Einsendeaufgaben EA 3 SS 2018

Wie ausführlich habt ihr die Aufgaben beantwortet? Meine Antworten fallen recht kurz aus. Vor allem bei Aufgabe 2 verstehe ich nicht, wie ich das noch weiter ausführen soll (vor allem nicht gutachterlich)...
 
Nochmal zu Aufgabe 2!
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 12.12. gestellt.
Der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek am 27.10.
Ich bin deshalb im Zweifel, ob die Rückschlagsperre gem. § 88 wirksam zieht, denn lt. Skript S. 43 hätte aufgrund der zeitlichen Abfolge Herr Gaiser ein Recht auf abgesonderte Befriedigung und kann eine Vorwegbefriedigung verlangen.
Die Anfechtbarkeit könnte sich dann m.E. nur noch aus Wissenheit des Gaiser ergeben (130)
Wie seht Ihr das?
 
Wie ausführlich habt ihr die Aufgaben beantwortet? Meine Antworten fallen recht kurz aus. Vor allem bei Aufgabe 2 verstehe ich nicht, wie ich das noch weiter ausführen soll (vor allem nicht gutachterlich)...
Der Bearbeitervermerk verlangt ja kurze Stellungnahmen und Begründung. Da halte ich mich dran und fasse mich recht kurz, insgesamt habe ich 5 Seiten (mit üblichem Rand von 7cm und 1,5fachem Zeilenabstand).
 
Nochmal zu Aufgabe 2!
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 12.12. gestellt.
Der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek am 27.10.
Ich bin deshalb im Zweifel, ob die Rückschlagsperre gem. § 88 wirksam zieht, denn lt. Skript S. 43 hätte aufgrund der zeitlichen Abfolge Herr Gaiser ein Recht auf abgesonderte Befriedigung und kann eine Vorwegbefriedigung verlangen.
Die Anfechtbarkeit könnte sich dann m.E. nur noch aus Wissenheit des Gaiser ergeben (130)
Wie seht Ihr das?

Bei Beck-Online steht, dass auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt des Antrags. Also greift sie.
 
Der Bearbeitervermerk verlangt ja kurze Stellungnahmen und Begründung. Da halte ich mich dran und fasse mich recht kurz, insgesamt habe ich 5 Seiten (mit üblichem Rand von 7cm und 1,5fachem Zeilenabstand).

Super, danke! Also ich habe jetzt Aufgabe 1 und 2 mehr oder weniger gutachterlich gelöst (so weit das irgendwie möglich war). Die anderen Aufgaben werde ich auch kurz abhandeln. Werde wohl auch auf knapp 5 bis 5.5 Seiten kommen.
 
Hallo zusammen,

bei Aufgabe 4 habe ich jetzt geschrieben, dass Ks Möglichkeiten davon abhängig sind, ob die Gegenleistung, das Geld, in die Insolvenymasse geflossen ist oder nicht. Wenn ja, dann so wie ihr es bereits beschrieben habt. Wenn nein, also bei S verblieben, dann muss er nach § 283 oder § 326 V BGB gegen K vorgehen (Haftung mit insolvenzfreiem Vermögen). Das ist dann wohl erst nach der Insolvenz realistisch, z. B. durch Erwerb. Alles, was nicht der Insolvenz unterliegt, wird wohl nichts hergeben, um den Gegenwert eines Porsche zu ergeben.

Bei Fall 2 habe ich keinen Plan, wie ich daraus ein Gutachten machen soll. Wie seid ihr denn eingestiegen?

Bei Frage 5: Bin ich die Einzige, die das "günstig" so verstanden hat, dass der Preis nicht gut ist? Finde das doof formuliert.
 
Ich lese das so, dass K für den Porsche einen Preis bezahlt hat, der eher über dem Marktwert liegt.
 
Nochmal zu Aufgabe 2!
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 12.12. gestellt.
Der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek am 27.10.
Ich bin deshalb im Zweifel, ob die Rückschlagsperre gem. § 88 wirksam zieht, denn lt. Skript S. 43 hätte aufgrund der zeitlichen Abfolge Herr Gaiser ein Recht auf abgesonderte Befriedigung und kann eine Vorwegbefriedigung verlangen.
Die Anfechtbarkeit könnte sich dann m.E. nur noch aus Wissenheit des Gaiser ergeben (130)
Wie seht Ihr das?

§ 88 erklärt alle Zwangsvollstreckungshandlungen, die innerhalb eines Monats vor Antragstellung oder danach (bis zur Eröffnung) vorgenommen werden, als unwirksam. Insolvenzantragstellung war am 12.12.2017, der Fristbeginn war lt. § 139 InsO demnach der 12.11.2017. D.h., alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die ab dem 12.11.2107 bis zur Eröffnung (von der wir nicht wissen, wann sie war) vorgenommen wurden, sind unwirksam. Die Sicherung wird erlangt (Wortlaut des § 88) mit Eintragung der Zwangssicherungshypothekm also am 22.12.2017, d.h. nach Inso-Antrag , aber vor Inso-Eröffnung. Damit ist die Sicherung unwirksam und hat in der Insolvenz keinen Bestand. Das ist meine Sicht auf die TBV des § 88 InsO.
 
Hallo zusammen,

bei Aufgabe 4 habe ich jetzt geschrieben, dass Ks Möglichkeiten davon abhängig sind, ob die Gegenleistung, das Geld, in die Insolvenymasse geflossen ist oder nicht. Wenn ja, dann so wie ihr es bereits beschrieben habt. Wenn nein, also bei S verblieben, dann muss er nach § 283 oder § 326 V BGB gegen K vorgehen (Haftung mit insolvenzfreiem Vermögen). Das ist dann wohl erst nach der Insolvenz realistisch, z. B. durch Erwerb. Alles, was nicht der Insolvenz unterliegt, wird wohl nichts hergeben, um den Gegenwert eines Porsche zu ergeben.

Bei Fall 2 habe ich keinen Plan, wie ich daraus ein Gutachten machen soll. Wie seid ihr denn eingestiegen?

Bei Frage 5: Bin ich die Einzige, die das "günstig" so verstanden hat, dass der Preis nicht gut ist? Finde das doof formuliert.

Fall 2: Ich habe einfach die TBV des § 88 gutachterlich geprüft.

Fall 5: Im Skript wird das ganz oft so verwendet. Ich habe günstig auch erst so wie Du verstanden, da würde dann aber ein "zu" fehlen, um einen schlechten Preis anzunehmen.
 
Hallo zusammen,

bei Aufgabe 4 habe ich jetzt geschrieben, dass Ks Möglichkeiten davon abhängig sind, ob die Gegenleistung, das Geld, in die Insolvenymasse geflossen ist oder nicht. Wenn ja, dann so wie ihr es bereits beschrieben habt. Wenn nein, also bei S verblieben, dann muss er nach § 283 oder § 326 V BGB gegen K vorgehen (Haftung mit insolvenzfreiem Vermögen). Das ist dann wohl erst nach der Insolvenz realistisch, z. B. durch Erwerb. Alles, was nicht der Insolvenz unterliegt, wird wohl nichts hergeben, um den Gegenwert eines Porsche zu ergeben.

Bei Fall 2 habe ich keinen Plan, wie ich daraus ein Gutachten machen soll. Wie seid ihr denn eingestiegen?

Bei Frage 5: Bin ich die Einzige, die das "günstig" so verstanden hat, dass der Preis nicht gut ist? Finde das doof formuliert.
 
Ich habe bei Frage 4 geschrieben, dass aufgrund fehlender näherer Angaben im SV davon ausgegangen wird, dass ein bilanzieller Aktivtausch (also keine Vermögensschmälerung) vorliegt. Das Geld also in der Firma verblieben ist und nicht abhandengekommen.
 
Super, danke! Also ich habe jetzt Aufgabe 1 und 2 mehr oder weniger gutachterlich gelöst (so weit das irgendwie möglich war). Die anderen Aufgaben werde ich auch kurz abhandeln. Werde wohl auch auf knapp 5 bis 5.5 Seiten kommen.
Die Vorgaben auf dem Aufgabenblatt sind auch nicht wirklich hilfreich, weshalb ich entschieden habe, eine kleine Vorbemerkung zu schreiben, wie ich den Bearbeitervermerk interpretiere.
 
J
Ok, ich finde es zwar blöd formuliert, aber wenn alle der Meinung sind, dann wird es wohl stimmen. Ich habe es echt anders verstanden. :-)
Ist ungünstig formuliert, und läßt viel Interpretationsspielraum. Deshalb habe ich im Text meine Annahmen begründet. Denn es fehlt definitiv die Angabe (zumindest zwischen den Zeilen) warum I den Porsche zurückhaben will. Man könnte interpretieren, dass der Preis zu niedrig war, weil K den Kaufpreis sofort akzeptiert und bezahlt hat und weil S noch schnell zu Geld kommen wollte.... ich hoffe, die etwas dürftige Präzision wird nicht zu unseren Lasten ausgelegt.
 
Hallo zusammen,
ich habe die EA soweit fertig, nur Aufgabe eins fehlt mir noch. Vielleicht kann mich hier irgendjemand retten? Die Lösung ist mir klar - keine Anfechtung wg 142 InsO Bargeschäft. Aber ich sitze hier gerad und bekomme es in keine Schema gestopft. Ich habe das Gefühl, dass ich mich schon dumm und dusselig gesucht habe und weiß gerad einfach nicht weiter. Kann mir bitte irgendjemand helfen? Ich schicke es notfalls auch so ab, die Klausurzulassung habe ich schon, ich würde es aber einfach gern verstehen, meinen Fehler finden und mich nicht mehr ärgern :)

Das wäre wirklich super lieb.
Danke!!!!
 
Hallo @gretl
ich habe die TBV des § 129 InsO rausgeschrieben und geprüft - Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung darunter dann unmittelbare und mittelbare Gläubigerbenachteiligung, beides verneint), dann das Bargeschäft geprüft und bejaht und damit die Gläubigerbenachteiligung aus § 129 ausgeschlossen. Obs so stimmt, keine Ahnung. Wenn nicht, ists jetzt zu spät - die EA ist schon weg.
 
So, Schluss jetzt. 7 Seiten sind es dann geworden. Das meiste zu 1 und 2, bisschen was zu 3 und jeweils 3-4 Sätze zu 4 und 5. Insgesamt inhaltlich so wie das, was hier diskutiert wurde.
 
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