

Ob das Abschleppen ein VA ist, weiß ich nicht. Soweit bin ich noch nicht drin im Thema. Aber die Schilder sind ein VA und daher dient das Abschleppen wahrscheinlich der Durchsetzung.
Könnte man eventuell an die Sache herangehen.
Man macht eine Feststellungsklage. Die Abschleppung ist nach meiner Meinung eine Einsatzvornahme.
Die Ersatzvornahme wäre rechtmäßig, wenn der VA rechtmäßig ist. Für mich stellt das Verkehrsschild einen VA dar.
 
So seh ich das bisher auch.
 
Bei der Anfechtungsklage würde man sich gegen den VA an sich, also das Aufstellen der Schilder bzw. das Abschleppen wehren

Bei der Feststellungsklage ginge es darum zu prüfen, ob der VA nichtig war Eine Feststellungsklage darf man aber nicht machen, wenn auch eine Anfechtungsklage in Frage käme. Sehe ich das richtig?

Dann würde im Fall doch eigentlich nur die Anfechtungsklage möglich sein?
 
Bei der Anfechtungsklage würde man sich gegen den VA an sich, also das Aufstellen der Schilder bzw. das Abschleppen wehren

Bei der Feststellungsklage ginge es darum zu prüfen, ob der VA nichtig war Eine Feststellungsklage darf man aber nicht machen, wenn auch eine Anfechtungsklage in Frage käme. Sehe ich das richtig?

Dann würde im Fall doch eigentlich nur die Anfechtungsklage möglich sein?
Was möchtest du denn anfechten, da ist nichts anzufechten. Fortsetzungsfeststellungsklage wäre glaube ich die Richtige.
 
Ich bin jetzt erstmal von der Nichtigkeitsfestellungsklage ausgegangen.
Allerdings hänge ich bei dem Punkt Subsidiarität.
Ich habe den Aufbau wie folgt:
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsr.
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art
3. Keine anderweitige Rechtszuweisung
II. Statthafte Klageart
1. VA
... (Hier prüfe ich, ob das Aufstellen der Schilder ein VA ist)
III. Subsidiarität
IV. Berechtigtes Interesse
V. Klagebefugnis
VI. Kein Vorverfahren
VII. Keine Klagefrist
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
IX. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
X. ZE

B. Begründetet
 
Was ich komisch finde ist, dass die EA zu KE 2 ist und in KE 2 keine Rede von einer Festellungsklage ist
 
Wie würdest du begründen, dass kein Vorverfahren nötig ist? Hab da bisher keine hinreichende Antwort zu gefunden, wieso ein Widerrufsverfahren entbehrlich ist.
 
Wie würdest du begründen, dass kein Vorverfahren nötig ist? Hab da bisher keine hinreichende Antwort zu gefunden, wieso ein Widerrufsverfahren entbehrlich ist.

Bei der Feststellungsklage ist kein Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen.

Das habe ich dazu gefunden
 
Noch mal ein anderer Gedanke: Wenn ich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage prüfe, dann geht es ja bloß um die Wirksamkeit des VA an sich. Dann komme ich z.B. zu dem Schluss, ja das Abschleppen war rechtmäßig oder nicht. Dann wäre die Prüfung aber durch.

Macht es aus Sicht des Lehrstuhls nicht mehr Sinn, eine Anfechtungsklage zu fordern, wo man dann die Nichtigkeit des VA eh mitprüft, also insgesamt einfach "mehr" zu prüfen hat?

Auch vor dem Hintergrund, dass es in KE 2 überhaupt nicht um Feststellungsklage geht, wie bereits von @Fabian_B. aufgeführt.
 
Noch mal ein anderer Gedanke: Wenn ich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage prüfe, dann geht es ja bloß um die Wirksamkeit des VA an sich. Dann komme ich z.B. zu dem Schluss, ja das Abschleppen war rechtmäßig oder nicht. Dann wäre die Prüfung aber durch.

Macht es aus Sicht des Lehrstuhls nicht mehr Sinn, eine Anfechtungsklage zu fordern, wo man dann die Nichtigkeit des VA eh mitprüft, also insgesamt einfach "mehr" zu prüfen hat?

Auch vor dem Hintergrund, dass es in KE 2 überhaupt nicht um Feststellungsklage geht, wie bereits von @Fabian_B. aufgeführt.
Bei der Anfechtungsklage gem. § 42 I VwGO wird ja die Aufhebung eines VA´s begehrt
Was wäre dann dieser VA? Das aufstellen der Schilder oder das Einleiten der Abschleppmaßnahme?
 
Bei der Anfechtungsklage gem. § 42 I VwGO wird ja die Aufhebung eines VA´s begehrt
Was wäre dann dieser VA? Das aufstellen der Schilder oder das Einleiten der Abschleppmaßnahme?

Das Aufstellen der Schilder wäre der VA, der aber wiederum Grundlage für die Abschleppmaßnahme wäre
 
Das Aufstellen der Schilder stellt nach BVerwG, Urteil v. 24.5.2018 (3 C 25.16), Rn. 14 einen VA dar.
Muss ich das noch Prüfen oder reicht es das festzustellen und auf das Urteil zu verweisen
 
Hallo zusammen,

ich schließe mich euch auch mal an; die Zulässigkeit habe ich soweit durch und hänge nun an der Begründetheit.

was ist denn die Rechtsgrundlage in der Begründetheit? das Aufstellen der Schilder? Das Abschleppen? darüber zerbreche ich mir seit stunden den kopf... :hammer1:
 
Hallo zusammen,

ich schließe mich euch auch mal an; die Zulässigkeit habe ich soweit durch und hänge nun an der Begründetheit.

was ist denn die Rechtsgrundlage in der Begründetheit? das Aufstellen der Schilder? Das Abschleppen? darüber zerbreche ich mir seit stunden den kopf... :hammer1:
Hast du dich innerhalb der Zulässigkeit für eine Anfechtungsklage entschieden?
Davon bin jetzt ausgegangen.

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der Rechtsgrundlage immer um ein Gesetz, deswegen bin ich jetzt von § 1 I OGB NRW ausgegangen.
Bei § 9 I sind die Voraussetzungen und dort steht "können"
Die Recherche hat ergeben, dass man nach Signalwörtern Ausschau hält und Können zeigt ein Ermessen
Dies bringt einen zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Das hat meine Recherche ergeben; bitte korrekt mich, falls das falsch ist.
 
Genau, ich habe mich auch für die Anfechtungsklage entschieden.

Du meinst § 1 l OBG? Hmm ich hatte auch schon § 45 StVO im Kopf... weil im SV steht "straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Stadt D". Bin mir hier aber unsicher, weil der nicht abgedruckt ist.

Meines Verständnisses nach gehört der § 1 OBG erst weiter unten zur Begründetheit, evtl. zur materiellen Rechtmäßigkeit - sollte man denn soweit kommen...
 
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