Einsendeaufgaben EA 3 "Tessa"

Hi dbrth,
ich versuche mich ebenfalls an der EA. Habe bisher grob das Folgende:

A. Strafbarkeit T
- Strafbarkeit durch Handlung (Totschlag, Körperverletzung) ausgeschlossen, da keine Handlung
- Strafbarkeit durch Unterlassen:
Fahrlässige Tötung, fahrlässige KVL - im Prinzip die Probleme sind immer dieselben: T wollte niemanden töten und wusste nichts vom geheimen Modus des Auto.
Zu diskutieren hier wären:
-> Vorhersehbarkeit des strafrechtlichen "Erfolgs" (Verletzung/Tötung): fraglich, da abstrakt natürlich gegeben, aber ob es bereits für einen konkreten Fall ausreicht?
-> Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt: noch kein Rahmen für derartige Maschinennutzung entwickelt
-> Verletzung dem Handelnden zurechenbar: die Entscheidung des Programmierers wie das System entscheiden soll bzw das System sammelt die Daten und entscheidet selbtst
Eventuell aber doch strafbar da das Nutzen des automatischen Autos sozialadäquat sein dürfte. Eventuell ist T sogar gar kein KfZ-Führer in dem Moment, wo er nichts mehr selbst bestimmen kann im Auto.
- Straßenverkehrsrechtliche Delikte

B. Strafbarbeit P
- Durch Handlung (-), da weit entfernt von der konkreten Situation auf der Straße
- Durch Unterlassen (fahrlässige Kvl/Tötung):Probleme wie oben bei T angesprochen. Allerdings war P zumindest abstrakt vorhersehbar, dass solche oder vergleichbare Situationen eintreten. Auch wenn P alle Vorgaben für die Zulassung der Technologie erfüllt hat, zu diskutieren, ob es nicht darüber hinaus erforderlich gewesen wäre, einen Sicherungsmechanismus für derartige Fallkonstellationen einzubauen. Jedoch auch hier nach Sachverhalt lediglich nur diese 2 Lenkoptionen gegeben, die beide zum Tod von Passanten führen würde. Daher ebenfalls sozialadäquat, da das Auto zugelassen und nicht ersichtlich dass P die Programmierung falsch gemacht hat.

Stimmt es in etwa mit deinen Gedanken überein?

Dürfen wir hier eigentlich Links zu anderen Seiten posten? Habe hier einiges Interessantes zu dem Thema gefunden, vlt hilft es uns:
https://www.informatik-aktuell.de/management-und-recht/it-recht/autonomes-fahren-und-strafrecht.html
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2019_1_1263.pdf
 
Hallo,

die Aufsätze habe ich auch gefunden und eingearbeitet. Aber warum nimmst du bei P Unterlassen an? Das verstehe ich gerade nicht so ganz.

VG
 
Hi Reace,
ich dachte an Unterlassen, weil eben keine aktive Information an den Verbraucher weitergegeben wurde. Evtl wäre das aber Fahrlässigkeit. Ich bin noch nicht fertig mit meiner Lösung und muss mich nun noch etwas anderem widmen vor morgen :-)
Wie würdest du denn P bestrafen wollen?
VG
 
Hallo ich bearbeite ebenfalls die 3 .EA und hätte bei P auch kein Unterlassen,
sondern eine Bestrafung wegen aktivem Tun angenommen,
da es ja bei P um das Einprogrammieren im Vorfeld geht, dies hat er aktiv vorgenommen.

VG
 
Hallo ich bearbeite ebenfalls die 3 .EA und hätte bei P auch kein Unterlassen,
sondern eine Bestrafung wegen aktivem Tun angenommen,
da es ja bei P um das Einprogrammieren im Vorfeld geht, dies hat er aktiv vorgenommen.

VG

So hab ichs auch... hast du also 211 (212)? Strafbarkeit wegen Programmierung und Vorsatz angenommen?
 
hallo,

so habe ich das auch.. 211 verneine ich, da kein mordmerkmal, aber 212. und dann auch Vorsatz. ich baue noch den Irrtum ein, den lasse ich aber daran scheitern, dass er aus meiner Sicht vermeidbar gewesen wäre.
 
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