EA 4 55101 Abgabetermin 02.01.2013 (Lotse)

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen wie ich mir die 4. EA vorzustellen habe?
Ist das auch eine Aufgabe wie die anderen 3 EA´s die ich dann hochladen kann oder ist das eher ein Fragenkatalog und ich klicke da richtige Antworten an? Oder ist es etwas ganz anderes?

LG Sammy
 
Es sind Fragen, die nach dem Multiple Choice Prinzip gestellt werden und jeweils mehrere Lösungsmöglichkeiten anbieten, von denen eine bis alle richtig sein können.

Man kann sich die gesammelten Fragen als PDF-Fragenkatalog herunterladen, online klickt man sich dann von Seite zu Seite und kreuzt die richtigen Antworten an. Man kann diese Antworten immer wieder ändern, die jeweils aktuelle Lösung überschreibt dann die vorherige.

Zum Stichtag werden dann die Aufgaben ausgewertet und man erfährt kurz darauf sein Ergebnis.
 
Hat sich schon jemand mit den Lotse-Aufgaben beschäftigt? Ich habe sie jetzt einmal durch und bei einigen habe ich Verständnis-/Interpretationsprobleme, z.B. Aufgabe 1:

Aufgabe 1 lautet: In welchem der Fälle müsste F dem G eine Einwilligung gemäß § 185 BGB erteilt haben, damit H Eigentümer werden kann.

Habe ich das "müsste...erteilt haben..." im zeitlichen/chronologischen Sinne zu sehen, also erteilt haben, bevor der Sachverhalt eintritt oder ist damit auch gemeint, dass F dem G ggf. später die Einwilligung geben könnte?

Option A sagt: G verkauft die im Eigentum des F stehende Stereoanlage ohne dessen Kenntnis an H.

Ich interpretiere in "ohne dessen Kenntnis", dass F vorher dem G noch keine Einwilligung gegeben hat. Wenn H die Stereoanlage gutgläubig von G gekauft hat, so wird er auch dann Eigentümer, wenn die Stereoanlage nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 Abs. 1 Satz 1). Also wäre die Einwilligung des F nicht notwendig, dass H Eigentümer wird. Allerdings gilt gemäß § 935 Abs. 1 Satz 1 der § 932 nicht, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst abhanden gekommen war. Der Aspekt "Diebstahl" wird in Option B abgehandelt, das "nicht abhanden gekommen" in Option D, daher frage ich mich, ob ich dies aus dem nackten Sachverhalt in A hinein interpretieren kann....

So wie es da steht würde ich dazu neigen, dass es nicht als Diebstahl, verloren gehen oder abhanden kommen gesehen werden kann und somit § 935 Abs. 1 Satz 1 nicht greift, also tatsächlich § 932 erfüllt ist und H bereits direkt Eigentümer wurde - aber das erscheint mir gegenüber dem F so unfair, dass ich an mir zweifele.... ich hab doch bestimmt einen totalen Denkfehler drin, oder?
Ist es eher richtig, dass diese Verwirrung meinerseits durch das mal Erwähnen von Diebstahl etc. und mal nicht durchaus gewollt ist, das Weglassen aber inhaltlich nichts ändert?

Ich habe noch zu weiteren Aufgaben Fragen, aber ich schau erst mal wie sehr ich mich hier blamiert habe, bevor ich da noch nachlege :unsure:
 
Weil ich gerade über die Frage zur Einwilligung gestolpert bin.

@Susanne die Frage zur Einwilligung kannst Du einfach selber beantworten. Sieh Dir dazu die §§ 183, 184 BGB an. Dort findest Du eine Legaldefinition zu Einwilligung und Genehmigung.
Einwilligung ist demnach gem. § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung.
 
Mut voran:

1 C
2 D, E
3 C, E
4 E
5 B, E
6 A, B, D, (E??? eher nicht ...)
7 B, C
8 A, B?, C?, D, E
9 A, E
10 B, C, E (eigentlich doch nur Schadensersatz, Minderung, Rückgewähr???)

Gerne Austausch dazu. Wer hat Anmerkungen?
 
Ad 1)Wann kann H überhaupt Eigentümerwerden? Bei A, bei C , bei D, bei E. Bei B nicht, da gestohlenes Gut nie gutgläubig erworben werden kann.
In welcher Antwort hast Du einen Nichtberechtigten? Damit fällt Antwort E schon weg.
Übrig bleiben bis jetzt: A, C, D.
Bei C gestehe ich habe ich leichte Probleme mit der Auslegung.
Wer ist Nichtberechtigter? Wie ist Nichtberechtigter definiert? Ist der Nichtberechtigte nur derjenige der nicht Eigentümer der Sache ist?
Dann wäre für mich auch C richtig.


ad 2) A, D (E betrifft § 158 II BGB)

ad 3) E (Verjährung ist Einrede und hindert nur die Durchsetzung des Anspruchs)

ad 4) E

ad 6) A (§ 1 BGB), B (§ 21 BGB), D
E nicht, da noch nicht durch die zuständige Behörde anerkannt -> § 80 BGB

ad 10) B (GoA vertragsähnlich), D
C ist ein Anspruch aus einem Werksvertrag, also vertraglich.
E ist eine Variante des Erfüllungsanspruchs aus § 433 I BGB

die anderen Fragen nicht bearbeitet.
 
zu 3, Verjährung ist rechtshemmende Einwendung, siehe Wikipedia. C ist damit richtig.

[h=3]Einreden (Rechtshemmende Einwendungen) [Bearbeiten][/h]Einreden lassen den Anspruch unberührt fortbestehen. Insbesondere ist er nach wie vor erfüllbar. Er ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, also gehemmt.
Einreden, die den geltendgemachten Anspruch, wie etwa die Verjährung, dauerhaft hemmen, heißen peremptorische Einreden. Zögern sie die Durchsetzbarkeit dagegen nur heraus, bezeichnet man sie als dilatorisch. Ihre Hemmungswirkung entfalten sie erst, wenn sie geltend gemacht wurden. Insbesondere kommen in Betracht:

 
@Rechtsbeuger, du hast recht. Für mich gibt es nur Einwendungen und Einreden. Die Einrede der Verjährung ist aber (wie Du sagst, auch wenn ich bei der Quellenangabe Wikipedia zucke) auch eine rechtshemmende Einwendung. Damit ist C natürlich richtig.
 
bookworm, .hast Du auch Vorschläge für den Rest?

Ich bin sicher, 1C, 4E sind definitiv richtig.

3 C, E wäre dann auch fast safe.

Bleiben 7 to go ...

bei 5 bin ich mir sicher, hier geht es um Stellvertretung!

Bei 6 bin ich unschlüssig bei E, aber sonst sicher.

Frage 7 ist Notwehr und Handlung im Interesse der Allgemeinheit, A ist Notwehr, B übertriebene Härte, C Körperverletzung, D Notwehr, E Hilfeleistung - bleiben B, C - bin aber bei C nicht besonders sicher.

Frage 8 - Was meinst Du? Bin unsicher.

Frage 9 - Was ist wesentlicher Bestandteil und fest miteinander verbunden? Für mich nur A, E - bin aber unsicher.

Frage 10 - Bin unsicher. Gehe davon aus, quasivertraglich meint Schadensersatz, Minderung, Rückgewähr ...

Ich glaube, die Punkte sind leicht zu verdienen, wenn wir zusammenarbeiten und jeder, der bei einer Aufgabe sicher ist, dies auch den anderen mitteilt mit begründung, damit wir alle daraus lernen können.

OK?
 
Neuester Stand meinerseits:

1 C (safe!)
2 A, D (fast safe!, Restrisiko)
3 C, E (fast safe!)
4 E (safe!)
5 B, E (fast safe!)
6 A, B, D (safe!)
7 B, C (schwierig, Körperverletzung, Notwehr, allgemeine Handlungspflichten)
8 B, C, D, E (????)
9 A, E (????)
10 B, C, E (????)
 
Ich habe im Plate nachgeschlagen wegen der quasivertraglichen Sache und komme so auf meine Ergebnisse.

Bei Frage 5 weiss ich nur, dass die Thematik in KE 7 bei Stellvertretung und Insichgeschäft abgehandelt wird.

Bei Frage 6 sieh Dir zu E den § 80 I BGB an. Da steht eindeutig, dass für eine rechtsfähige Stiftung die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erfolgen muss

Ansonsten muss ich gestehen habe ich die Lotse schon letztes Jahr bestanden und bin heute nur mit jemanden diese Aufgaben, die ich hier angeführt habe, durchgegangen.

Aber vielleicht komme ich morgen noch zu den anderen.
 
... wäre toll! Habe aber auch Recht I schon als Klausur bestanden - allerdings 1992, da hat sich vieles mittlerweile geändert ... daher versuche ich über die Lösung wieder Anschluss zu finden ... bitte bleib im Spiel! Siehst es ja an meinem Bild - auch Rechtsbeuger brauchen mittlerweile Sponsoren ...

Gruss vom Rechtsbeuger
 
Also weiter;-)

1) A, C, D (dass alle 3 übrigbleiben beziehe ich auf die eigenartige Frage. Es geht hier nicht darum, ob F eine Einwilligung erteilen muss oder erteilt hat, sondern es heisst: In welchen Fällen müsste F gem. § 185 BGB eine Einwilligung erteilt haben, damit H Eigentümer werden kann. Wenn ich die Tatbestandsmerkmale des § 185 BGB durchprüfe bleiben bei mir die 3 Fälle übrig).

2) A, D (Begründung siehe oben)

3) C, E (wo sind da Deine Zweifel?)

4) E

5) B, E

6) A, B, D

7) B, C sehr unsicher

8) B (obrigkeitl. Hilfe nicht rechtzeitig versucht zu erlangen, da Aufwand zu gross), C (da G ledigl. in anderen Stadtteil zieht und daher keine Gefahr besteht, dass F einen vorhandenen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann), E (sehr unsicher, aber ich meine, F kann sich nicht irgendwas zur Befriedigung seines Anspruchs nehmen, andererseits aber spricht § 229 BGB nur von " eine Sache wegnimmt") (D ist nicht rechtwidrig, da F eigenmächtig und gewaltsam seinen Anspruch durchsetzen darf bei der Selbsthilfe, §§ 229ff. BGB)

9) A, E (alles andere ist jederzeit einzeln nutzbar).

10) B, D (habe ich jetzt auch in KE 8 Seite 43 gefunden. Warum E nicht siehe oben. Habe ich jetzt erst gesehen, bei C stimmt doch der § 632 I BGB nicht! Da geht es ja nur um die Vergütung und nicht um die Herstellung. Damit ist die Frage nach dem Anspruch auf Herstellung gem. § 632 I BGB Quatsch.)

Wobei bei der Lösung auch darauf zu achten ist, dass bei 2 Aufgaben nur eine Einfachauswahl passt 2 (1 von 5) = Einfachauswahl
Muss bei mir also noch eine Aufgabe falsch sein.
 
bookworm, da geht es um Frage 1, daher bei mir C. Bei den beiden Fragen steht "1 von 5".

LG
R.
 
ok, bookworm. Danach bin ich jetzt mit Deiner Hilfe auf folgendem Stand:

1 C (safe!)
2 A, D (safe!)
3 C, E (safe!)
4 E (safe!)
5 B, E (fast safe!)
6 A, B, D (safe!)
7 B, C (schwierig, Körperverletzung, Notwehr, allgemeine Handlungspflichten)
8 B, C, E (E sehr unsicher)
9 A, E (safe!)
10 B, D (fast safe!)

Was meinst Du? Zum Bestehen reicht es allemal ...
 
bookworm, da geht es um Frage 1, daher bei mir C. Bei den beiden Fragen steht "1 von 5".

LG
R.

Ach, es ist mir gar nicht aufgefallen, dass das gleich neben der Frage steht. Damit ist 1) C natürlich klar.

Bei den beiden Antworten wo ich unsicher bin, wird sich auch nichts mehr ändern, ich wüsste nicht wo ich da noch nachschauen sollte.
Bei 7 C würde ich sagen man kann nicht einfach jemandem eine reinhauen, aber hat er wirklich rechtswidrig gehandelt? Er hat sie gesehen, vielleicht hätte er da zu schlagen aufhören müssen. Echt keine Ahnung, da müsste vermutlich jemand mit Erfahrung in Strafrecht was dazu sagen.
Bei 8 E hast Du ja oben schon meinen Kommentar.

Aber wenn die bd. Fragen nicht richtig beantwortet sind, dann wären das gerade mal 8 Punkte Abzug. Damit glaube ich kann man leben.
 
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