Also weiter
1) A, C, D (dass alle 3 übrigbleiben beziehe ich auf die eigenartige Frage. Es geht hier nicht darum, ob F eine Einwilligung erteilen muss oder erteilt hat, sondern es heisst: In welchen Fällen
müsste F
gem. § 185 BGB eine Einwilligung erteilt haben, damit H Eigentümer
werden kann. Wenn ich die Tatbestandsmerkmale des § 185 BGB durchprüfe bleiben bei mir die 3 Fälle übrig).
2) A, D (Begründung siehe oben)
3) C, E (wo sind da Deine Zweifel?)
4) E
5) B, E
6) A, B, D
7) B, C sehr unsicher
8) B (obrigkeitl. Hilfe nicht rechtzeitig versucht zu erlangen, da Aufwand zu gross), C (da G ledigl. in anderen Stadtteil zieht und daher keine Gefahr besteht, dass F einen vorhandenen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann), E (sehr unsicher, aber ich meine, F kann sich nicht irgendwas zur Befriedigung seines Anspruchs nehmen, andererseits aber spricht § 229 BGB nur von "
eine Sache wegnimmt") (D ist nicht rechtwidrig, da F eigenmächtig und gewaltsam seinen Anspruch durchsetzen darf bei der Selbsthilfe, §§ 229ff. BGB)
9) A, E (alles andere ist jederzeit einzeln nutzbar).
10) B, D (habe ich jetzt auch in KE 8 Seite 43 gefunden. Warum E nicht siehe oben. Habe ich jetzt erst gesehen, bei C stimmt doch der § 632 I BGB nicht! Da geht es ja nur um die Vergütung und nicht um die Herstellung. Damit ist die Frage nach dem Anspruch auf Herstellung gem. § 632 I BGB Quatsch.)
Wobei bei der Lösung auch darauf zu achten ist, dass bei 2 Aufgaben nur eine Einfachauswahl passt 2 (1 von 5) = Einfachauswahl
Muss bei mir also noch eine Aufgabe falsch sein.