EA 3 Strafrecht (Lotse) SS 2014 Termin 3.6.2014

Hallo zusammen,

ich habe mal angefangen mich mit dieser EA zu beschäftigen, wobei einige Punkte noch mit einem Fragezeichen versehen sind.
Vielleicht hat ja jemand Lust sich mit mir auszutauschen.

1. B, D (A? Tendenz zu falsch)
2. A, E (B? Tendenz zu richtig, C? Tendenz zu richtig)
3. D
4. C, E (A???, B? Tendenz zu richtig)
5. A (B? Tendenz zu falsch, D? Tendenz zu falsch)
6. A, E
7. C, D (alle anderen noch offen)
8. D (alle anderen noch offen)
9. D, E
10. C, D (alle anderen noch offen)
 
Zu 1.
Ich würde A auch nicht ankreuzen, dafür aber C, denn eine zuständige Behörde darf im öffentlichen Interesse auch dann eingreifen, wenn der von der Ordnungsverfügung Betroffene die Gefahr nicht verschuldet hat.

Zu 2. habe ich A, B, D -
E nicht - siehe KE4 Seite 3 - Unterschied zwischen Erzwingungshaft (= keine Sanktion sondern Beugemaßnahme) und Ersatzfreiheitstrafe (= freiheitsentziehende Sanktion)
C nicht => Strafe können nur gegen natürliche Personen verhängt werden; es ist bei Geldbußen aber nicht der Fall - s. § 30 OWiG
Zu D siehe Seite 26 - 4.6 Begehen durch Unterlassen

Zu 6. A und E ja. Ich habe noch C wegen § 33 Abs 1 Nr. 1 Var. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 OWiG.

Zu 7. C und D ja. Ich würde aber noch A und B ankreuzen.

Zu 8. D ja. Ich habe E zusätzlich angekreuzt.

Zu 10. C und D ja. ich habe noch E dazu (KE4 Seite 111 - Die Schonfrist stellt eine Priviligierung dar.)

3., 4., 5. und 9. habe ich das gleiche (ohne ? zwischen den Klammern).
 
Zu 1: Da habe ich mich verschrieben. Ich würde B und C ankreuzen. D ist selbstverständlich falsch, da der Gesetzgeber entscheidet. (siehe KE 4 Seite 3)

Zu 2: Mit E hast du absolut Recht! Ich habe die Begrifflichkeiten durcheinander geschmissen.

Zu 6: C klingt gut. Ich habe mich von dem Beispiel (KE 4 Seite 49) leimen lassen.

Zu 10: Klar muss E auch noch angekreuzt werden. Hatte den Buchstaben vergessen.

Zu 7 und 8: Da habe ich in den Skripten noch nicht viel zu gefunden, so dass ich mir da noch nicht sicher bin. Da werde ich erst noch weiter suchen müssen.

Danke für deine Rückmeldung! :thumbsup:
 
zu 4: A - nein (Seite 11 - 2.3)
B - ja (Seite 12 - 4. Absatz)
E - würde ich hier auch noch dazu nehmen (S.12 4. Absatz, 1. Satz)
C - würde ich hier rauslassen, oder hast Du hierzu was im Skript gefunden?

zu 5: B - nein (Seite 27 - 5.1.2 unter der Aufzählung)
 
ok, dieser Punkt ist mir irgendwie nicht aufgefallen - C somit ja :D

Ok hab mir jetzt nochmals das § 11 OWiG angeguckt, da heißt es bei "Begehung" - somit tendier ich nun doch eher zu B nein
 
Meine Lösung:
zu 1: C
(B würde ich nicht nehmen, da im Skript steht, dass die Gemeinsamkeit nur hinsichtlich der Ahndung durch Verwaltungsbehörden besteht, Skript 1.3.1)

zu 2.: A, B, D

zu 3.: D

zu 4.: E
(nicht C, weil im OWi-Recht keine Geldstrafen, sondern nur Geldbußen angedroht werden können --> Geldstrafen gibt es nur bei Straftaten
nicht B, weil m.E. die Aussage nur mit dem Zusatz: "wenn der Irrtum nicht zu vermeiden war" richtig wäre)

zu 5. A
(nicht B: Wort: ausnahmslos
nicht D: i.d.R. werden Obergrenzen vom Gesetzgeber eingezogen)

zu 6.: A, C, E

zu 7:: A (Skript 7.3.1), B (Skript 7.1.2 unter sonstige Beauftragte ), D
(nicht C.: da ich mich am Wort Betriebsleiter störe, m.E. nur der Inhaber; ich denke die Frage bezieht sich auf § 130 OWiG und da erfolgt die Haftung des Betriebsinhabers für die eigene unmittelbare "Pflichtverletzung" - Stichwort: Überwachung)

zu 8: B, D,E
bei B weiß ich es aber nicht, dass habe ich aus dem Bauch heraus gewählt

zu 9.: A, D, E
zu A.: m.E.: ich habe das Ermittlungsverfahren als anderen Begriff für das Erkennnisverfahren angesehen, als Abgrenzung zum Vollstreckungsverfahren

zu 10: C, D, E
 
Ich bin gerade ein wenig irritiert...:thumbsdown: denn ich musste feststellen, dass die als PDF verfügbaren Skripte auf Moodle von meinen "Papierskripten" abweichen...

Zu 7 C steht in den PDFs folgendes:

Falls in einem Betrieb oder Unternehmen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden, die
auf mangelhafte Überwachung oder Kontrolle der Mitarbeiter zurückzuführen sind und nicht geahndet
werden können (z.B. weil der Täter nicht ermittelt werden konnte oder weil § 9 OWiG keine Anwendung
findet), kann subsidiär der Inhaber oder Betriebsleiter unter den Voraussetzungen des § 130
OWiG zur Verantwortung gezogen werden. Geahndet wird hierbei nicht die konkret begangene Zuwiderhandlung,
sondern die mangelhafte Organisation und Führung des Betriebs, die den Rechtsverstoß
ermöglichte. Mit der Auferlegung des Bußgeldes soll der Inhaber zu einer wirksameren Überwachung
und Kontrolle seiner Mitarbeiter angehalten werden (dazu Abschnitt 7.2).

Deshalb hielt ich 7 C für richtig...
In den Papierskripten finde ich jedoch diesen Passus nicht mehr...:unsure:

Supi, dass ich die ganze EA mit den PDF bearbeitet habe...:panik::motz:
 
Ich bin gerade ein wenig irritiert...:thumbsdown: denn ich musste feststellen, dass die als PDF verfügbaren Skripte auf Moodle von meinen "Papierskripten" abweichen...

Ich habe auch mit den alten Skript gearbeitet. Ich war ebenso schockiert wie Du vorhin, als ich meine Ergebnisse gepostet hatte, da ich mir nur die Seitenzahlen aus dem Papierskript aufgeschrieben hatte. Das alles hat zur Folge, dass ich definitiv das Modul erst im nächsten Semester abschließen werde, damit ich Zeit habe die Änderungen zum pdf-Skript mir in Ruhe anzuschauen.

Hinsichtlich der Aussage zum "Inhaber oder Betriebsleiter", finde ich dazu jedoch nichts direkt im Gesetz, da steht nur Inhaber. Ich habe daher gerade im Kommentar nachgeschaut (Bohnert, OWiG, § 130 Rz 8) da steht:
"Neben dem Inhaber oder an seiner Stelle kann auch Täter des § 130 sein, auf wen die Aufsichtspflicht delegiert wurde (§ 9), mithin die Vertreter iSv § 9 I, der Betriebsleiter iSd § 9 II 1 Nr 1 sowie speziell aufsichtspflichtige Personen, etwa Sicherheitsbeauftragte, iSv § 9 II S. 1 Nr 2 im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs. Begeht eine unter § 9 II fallende Person eine Aufsichtspflichtverletzung, kann der Betriebsinhaber zuzüglich deswegen gegen § 130 verstoßen haben."

Also ist die Frage nicht wegen dem Betriebsinhaber falsch!
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke dir für das Nachschlagen in der Kommentierung! :thumbsup:
Dass die PDF-Skripte und die Papierskripte nicht übereinstimmen ist mir bisher auch noch nicht unter gekommen... :down:
Damit hatte ich auch nicht ansatzweise gerechnet...
 
Zu 9 A: ich halte das aufgrund des PDF-Skriptes für falsch, da das Ermittlungsverfahren (so verstehe ich das) nur das Vorverfahren ist...
Seite 97 des PDF (bzw. richtige Seitenzahl im PDF 87)
 
Herzlichen Glückwunsch!
Nun nutzt es uns nicht mehr, wenn wir die Klausur in diesem Semester nicht schreiben sollten. Die zweite Lotse war erstaunlicherweise besser als die erste.
 
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