Hallo
nachstehend mein Lösungsvorschlag:
1) B,D
2) E
3) A,B,E
4) E ==> bei A bin ich unsicher, da im Skript steht, dass die selben Rechtfertigungsgründe wie in der StPO im OWiG stehen, allerdings könnte man das dortige eigens anführen wieder als lex spezialis verstehen, mir ist nicht ganz klar worauf die Frage abzielt ?!
5) D,E
6) C,E
7) A
8) C
9) D,E => bei B bin ich unsicher, weil bei einer Teilaussage das Schweigen zu Lasten ausgelegt werden kann, so gesehen muss man vollständig aussagen (oder ganz schweigen) , wenn man diese negativen Folgen nicht mag. Allerdings eine explizite Anordnung ist nicht da, man muss natürlich nicht, wenn man die negativen Folgen in Kauf nimmt.
10) A,D,E
Die Anmerkungen bedeuten natürlich nicht, dass ich mir bei allen anderen Antworten 100% sicher bin, bei den oben angeführten wäre ich jedenfalls Dankbar, wenn jemand was dazu schreiben würde, natürlich auch, wenn jemand bei den anderen Antworten einen Fehler findet.
danke und lg
Sigi