Einsendeaufgaben EA 3 WS 20/21 LOTSE

Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Ich werfe jetzt einfach mal folgende Lösungen in den Ring:

1. BCD
2. ACD
3. ABD
4. AE
5. BCE

Habe die Folien eher nur so überflogen, kann also auch gut sein, dass die ein oder Antwort falsch ist :) Freue mich auf jeden Fall über eure Meinung oder Lösungsvorschläge!
 
Hallo Joanna,

ich bin bin gerade durch mit der Vorlesung und etwas recherchieren für die Aufgabe. Mein Vorschlag sieht wie folgt aus:

  1. BCD
  2. ACD
  3. ABD
  4. ADE (für D: http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2015-143.pdf Seite 150, rechts oben wird gesagt dass der Unterschied zwar im Text und im Prozess noch vorhanden war, aber der Richter an der Urteilsfindung zumindest beteiligt war. Die Antwort ist imho etwas unklar formuliert)
  5. BE (für C: Die Androhung der Strafe hat bereits die abschreckende Wirkung. Der Vollzug ist nur nötig um diese nicht "verpuffen" zu lassen)
 
Dann sind wir uns ja bei den meisten Aufgaben ja schon mal einig und auf jeden Fall anscheinend nicht so richtig auf dem Holzweg!

Zu 4. D: Auf einer der Folien steht zu Carolina "Unterscheidung Richter / Urteiler wird zwar beibehalten...", deshalb ist die Antwortmöglichkeit D für mich auf jeden Fall falsch, selbst wenn der zweite Satz vielleicht richtige Inhalte aufweisen sollte.

Zu 5. C: Da schließe ich mich deiner Meinung an, das mit der Vollstreckung gehört dann wohl eher zur Strafe und nicht mehr zum psychologischen Zwang.
 
Aufgabe 1:
Lösung: BCD (eventuell auch E? -> "Es wurden aber schon bald Versuche unternommen, diese Sühne in materieller Form durch Zahlung eines Wergeldes vorzunehmen. Dazu wurden Bußkataloge aufgestellt." Quelle: Fehde – Wikipedia)

Dies war zumindest eine Form der "Schlichtung" und die Frage bei Lotse beschränkt sich ja auch nur auf "Kränkungen", unter die ich jetzt, Mord und Totschlag nicht fassen würde. Bei solchen "Kränkungen" kann ich mir gut vorstellen, dass die Zahlung einer Geldbuße durchaus üblicher war, alsdie sonstigen Formen der Rache.

Aufgabe 2:
Lösung: CD?
A?
-> Es gab wohl auch "Halbfreie", Quelle: Fränkisches Reich – Wikipedia
C? -> Vielleicht denke ich hier zu kleinlich, aber eine Fehde wird durch einen solchen Vertrag ja nicht verhindert, sondern vielmehr beendet, oder? Verhindern bedeutet für mich, dass eine Sache präventiv, d.h. noch bevor sie entsteht, verhindert wird. Es muss ja erst zu einer Fehde kommen, bevor man einen Sühnevertrag zur Beendigung dieser schließen kann. Wenn man den Wortlaut allerdings weit auslegt, bin ich voll und ganz bei euch. Möchte nur jede denkbare Alternative ausschließen.

Aufgabe 3:
Lösung: ABD

Aufgabe 4:
Lösung: AE
- zu D stimme ich Johanna zu. Die Folie ist an dieser Stelle auch für mich zu eindeutig, als das sie Spielraum für eine gegenteilige Lösung ließe.

Aufgabe 5:
Lösung: AE
 
Aufgabe 1:
Lösung E: Hier tappe ich auch noch ein bisschen im Dunkeln, aber irgendwie stört mich an der Formulierung vor allem das Wort "oft". Wenn das nicht wäre, dann würde ich die Antwort auf jeden Fall als richtig erachten. Kann aber gut sein, dass E dann eine richtige Antwort ist.

Aufgabe 2:
Lösung A: Ich beziehe mich hier rein auf die Folien der Videovorlesung. Da die "Halbfreien" auf keiner der Folien erwähnt werden, werde ich wohl A trotzdem als richtig erachten. Auch wenn es da vielleicht noch detaillierte Abstufungen gab.

Lösung C: So "kleinlich" hatte ich das jetzt tatsächlich noch nicht betrachtet. Auf den Folien findet man die Formulierung "Sühneverträge als Fehdeverzicht", die bringt einen auch nicht so wirklich weiter. Ich würde aber irgendwie trotzdem davon ausgehen, dass der Verzicht dann mit einer Verhinderung gleichzusetzen wäre. Die Fehde wäre ja erst die Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs und nicht bereit das Begehen der "Straftat", oder?
 
zu Aufgabe 1 "E":
Eben weil ja "oft" etwas nicht abschließendes ausdrückt und zusätzlich nur von "Kränkungen" die Rede ist, was für mich nicht jede Form des Konflikts zwischen zwei Sippen einschließt, tendiere ich schon sehr zu "E" als Antwortmöglichkeit.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die so unsauber in den Formulierungen der Fragen arbeiten, sondern vielmehr sogar von uns Jurastudenten erwarten, dass wir die Wortlaute exakt nehmen und nicht die erstbeste Antwort wählen.

zu Aufgabe 2:
A
: Bzgl. der Halbfreien erwartet hier vielleicht der Lehrstuhl, dass wir weiterführende Literatur hätten lesen müssen. Wobei man dem dann wiederum entgegenhalten könnte, dass die Folien schlichtweg unvollständig und wissenschaftlich falsch wären. Es muss ja schon seinen Grund haben, warum sie die Halbfreien auf den Folien nicht erwähnt haben.
Ich denke ich werde "A" wohl doch ankreuzen.

C: Was mich hier auch einfach stört ist, dass die Antwortmöglichkeit ZU einfach und offensichtlich ist. Ohne näheres Hintergrundwissen ließe sich ja schon an den reinen Begriffen ableiten, dass eine Sühne als Form der Wiedergutmachung die andere Partei besänftigen und damit eine Form des Konflikts verhindern/beenden soll.
Es ist soo naheliegend, dass es einen skeptisch werden lässt :durcheinander
 
Zuletzt bearbeitet:
Lösung C: So "kleinlich" hatte ich das jetzt tatsächlich noch nicht betrachtet. Auf den Folien findet man die Formulierung "Sühneverträge als Fehdeverzicht", die bringt einen auch nicht so wirklich weiter. Ich würde aber irgendwie trotzdem davon ausgehen, dass der Verzicht dann mit einer Verhinderung gleichzusetzen wäre. Die Fehde wäre ja erst die Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs und nicht bereit das Begehen der "Straftat", oder?
Im Duden heißt es:
"im Mittelalter) tätliche Feindseligkeit oder Privatkrieg zwischen Einzelpersonen, Sippen oder Familien zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen; kämpferische Auseinandersetzung, Kampf"

Ich verstehe den Begriff Fehde daher so: Person A beklaut Person B; daraufhin entsteht zwischen beiden eine Fehde (ein Streit darüber, wer hier wem was eventuell schuldet als Wiedergutmachung). Es ist für mich ein bereits eingetretener und fortdauernder Zustand, den ich ja (streng genommen) nicht mehr verhindern kann. Ich kann ihn nur noch zu einem Ende bringen.

Etwas anderes könnte man annehmen, wenn man die Fehde als Ergebnis einer fehlenden Einigung zwischen A und B ansehen würde, d.h. A beklaut B -> beide streiten sich darüber, wer welche Wiedergutmachung zu leisten hat (Sühnevertrag) -> scheitert dieser Einigungsprozess, so leben beide künftig in einer Fehde miteinander.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aufgabe 1 E:
Das überzeugt mich doch so langsam alles, ich werde wohl Lösung E auch noch auswählen.

Aufgabe 2 C:
Ich verstehe den Begriff Fehde daher so: Person A beklaut Person B; daraufhin entsteht zwischen beiden eine Fehde (ein Streit darüber, wer hier wem was eventuell schuldet als Wiedergutmachung). Es ist für mich ein bereits eingetretener und fortdauernder Zustand, den ich ja (streng genommen) nicht mehr verhindern kann. Ich kann ihn nur noch zu einem Ende bringen.
Etwas anderes könnte man annehmen, wenn man die Fehde als Ergebnis einer fehlenden Einigung zwischen A und B ansehen würde, d.h. A beklaut B -> beide streiten sich darüber, wer welche Wiedergutmachung zu leisten hat (Sühnevertrag) -> scheitert dieser Einigungsprozess, so leben beide künftig in einer Fehde miteinander.

Ich habe jetzt nochmal ein bisschen nach anderen Erklärungen für den Begriff der Fehde gesucht, aber es ist nicht so wirklich eindeutig. In dem Skript von Alpmann wird eine Fehde eher als "Mini-Kreuzzug" zur Durchsetzung von Ansprüchen beschrieben, aber ich habe es auch schon als Begriff für eine Feindschaft zwischen zwei Sippen gesehen. Das würde sich dann ja eher mit deiner zweiten Annahme decken.
Dann könnte man eine Fehde ja schon noch verhindern, weil sie noch gar nicht enstanden ist.

So richtig klar kann ich meine Gedanken hierzu aber nicht mehr richtig sortieren und es ärgert mich irgendwie auch ein bisschen, dass mir so ein Modul mit "nur" 5 Credits von allen EM irgendwie die meisten Kopfschmerzen bereitet.

Hoffen wir einfach mal, dass diese eine Antwortmöglichkeit am Ende nicht ausschlaggebend für ein Bestehen oder Nichtbestehen ist!
 
Ich habe mich jetzt doch für Antwort C in Aufgabe 2 entschieden.

Bei Aufgabe 1 (E) wird ja auch von der "Vermeidung einer Fehde" gesprochen. Vermeiden/verhindern ist ja irgendwo das gleiche; und es wäre wohl inkonsequent, wenn man C nun am Wortlaut scheitern lassen würde, während man gleichzeitig E ankreuzt.

Aber ja, wird wohl kaum daran scheitern in der Summe. Hab nun eingereicht :-)
 
Kurz vor knapp hadere ich noch mit der Formulierung von Aufgabe 1 B. Auf den ersten Blick natürlich richtig, aber ein extensiver Strafbegriff bezeichnet doch eigentlich jede REAKTION auf eine Störung als Strafe und nicht die Störung an sich?
 
Kurz vor knapp hadere ich noch mit der Formulierung von Aufgabe 1 B. Auf den ersten Blick natürlich richtig, aber ein extensiver Strafbegriff bezeichnet doch eigentlich jede REAKTION auf eine Störung als Strafe und nicht die Störung an sich?
Ja, stimmt! Lösung B ist also meines Erachtens dann doch nicht richtig :)
 
mit 100% bestanden :)

Finde es sehr lobenswert, dass der Lehrstuhl zu jeder richtigen Lösung auch eine Quelle angibt, wenn es in den Skripten/Videos vorkam.
 
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