Aufgabe 4
C ist falsch; K hatte V keinen Anlass gegeben, auf einen sicheren Abschluss zu vertrauen. Etwas andereswäre in der vorliegenden Konstellation anzunehmen, wenn der Verkäufer beispielsweise angeboten hätte, die Versendung auf eigenes Risiko und vor Zahlung durchzuführen.
E ist richtig, denn der Warenhausinhaber hat für die Sicherheit seiner Kunden auch vor dem eigentlichen Vertragsabschluss zu sorgen. Zwar hat K keinen Schaden erlitten.Eine Pflichtverletzung des Warenhausinhabers liegt jedoch vor
Aufgabe 8
C ist falsch. Die Minderung setzt keine Fristsetzung oder Ablehnungsandrohung voraus, sondern lediglich eine Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB).
B ist richtig, vgl. § 651 c Abs. 3
D ist richtig. s. § 651 e Abs. 4 BGB.
E ist richtig, s. § 651 f Abs. 2 ergibt.
Aufgabe 10
Ist eine Sache zertört, ist grds. der Wiederbeschaffungswert als der zu ersetzende Wert in Ansatz zu bringen. Kann eine beschädigte Sache repariert werden, richtet sich die Höhe der Geldentschädigung nach den für die Wiederherstellung aufzuwendenden Kosten. A, B, C sind damit richtig.
Bei gebrauchten Sachen muss sich der Geschädigte die Differenz zwischen neuem Wert und Zeitwert als „Abzug neu für alt“ anrechnen lassen, womit E ebenfalls richtig ist. D ist falsch, da das sog. Affektionsinteresse nicht zu ersetzen ist.