EA 3 55107 Abgabetermin 3.12.2013 (Lotse)

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Abgabetermin 3.12.2013
Lotse-EA

Hier kann über die dritte EA Strafrecht diskutiert werden!
 
Hallo
nachstehend mein Lösungsvorschlag:
1) B,D
2) E
3) A,B,E
4) E ==> bei A bin ich unsicher, da im Skript steht, dass die selben Rechtfertigungsgründe wie in der StPO im OWiG stehen, allerdings könnte man das dortige eigens anführen wieder als lex spezialis verstehen, mir ist nicht ganz klar worauf die Frage abzielt ?!
5) D,E
6) C,E
7) A
8) C
9) D,E => bei B bin ich unsicher, weil bei einer Teilaussage das Schweigen zu Lasten ausgelegt werden kann, so gesehen muss man vollständig aussagen (oder ganz schweigen) , wenn man diese negativen Folgen nicht mag. Allerdings eine explizite Anordnung ist nicht da, man muss natürlich nicht, wenn man die negativen Folgen in Kauf nimmt.
10) A,D,E

Die Anmerkungen bedeuten natürlich nicht, dass ich mir bei allen anderen Antworten 100% sicher bin, bei den oben angeführten wäre ich jedenfalls Dankbar, wenn jemand was dazu schreiben würde, natürlich auch, wenn jemand bei den anderen Antworten einen Fehler findet.

danke und lg
Sigi
 
Hallo Sigi,

bei 1 B sehe ich nicht als richtig an, denn die Fahrerlaubnis kann gemäß dem Skript S. 43 auch als Sanktion verhängt werden, so dass B falsch ist.

bei 2 B bin ich mir unsicher. Warum hast Du da ein nein? Ich halte inhaltlich ein ja für gerechtfertigt, sehe aber keine Verbindung zum zitierten Urteil.

bei 2 E stimme ich Dir zu, finde aber keine Quelle. Hast Du da eine?

Mehr später.

Jens-Uwe
 
zu 4 E: Aus meiner Sicht ist E falsch, weil nicht "stets" die Versuchsstrafbarkeit zu prüfen ist, sondern nur wenn ausdrücklich vom Gesezt verlangt. Ich denke, hier ist es eine Frage, wie man den Text auslegt
 
Bei 3, 5 und 6 sind wir einer Meinung,

4 A sehe ich als richtig an, zu 4 E oben


zu 7 C: Das ist meines Erachtens richtig (Skript, 7.1, S. 52 der Online-Version)

zu 7 D: Das ist meines Erachtens richtig (§ 14 III, IV OWiG)

zu 8 A: Das ist meines Erachtens richtig (Skript, 7.1.1, S. 54 der Online-Version) - nicht mit Abs. 2 vermischen

zu 8 B: Das ist meines Erachtens richtig, geht bei Unterlassen. Daher ist die Exkulpation zwar nur im Sonderfall aber grundsätzlich möglich (Skript, 7.1.1, S. 56 der Online-Version)

9 und 10 kommen später
 
so, und jetzt der Rest:

9 B: ist meines Erachtens falsch (Skript, 2.1.1, S. 84 der Online-Version nach dem Beispiel)

9 E: ist meines Erachtens richtig (§ 46 IV OWiG)

10 stimme ich zu


Über Kommentare würde ich mich freuen

Jens-Uwe
 
Hallo
Aufgabe 4 habe ich geändert, auf 4A
Bei 7 C beachte die doppelte Verneinung ==> kann doch Täter sein Seite 83/Kurs 4 Onlineunterlagen
BEi 7 D Seite 63 Kurs 4 Onlineunterlagen
2B WEITER Beurteilungsspielraum wäre richtig
1B habe ich aus dem Propädeutikum so im Hinterkopf, ich denke das wird als Strafe doch erst politisch diskutiert...
lg
Sigi
 
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