EA 3 (Lotse) Modul 55107 Abgabetermin 01.12.2015

Meine Lösungen sind:
1 ABE
2 CE
3 ADE (zu A: steht auf S. 11 nach dem Bsp.)
4 AC
5 BCD
6 ADE
7 CD
8 AD
9 BCE
10 BCE

@Biene: Da stimmen wir ja schon größtenteils überein :-)
 
Zu Aufgabe 6 habe ich nicht D, denn Fahren unter Alkoholeinfluss (auch ne Verkehrordnungswidrigkeit, wenn keiner gefährdet wird) verjährt erst nach 1 Jahr.
Gruß Biene
 
7 CDE
E siehe S. 44 dort auch eine gute Begründung, wieso sie nicht haften
8 dort habe ich auch B siehe 30 Abs. 1 OWiG
10 dort habe ich auch noch A, was spricht hier dagegen?
Gruß Biene
 
Warum hast du bei Aufg. 7 E?
Im Skript steht, dass unzuständigen Organe oder Gesellschafter grundsätzlich nicht pflichtwidrig handeln, wenn sie eine bestimmte, rechtlich gebotene Handlung nicht vornehmen.
Stimmt, bei 8 müsste B auch richtig sein.
Bei 10 habe ich A nicht, da es doch die zuständige Vollstreckungsbehörde ist...
Was meinst du?
 
Aaah man mus genau lesen :perfekt: 7 E ist natürlich falsch
Bei 10 A habe ich mich gefragt, ob die die zuständige Vollstreckungsbehörden meinten, ja, aber das steht da ja nicht. So richtig habe ich das nicht verstanden. Welche Verwaltungsbehörde soll denn sonst zuständig sein? Daher für mich JA
Gruß Biene
 
Wie fies, das ist mir gar nicht aufgefallen! Im Skript ist auch vom WiStrG die Rede, also ist 1 E falsch. Ich hoffe, das ist in Lotse nicht nur ein Tippfehler
Gruß Biene
 
Eine ähnliche Sache ergibt sich in Aufgabe 5: Da ist die Rede von Einheitsprinzip. Fraglich ist, ob auch dies mit dem Einheitstäterprinzip (Skript S. 29) gleichzusetzen ist?!:confused::bugeye:
 
Ich fasse es nicht :down:
Das Einheitsprinzip habe ich im Zusammenhang mit 31 JGG gefunden, richtig ist zu Aufgabe 5 tatsächlich das Einheitstäterprinzip. Du hast echt Adleraugen :danke:Gruß Biene
 
So aufgrund der festgestellten Tippfehler habe ich nun folgende Lösungen :-)

1 - ABE
2 - CE
3 - ADE
4 - AC
5 - BCD
6 - AE
7 - CD
8 - ABD
9 - BCE
10 - ABCE
 
Hallo zusammen :)

Ich habe die Aufgaben zwar bereits vor drei Woche bearbeitet, aber ich hatte leider noch keine Zeit, meine Lösungsvorschläge hier vorzutragen ;)

Ich habe die folgenden Lösungen abgegeben:
1 - A B E
2 - C E
3 - A D E
4 - A B C
5 - D
6 - A D
7 - C D
8 - A B D
9 - B C
10 - A B C

Ich habe mir auch jeweils die Fundstelle im Skript aufgeschrieben, nur die Notizen liegen mir natürlich grad nicht zu Hand. Sobald ich Zeit habe, werde ich sie aber nachtragen :)
 
Hallo zusammen,

also in Moodle wurde klar gestellt, dass es sich in Aufgabe 1 Antwort E und in Aufgabe 5 Antwort C um Druckfehler handelt.

Hier meine Lösungen:

1 - A B E
2 - C E
3 - A D E
4 - A C
5 - B C D
6 - A ....bei D bin ich mir nicht sicher, da Fahren unter Alkoholeinfluss erst nach 1 Jahr verjährt....und E ist falsch da § 33 Abs. 3 und nicht Abs. 1
7 - C D

So der Rest kommt heute Abend.
 
@ichkanndasschaffen
6 E ist auch korrekt: Du hast zwar Recht, dass die Verjährungsfrist nach Abs. 3 von vorn beginnt. Aber die Aussage lautet: eine Unterbrechung der Verjährung gem. 33 Abs 1 OWiG hat zur Folge, ... Das ist so korrekt, die Vorschrift bezieht sich auf die Unterbrechungsgründe.
Gruß Biene
 
habe eigentlich größtenteils die gleichen antworten wie ihr:

1 ABE
2 CE
3 ADE
4 C
5 D
6 AE
7 CD
8 ABD
9 BE
10 ABCE

Zu 4A wird die höhe der geldbuße wirklich NUR daran bemessen?
Zu 5 B habe dazu ni´chts gefunden. habt ihr eine Fundstelle für mich?
Zu 5 C würde sagen "kann" berücksichtigt werden und nicht "ist" zu berücksichtigen oder?
Zu 9 C ist die erzwingungshaft im bußgeldverfahren nicht eine freiheitsentziehende maßnahme?
 
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