- Hochschulabschluss
- Master of Science
- Studiengang
- Bachelor of Laws
Hast du innerhalb der Zulässigkeit beim Vorverfahren auch auf § 110 I JustG NRW verwiesen?Genau, ich habe mich auch für die Anfechtungsklage entschieden.
Du meinst § 1 l OBG? Hmm ich hatte auch schon § 45 StVO im Kopf... weil im SV steht "straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Stadt D". Bin mir hier aber unsicher, weil der nicht abgedruckt ist.
Meines Verständnisses nach gehört der § 1 OBG erst weiter unten zur Begründetheit, evtl. zur materiellen Rechtmäßigkeit - sollte man denn soweit kommen...
Aus verschiedenen fällen habe ich die folgende Vorgehensweise für die Begründetheit:
I. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
- Örtliche und sachliche
b) Verfahren
c) Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
- Hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
Kann auch falsch sein