Einsendeaufgaben EA-Besprechung 31011 WS 2014/15 EA3 00029 (15.01.2015)

Hallo,
hier verstehe ich nicht ganz. Lt. KE 3 s. 54 besteht bei Anlagevermögen ein Wertaufholungsgebot bis max. AK abzüglich planmäßige Abschreibungen.

Lt planmäßigen Abschreibungen wäre LKW in 2010 mit 270 zu bilanziert gewesen. Also kann man bis max. 270 zugeschrieben werden.
Wo ist mein Gedankenfehler?
Danke!

Hallo TFi,

m.M.n ist es völlig korrekt, dass -wie Du schreibst- das Wertaufholungsgebot auf Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung gilt. Bei degressiver Abschreibung ergibt sich somit ein Buchwert von 270 T€. Laut Angabe ist es -warum auch immer- aber zulässig, das Stetigkeitsgebot zu verletzen und die Abschreibungsmethode zu ändern. Deshalb ist es zulässig im letzten Jahr auf lineare Abschreibung (2010 linear mit 8 Jahren Nutzungsdauer) zu wechseln, um den Gewinn zu maximieren...das ergibt dann 315 T€ (höherer Buchwert und geringere Abschreibung, also höherer Gewinn).


Ich hoffe, das hat geholfen und war auch richtig :)


Gute Nacht,

Michael
 
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also zu Aufgabe 1 g): auf Seite 3-74 unten steht eindeutig, daß die Kontoform für Kapitalgesellschaften verboten ist und daß die Staffelform vorgeschrieben ist. Ich komme damit auf:

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