Einsendeaufgaben EA 2020/21

Genau, ich habe mich auch für die Anfechtungsklage entschieden.

Du meinst § 1 l OBG? Hmm ich hatte auch schon § 45 StVO im Kopf... weil im SV steht "straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Stadt D". Bin mir hier aber unsicher, weil der nicht abgedruckt ist.

Meines Verständnisses nach gehört der § 1 OBG erst weiter unten zur Begründetheit, evtl. zur materiellen Rechtmäßigkeit - sollte man denn soweit kommen...
Hast du innerhalb der Zulässigkeit beim Vorverfahren auch auf § 110 I JustG NRW verwiesen?

Aus verschiedenen fällen habe ich die folgende Vorgehensweise für die Begründetheit:
I. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
- Örtliche und sachliche
b) Verfahren
c) Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
- Hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung

Kann auch falsch sein
 
Genau, auf § 110 l JustG NRW hab ich auch verwiesen, damit ist kein Vorverfahren nötig.

Dein Schema zur Begründetheit hab ich auch (so ähnlich) - aber mir fehlt der Einstieg bei l. Rechtsmäßigkeit - 1. Ermächtigungsgrundlage. Bei mir heißt es "Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes", aber was zur Hölle ist denn hier die Rechtsgrundlage?! :hammer1:
 
steht nicht in der aufgabe, dass bei der Bearbeitung nur das VwVfG des Bundes und die abgedruckten Landesgesetze zu benutzen sind? Das JustG NRW ist nicht aufgeführt. Wäre das dann nicht entgegen dem Bearbeitervermerk? Ansonsten kann man das so machen, hatte ich auch erst, dann hab ich es aber über § 74 I 2 VwVfG i. V. m. § 70 VwVfG gemacht mit dem selben Ergebnis.
 
Es steht drin "bei der Bearbeitung ist das VwVfG des bundes zugrunde zu legen sowie die abgedruckten landesgesetze" nichts von "nur" oder "ausschließlich" aber hmm du hast schon recht...
 
Genau, ich habe mich auch für die Anfechtungsklage entschieden.

Du meinst § 1 l OBG? Hmm ich hatte auch schon § 45 StVO im Kopf... weil im SV steht "straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Stadt D". Bin mir hier aber unsicher, weil der nicht abgedruckt ist.

Meines Verständnisses nach gehört der § 1 OBG erst weiter unten zur Begründetheit, evtl. zur materiellen Rechtmäßigkeit - sollte man denn soweit kommen...
Bleibst du bei der Anfechtungsklage, oder meinst Du es könnte auch die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommen?
Die Schilder sind ja bereits weg, oder siehst Du die Abschleppmaßnahme als VA. Die Abschleppmaßnahme ist eine Ersatzvornahme.
Bei der Anfechtungsklage würde man ja einen VA angreifen. Wenn noch zusätzlich ein Kostenbescheid vorliegen würde, dann wäre dies anzufechten.
 
Bleibst du bei der Anfechtungsklage, oder meinst Du es könnte auch die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommen?
Die Schilder sind ja bereits weg, oder siehst Du die Abschleppmaßnahme als VA. Die Abschleppmaßnahme ist eine Ersatzvornahme.
Bei der Anfechtungsklage würde man ja einen VA angreifen. Wenn noch zusätzlich ein Kostenbescheid vorliegen würde, dann wäre dies anzufechten.
Ich bleibe bei der Anfechtungsklage. Es geht nicht drum, ob die Schilder weg sind. Der VA darf bei einer Anfechtungsklage nicht beendet sein; da die K das Auto noch nicht abgeholt hat ist der VA nicht beendet. Beendet wäre er, wenn das Auto abgeholt ist, dann käme eine Nichtigkeitsfeststellungsklage in Betracht. (Hierzu gibt es entsprechende Literatur).
VA ist bei mir das Aufstellen der Schilder, so hat auch das BVerwG entschieden.
Eine Forsetzungsfeststellungsklage kommt hier meiner Meinung nach nicht in Betracht.

Da nur abgedruckte Paragraphen zu verwenden sind: ist hier dann die Ermächtigungsgrundlage § 1 l OBG oder 14 l als polizeirechtliche Generalklausel?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bleibe bei der Anfechtungsklage. Es geht nicht drum, ob die Schilder weg sind. Der VA darf bei einer Anfechtungsklage nicht beendet sein; da die K das Auto noch nicht abgeholt hat ist der VA nicht beendet. Beendet wäre er, wenn das Auto abgeholt ist, dann käme eine Nichtigkeitsfeststellungsklage in Betracht. (Hierzu gibt es entsprechende Literatur).
VA ist bei mir das Aufstellen der Schilder, so hat auch das BVerwG entschieden.
Eine Forsetzungsfeststellungsklage kommt hier meiner Meinung nach nicht in Betracht.

Da nur abgedruckte Paragraphen zu verwenden sind: ist hier dann die Ermächtigungsgrundlage § 1 l OBG oder 14 l als polizeirechtliche Generalklausel?
Danke für die Erklärung.
 
Gerne. So ist zumindest mein Verständnis inzwischen - ich lasse mich aber natürlich gerne korrigieren
 
Ich bin mir sehr unsicher, welche Klageart die richtige ist. Folgende Argumente habe ich:

Anfechtungsklage: Aufstellen der Schilder als Verwaltungsakt. Das Abschleppen selbst ist ein reiner Realakt/Zwangsmittel. Problem: Der Verwaltungsakt, also das Aufstellen der Schilder, ist bereits beendet. Weiteres Problem ist das Widerspruchsverfahren.

Fortsetzungsfestellungsklage: Es kommt eine analoge Anwendung von § 113 I 4 VwGO in Betracht, da der VA bereits vor Klageerhebung wieder beendet ist. Dann muss allerdings ein Feststellungsinteresse begründet werden. GGf. hier durch die Forderungen des Abschleppunternehmens begründet

Allgemeine Feststellungsklage: Falls man direkt nur gegen das Abschleppen vorgehen will, wäre dies evetl. über die Feststellungsklage möglich. Konkretes Rechtsverhältnis ist hier aber nicht ganz klar.

Eine Nichtigkeitsfestellungsklage kommt für mich nicht in Betracht, da eine Nichtigkeit des Verwaltungsakt i.S.v. § 44 VwVfG für mich nicht erkennbar ist.
 
Ich bin mir sehr unsicher, welche Klageart die richtige ist. Folgende Argumente habe ich:

Anfechtungsklage: Aufstellen der Schilder als Verwaltungsakt. Das Abschleppen selbst ist ein reiner Realakt/Zwangsmittel. Problem: Der Verwaltungsakt, also das Aufstellen der Schilder, ist bereits beendet. Weiteres Problem ist das Widerspruchsverfahren.

Fortsetzungsfestellungsklage: Es kommt eine analoge Anwendung von § 113 I 4 VwGO in Betracht, da der VA bereits vor Klageerhebung wieder beendet ist. Dann muss allerdings ein Feststellungsinteresse begründet werden. GGf. hier durch die Forderungen des Abschleppunternehmens begründet

Allgemeine Feststellungsklage: Falls man direkt nur gegen das Abschleppen vorgehen will, wäre dies evetl. über die Feststellungsklage möglich. Konkretes Rechtsverhältnis ist hier aber nicht ganz klar.

Eine Nichtigkeitsfestellungsklage kommt für mich nicht in Betracht, da eine Nichtigkeit des Verwaltungsakt i.S.v. § 44 VwVfG für mich nicht erkennbar ist.
Zur Anfechtungsklage: Zum beendetsein des VA habe ich mich oben gestern mal geäußert, er ist nicht beendet. Demnach kommt hier meiner Auffassung nach nur die Anfechtungsklage gegen das rechtswidrige Abschleppen in betrachtet. Da der VA nicht beendet ist kommt keine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht . Das Widerspruchsverfahren ist eigentlich kein Problem, da nicht nötig.

VA ist das aufstellen der Schilder, das Abschleppen die Ersatzvornahme - so auch das BVerwG
 
Zur Anfechtungsklage: Zum beendetsein des VA habe ich mich oben gestern mal geäußert, er ist nicht beendet. Demnach kommt hier meiner Auffassung nach nur die Anfechtungsklage gegen das rechtswidrige Abschleppen in betrachtet. Da der VA nicht beendet ist kommt keine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht . Das Widerspruchsverfahren ist eigentlich kein Problem, da nicht nötig.

VA ist das aufstellen der Schilder, das Abschleppen die Ersatzvornahme - so auch das BVerwG
Ja Du hast recht, ich habe mich dann auch für die Anfechtungsklage entschieden.
 
Ich war bisher genau eurer Meinung, eben, dass es sich hier um eine Anfechtungsklage handelt.

Nun hat in einem Mentoriat eben der Mentor gemeint, dass es sich um eine allgemeine Feststellungsklage handelt.
Bei der Statthaftigkeit der Klage würde man dann nicht schauen, ob das Aufstellen der Schilder ein VA ist, sondern der Abschleppvorgang.

Nun bin ich vollends verwirrt, ich war mir eigentlich sehr sicher, dass man hier die Anfechtungsklage prüfen muss. Was genau ist denn hier nun zu prüfen, die Verkehrsschilder als VA oder der Abschleppvorgang als VA?
Hat jemand noch andere Meinungen gehört?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich war bisher genau eurer Meinung, eben, dass es sich hier um eine Anfechtungsklage handelt.

Nun hat in einem Mentoriat eben der Mentor gemeint, dass es sich um eine allgemeine Feststellungsklage handelt.
Bei der Statthaftigkeit der Klage würde man dann nicht schauen, ob das Aufstellen der Schilder ein VA ist, sondern der Abschleppvorgang.

Nun bin ich vollends verwirrt, ich war mir eigentlich sehr sicher, dass man hier die Anfechtungsklage prüfen muss. Was genau ist denn hier nun zu prüfen, die Verkehrsschilder als VA oder der Abschleppvorgang als VA?
Hat jemand noch andere Meinungen gehört?

Ich war leider nicht in dem mentoriat gerade, aber am Mittwoch will wohl der Mentor aus Bonn die EA besprechen, dafür habe ich mich nun angemeldet und werde mir das mal anhören...

Wieso das hier eine allgemeine Feststellungsklage sein soll erschließt sich mir im Moment gar nicht.
 
Ich war leider nicht in dem mentoriat gerade, aber am Mittwoch will wohl der Mentor aus Bonn die EA besprechen, dafür habe ich mich nun angemeldet und werde mir das mal anhören...

Wieso das hier eine allgemeine Feststellungsklage sein soll erschließt sich mir im Moment gar nicht.
Mir erschließt sich das ehrlich gesagt auch nicht. Ich bin mal gespannt, was der Mentor aus Bonn dann sagen wird!
 
Es scheint ja "spannend" zu bleiben;) Wo/Wie kann man sich für das Mentoriat in Bonn anmelden? Im Regionalstudienzentrum Bonn sehe ich nur den Termin für März 2021.
 
Es scheint ja "spannend" zu bleiben;) Wo/Wie kann man sich für das Mentoriat in Bonn anmelden? Im Regionalstudienzentrum Bonn sehe ich nur den Termin für März 2021.
Das würde mich auch interessieren.
 
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