Guten Morgen,
zu A2: ich denke dass A (3 Willenserklärungen ) richtig ist, da das Wechselgeld vergessen wurde.
Gefragt wird ja nach Willenserklärungen
Zitat aus Julia Preußer, S. 11: "Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. ......
eine Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung Rechtsfolgen herbeiführen soll, sich der Erklärende rechtlich binden will.....
Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, an die ds Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Erklärenden gewollt sein müssen."
Von daher würde ich, falls das Vergessen des Wechselgeldes rechtliche Folgen haben sollte, jetzt unter "Geschäftsähnliche Handlungen" einordnen.
zu A6, google mal Anfechtung einer Vollmacht, dann findest du das hier:
"Rechtsfolge der
Anfechtung ist eine Nichtigkeit ex tunc, vgl. § 142 I BGB. D.h., dass der Vertreter mit
Anfechtung der
Vollmacht durch den Vertretenen rückwirkend zum Vertreter ohne Vertretungsmacht und das durch ihn abgeschlossene Rechtsgeschäft unwirksam wird."
zu A7: B ist meiner Meinung nach falsch, da ja nach der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht gefragt wird.
Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten - ja
aber eben nicht durch eine Vollmacht, die ihm erteilt wurde
A8: E, verstehe ich leider nicht
, ich kreuze es jetzt mal an
Was ist SV?
A10: finde ich deine Begründung richtig, Gusimann, aber da ich dieses Bsp. im Buch habe würde ich auf A tippen. Leider habe ich im BGB nichts gefunden, dass sich die Fristen ändern, wenn der Täter ermittelt wird, oder eben nicht
So ich gebe jetzt ab
Wird schon reichen