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Ja, so würde ich es auch machen. Üblicherweise muss man das aus dem Sachverhalt nehmen, was dort steht und ggf. seine Lesart als Entscheidung erwähnen: "Da der Sachverhalt nicht ausdrücklich den Eintrag im HR erwähnt, wird im folgenden davon ausgegangen, dass kein Eintrag stattgefunden hat." Jetzt kommt die Prüfung für diese Interpretation. Sollte die Arbeit ansonsten sehr kurz sein, könnte man nun noch die andere Lesart durchprüfen.Ich frage mich, ob wir dann mit einem Hilfsgutachten... einer "Unterstellung" prüfen sollen, sozusagen, "gesetzt dem Fall, er sei noch nicht eingetragen...."
Der Rektor Fall ist meiner Erachtens hier interessant, aber nicht das ausschlaggebende. Kernaussage (sofern ich die Entscheidung verstanden habe) war, dass die Haftung der Gesellschafter nicht durch ihren Einfluss auf die Gesellschaft bestimmt wird. Stichwort Typenzwang, heißt, wenn sich die Gesellschafter an die gesetzlichen Vorgaben zur KG halten, gilt auch die Haftungsbeschränkung. Das geht nur halb in unsere Richtung. Das Schlagwort ist meines Erachtens mehr die Strohmann-KG, weil das ja auch der Vorwurf des D ist.s-Rektor-Fall? den hab ich verpasst... könnt Ihr mir auf die Sprünge helfen?
Ich setz mich jetzt nochmal dran, obwohl das Wetter ein Traum ist, mach es auf dem Balkon![]()