Einsendeaufgaben EA 3 Unternehmensrecht I SS 2017

Also.. Bei Aufgabe 1 habe ich, dass er keinen Anspruch hat, da er ja schon die Haftungssummer als Pflichteinlage erfüllt hat.

Bei Aufgabe 2 finde ich das komisch. Er hat als Pflichteinlage 10.000 bringt aber noch den Schrank mit rein... Wie ist das dann auf seine Haftungssumme zu sehen. Die ändert sich doch nicht?
 
Das Regal ist 3.500 € wert, B hat es aber für 5.000 veräußert. Das gilt als Rückzahlung iSd § 172 IV HGB.
 
@JennyJen1988
Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass B zwar der KG beigetreten ist, aber nicht als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen wurde. Ist es dann nicht so, dass er nach § 176 HGB bis zur Eintragung gleich einem Komplementär persönlich haftet?
 
§ 176 Abs. 1 HGB i.V.m. § 176 II HGB wäre in Frage 1 auch noch zu prüfen.
Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung.
 
Hallo zusammen, ich finde Eure Ansätze schonmal gut. Ich frage mich, ob wir dann mit einem Hilfsgutachten... einer "Unterstellung" prüfen sollen, sozusagen, "gesetzt dem Fall, er sei noch nicht eingetragen...." LG und genießt dass schöne Wetter.
 
Ich frage mich, ob wir dann mit einem Hilfsgutachten... einer "Unterstellung" prüfen sollen, sozusagen, "gesetzt dem Fall, er sei noch nicht eingetragen...."
Ja, so würde ich es auch machen. Üblicherweise muss man das aus dem Sachverhalt nehmen, was dort steht und ggf. seine Lesart als Entscheidung erwähnen: "Da der Sachverhalt nicht ausdrücklich den Eintrag im HR erwähnt, wird im folgenden davon ausgegangen, dass kein Eintrag stattgefunden hat." Jetzt kommt die Prüfung für diese Interpretation. Sollte die Arbeit ansonsten sehr kurz sein, könnte man nun noch die andere Lesart durchprüfen.
 
Nach der Veröffentlichung der Lösungskizze zu EA 1 gehe ich davon aus, dass wir wahlweise in den Satz "Von der Gründung der KG hat auch der Unternehmer D, ebenfalls ein Schulfreund der Protagonisten A, B und C, erfahren " hinein lesen sollen, dass der D nicht nur Kenntnis von der Gründung, sondern auch den Internen Vereinbarungen (die dem einsehbaren Handelsregister widersprechen) und damit der Kommanditistenstellung des B hat, oder dass B (obwohl dazu natürlich nichts im Sachverhalt steht) nachträglich ins Handelsregister eingetragen wurde.
Wenn die Haftung des B im Grundfall wegen der Kommanditistenstellung und der erbrachten Einlage nicht ausgeschlossen wäre, wäre die Abwandlung sinnlos.
 
und dann muss noch das Thema Rechtsmissbrauch s- Rektor-Fall untergebracht werden.
 
s-Rektor-Fall? den hab ich verpasst... könnt Ihr mir auf die Sprünge helfen?

Ich setz mich jetzt nochmal dran, obwohl das Wetter ein Traum ist, mach es auf dem Balkon ;-)
 
s-Rektor-Fall? den hab ich verpasst... könnt Ihr mir auf die Sprünge helfen?

Ich setz mich jetzt nochmal dran, obwohl das Wetter ein Traum ist, mach es auf dem Balkon ;-)
Der Rektor Fall ist meiner Erachtens hier interessant, aber nicht das ausschlaggebende. Kernaussage (sofern ich die Entscheidung verstanden habe) war, dass die Haftung der Gesellschafter nicht durch ihren Einfluss auf die Gesellschaft bestimmt wird. Stichwort Typenzwang, heißt, wenn sich die Gesellschafter an die gesetzlichen Vorgaben zur KG halten, gilt auch die Haftungsbeschränkung. Das geht nur halb in unsere Richtung. Das Schlagwort ist meines Erachtens mehr die Strohmann-KG, weil das ja auch der Vorwurf des D ist.
 
Gut, dass ich hier reingeschaut habe. Ich hatte den SV nämlich so gelesen, dass B auch ins Handelsregister eingetragen wurde.
Halt nur später. Und habe mich gewundert, warum das so eine einfache, kurze Lösung ist und viele Dinge auf dem SV gar nicht
lösungsrelevant sind :cautious:
 
Die Einsendearbeiten sind korrigiert und werden nächste Woche zurückgesendet.
 
Eigentlich warte ich noch auf den Rücklauf der 2. EA:-(
 
Zurück
Oben