Einsendeaufgaben EA 3 SS 2018

Hallöchen zusammen,
habe mich schon mal gedanklich mit EA 3 beschäftigt. Bin durch den Bearbeitervermerk irritiert: Sollen wir das im Gutachten lösen oder nicht?
Wie seht ihr das?
 
Ich habe bei der Modulbetreuerin am Dienstag per Mail angefragt, aber bisher noch keine Antwort. Ich verstehe den Bearbeitervermerk aktuell so, dass wir nicht gutachterlich lösen sollen. Werde da morgen mal anrufen.
 
Also, die Modulbetreuerin antwortete Folgendes:

Als "Guideline" für die geforderte Ausführlichkeit können Sie sich an der dafür vergebenen Punktzahl orientieren:
Wenn Sie also die Rechtslage in Fall 1 und Fall 2 klären sollen, würde ich Ihnen raten, die Voraussetzungen eher ausführlich (sprich im Gutachtenstil) zu prüfen.
Wenn es um die Fragen 3 bis 5 geht, können Sie sich kürzer fassen, d.h. Ihre rechtliche Antwort auf die Frage am Gesetz begründen.
Grundsätzlich ist eine ausführlichere Lösung nie falsch, denn wenn Sie straffen wissen Sie ja nicht, ob Sie nicht die falschen Bestandteile weglassen.

Na dann - ich überlege, ob ich die noch beantworte, wenn heute abend die Lotse bestanden ist - dann hab ich ja zwei von drei bestanden...
 
Also, die Modulbetreuerin antwortete Folgendes:

Als "Guideline" für die geforderte Ausführlichkeit können Sie sich an der dafür vergebenen Punktzahl orientieren:
Wenn Sie also die Rechtslage in Fall 1 und Fall 2 klären sollen, würde ich Ihnen raten, die Voraussetzungen eher ausführlich (sprich im Gutachtenstil) zu prüfen.
Wenn es um die Fragen 3 bis 5 geht, können Sie sich kürzer fassen, d.h. Ihre rechtliche Antwort auf die Frage am Gesetz begründen.
Grundsätzlich ist eine ausführlichere Lösung nie falsch, denn wenn Sie straffen wissen Sie ja nicht, ob Sie nicht die falschen Bestandteile weglassen.

Na dann - ich überlege, ob ich die noch beantworte, wenn heute abend die Lotse bestanden ist - dann hab ich ja zwei von drei bestanden...

Danke dir!

Also bei 1 Gutachtenstil lasse ich mir noch eingehen, aber beim Rest wüsste ich gar nicht, wie das gehen sollte. Hm.

Ich müsste sie auch nicht mehr bestehen, würde mich aber freuen, wenn sich hier Leute austauschen, ich stehe total auf dem Schlauch.
 
Im Skript sind teilweise ähnliche Fragestellungen beispielhaft beantwortet. Daran werde ich mich orientieren, denn bei zwei Aufgaben mit 30 Punkten wären das ja zwei Gutachten plus restliche Fragen. Wäre ziemlich stramm...
 
Ich werde mich heute abend mal an die schriftliche Ausarbeitung machen
 
Habt ihr schon einen Lösungsansatz für die Fragen?

Frage 1 tendiere ich zu Bargeschäft § 142 InsO und keine Gläubigerbenachteiligung, damit keine Anfechtung - da feile ich gerade am gutachterlichen Aufbau
Frage 2 sehe ich die Rückschlagsperre des § 88 InsO, da das Recht erst mit Eintragung und nicht schon mit Antragstellung erlangt ist
Frage 3 ist Verbrauchersinso - gutgläubiger Erwerb nicht möglich - § 91 InsO, I kann herausverlangen
Frage 4 K müsste gegen V aus dessen insolvenzfreiem Vermögen vorgehen
Frage 5 Wenn der Preis für den Wagen so gut war, dass es sich für die Masse lohnt, dann könnte I die Verfügung des K nachträglich genehmigen gem. § 185 II BGB

Ich hoffe auf Meinungen....
 
Hallo zusammen,

ich habe die Aufgaben genau wie du gelöst @StefRup , allerdings grüble ich noch ein bisschen bei Aufgabe 2... In 88 InsO steht ja, dass die Pfändung oder Beschlagnahme "erfolgt" sein muss, bei uns im Fall wurde die Zwangshypothek ja nur bestellt bzw. dann irgendwann eingetragen, steht das dem wohl gleich? Irgendwie widerspricht es auch ein bisschen meinem Gefühl, die Rückschlagsperre durchgehen zu lassen, denn wann die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist ja nur eine Frage, wie schnell die jeweiligen Bearbeiter beim Grundbuchamt das gerade so hinbekommen und dieses zeitliche Risiko dann dem Gläubiger aufzuerlegen finde ich irgendwie nicht gerecht...

so viel nur zu meinen Gedanken zu Aufgabe 2, dass es hier im Kern jedoch genau darum geht, was @StefRup gesagt hat, sehe ich auch so.
 
okay, ich korrigiere mich kurz selbst, im Gesetz steht "... Sicherung...erlang...t" das dürfte man dann wohl mit Eintragung der Hypothek am 22.12. bejahen... wobei es eigentlich nur ein Sicherungsrecht ist und keine wirkliche Sicherung :confused:
 
Spielt es bei Frage 2 nicht auch eine Rolle, dass sich der Gläubiger wohl im Wissen um die Zahlungsunfähigkeit eine exponierte Position resp. seiner Forderung verschaffen wollte? Das soll doch eigentlich vermieden werden...
Ich kann mich erst heute und morgen intensiver mit den Aufgaben beschäftigen, bin jedoch beim ersten Erstellen von Formulierungsnotizen auf gleichem Wege wie Ihr.
 
Wenn man mit §88 InsO den Bestand der Zwangshypothek in der Insolvenz verneint, dann ist ja gerade dem Rechnung getragen, dass keiner eine bessere Position bzw. eine Einzelvollstreckung abgreifen soll.
 
Genau, das wäre ja die Rückschlagsperre, damit Zwangsvollstreckungen innerhalb eines Monats vor Inso-Eröffnung quasi wirkungslos sind. Da ein dingliches Recht gem. Kommentar zu § 88 erst mit Eintragung erlangt ist, wäre das ja sogar nach Inso-Eröffnung und damit endgültig wirkungslos. Ich lese aber nochmals nach.
 
sehe ich auch wie @StefRup... meine wirren Gedanken zu Sicherung und Sicherungsrecht sind wahrscheinlich auch ein bisschen zu weit, kamen mir jedoch irgendiwe bei der Bearbeitung in den Sinn...
 
Hm, ich grübele noch über Frage 2 zu Fall 3. K hat ja, wenn er den Porsche zurückgeben muss, weil die Verfügung des S unwirksam war, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Das wäre dann ja nicht das insolvenzfreie Vermögen (S hat sich ja nicht abgesetzt mit dem Geld, sondern dieses tatsächlich erhalten), sondern eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO (also wäre K bloßer Insolvenzgläubiger und könnte seine Forderungen bei I anmelden). Zumindest lese ich das so aus § 81 I S. 3 InsO
Oder hab ich jetzt nen Denkfehler?
 
Zuletzt bearbeitet:
Besten Dank für den Tipp!
Ich werde mich jetzt durch die anderen Aufgaben durcharbeiten und dann mal mit euren Vorschlägen vergleichen :)
 
Frage 3 Verfügung des S gem. § 81 I 1 InsO unwirksam, daher Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB. Auf § 91 I 1 InsO bin ich nicht eingegangen, da es sich hier nur um den Rechtserwerb (Rechte an Gegenständen) m. E. handelt.

Frage 4 § 81 I 3 -> Die Masse wurde durch Kaufpreiszahlung bereichert, daher Rückgewähranspruch aus Masseverbindlichkeit gem. § 55 I Nr. 3 (InsO)
(Im Gegenzug dafür, dass er den Massegegenstand zurück zu gewähren hat, steht dem anderen Teil ein Anspruch auf Rückgewähr einer von ihm erbrachten Gegenleistung zu. Nach Abs.81 I 3 stellt dieser Anspruch eine Masseverbindlichkeit dar, wenn und soweit die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gelangt und die Masse dadurch weiterhin noch bereichert ist. Es handelt sich also um einen Unterfall des Bereicherungsanspruchs gegen die Masse nach § 55 I Nr. 3 -> Beck Online)

Frage 5 schließe mich @StefRup an
 
@Steffi S. Danke für Deine Ausführung zu Frage 4, dann habe ich das gestern so richtig aufgefasst.
 
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