EA 4 (Lotse) BGB I WS16/17

Hallöchen,
also bei einigen Aufgaben sind wir uns nicht einig :-) :-)
Nachdem jetzt bissl Zeit vergangen ist: Schau doch nochmal über deine Ergebnisse und danach können wir ja mal plaudern :-)
LG Bianca.
 
Wo habt ihr denn etwas anderes stehen und was genau? Ich habe vieles gleich, nur Frage 6 ... die habe ich garnicht. *g*
 
Halli Hallo,

also ich habe bei folgenden Aufgaben eine andere Lösung:

Aufgabe 1
Aufgabe 6
Aufgabe 8

LG Bianca

@ vbg bei Aufgabe 6 habe ich als Lösung den Buchstaben D
Ich bilde mir ein, dass ich dies in einer Jurazeitung (war denk ich die JuS) gelesen habe, aber keine Garantie :-) :-)
 
Hallo,
danke für die Rückmeldung. Hier meine Ergänzung:

Aufgabe 1
Also bei Aufgabe 1 bleibe ich bei der Lösung.
Nur Ansprüche unterliegen gem. § 194 BGB der Verjährung, der einzige Anspruch ist dort E. Zwar können andere Rechte auch verfristen ... das ist aber keine Verjährung.

Aufgabe 6
D finde ich unlogisch ... allgemeine Regelungen werden doch durch speziellere Regelungen verdrängt (lex spezialis). Sprich mir gefällt die Begründung der "Verdrängung" nicht. Oder übersehe ich da etwas?

Aufgabe 8
Da habe ich mich versehen, ich habe C und E (nicht wie "Gast10296 D und E). Hast du das auch?
 
Hallöchen,
Na jetzt mach ich das Chaos mal perfekt :-)

Les dir mal bitte den §218 BGB und den § 121 Abs. 2 BGB durch. Dadurch bin ich bei Aufgabe 1 auf die Lösung D gekommen.

Aufgabe 8 stimme ich euch zu.

Bei Aufgabe 3 habe ich E

zu Aufgabe 6 und meiner Lösung D hab ich einen Aufsatz gefunden:

Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Hierbei ist zu beachten, dass § 278 BGB – im Gegensatz zu § 831 BGB – keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Zurechnungsnorm darstellt. Problematisch ist jedoch das Verhältnis von § 31 BGB als Schadensersatznorm und § 278 BGB als Zurechnungsnorm. Hierbei ist fraglich, ob § 278 BGB i.V.m. einer vertraglichen Anspruchsnorm überhaupt Anwendung finden kann, wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB gehandelt hat. Die Vertreter der Organtheorie sehen § 31 BGB als besondere Regelung, die die Anwendung von § 278 BGB verdrängt. Somit wird bei einer Haftung über § 31 BGB der § 278 BGB nicht mehr herangezogen. Handelt jedoch für den Verein kein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB, ist die Anwendbarkeit eines vertraglichen Anspruchs i.V.m. § 278 BGB unproblematisch gegeben. § 31 BGB ist demnach eine allgemeine Haftung, die für die Haftung aus einem Rechtsgeschäft ebenso gilt, wie für andere Haftungsgründe wie zum Beispiel aus Delikt, Gefährdung oder Schadensersatz bei rechtmäßigem Handeln.

Liebe Grüße und ebenfalls Danke für die Rückmeldung.
 
So ein Durcheinander ist das ja garnicht:

Aufgabe1:
Ich bleibe bei A, B, C, D -> Nur E kann verjähren.
D -> Ein Kaufvertrag verjährt nicht, nur die Ansprüche aus dem Kaufvertrag verjähren.

Aufgabe 3:
A -> Erklär mir das bitte mal, warum nicht E?

Aufgabe 6:
D -> Die Begründung bereitet mir halt Kopfschmerzen: Lt. EA: "§ 31 BGB muss systematisch betrachtet ..., da er im allgemeinen Teil des BGB steht".
-> Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere Gesetz so auch die Begründung in dem von dir genannten Text ("Die Vertreter der Organtheorie sehen § 31 BGB als besondere Regelung, die die Anwendung von § 278 BGB verdrängt.".
-> Damit ist doch die Begründung falsch oder nicht?

Aufgabe 8:
Haben wir alle identisch.
 
Hallo Ihr Lieben,


ich hätte folgende Lösung anzubieten:


1: A, B, C, D

2: A, E

3: E

4: B, C

5: A, D

6: B

7: E

8: C, E

9: A, D

10: B, C


Damit würde ich auch 6: D als falsch betrachten.
 
Also identische Lösungen, das klingt doch schonmal gut. Wenn das jetzt noch mehrere haben, dann haben wir 1 EA bestanden :D
 
Habe nochmal meine Lösung angeschaut und dabei festgestellt, dass ich bei

Aufgabe 7 nicht E sondern D habe.

Grund:Hier irrelevant, da § 121 II auf den Zugang innerhalb der Frist von 10 Jahren abstellt.
 
Hallo!
Wurden von euch bei Aufgabe 10 ausschließlich B/C gewählt oder B/C/D.
Bin mir etwas unsicher. Danke
 
Hallo, habe es gerade gesehen und noch ist es ja nicht zu spät. D ist wg. § 935 I falsch (die Ausnahme § 935 II greift hier nicht).
 
Zurück
Oben