Einsendeaufgaben EA-Besprechung 31061 WS 2016/17 EA1 40560 (10.11.2016)

Danke für deine Ausführungen.
Aufgabe 3 ist klar: beide Verträge sind erst einmal gültig, weil der 2 te Käufer noch nicht wissen konnte, dass bereits ein Kaufvertrag besteht.
Aufgabe 6 müsste deine Antwort passen, weil im Skript tatsächlich nur die gesetzliche Vertretungsmacht aufgeführt ist....
?Aufgabe 8 bin ich mir nicht sicher...durch die Generalvollmacht sind zwar viele Rechtsgeschäfte gültig, aber ob das bei gesetzlich von vornherein Unzulässigen auch der Fall ist, wage ich zu bezweifeln.....dies müsste auch vorab abgeklärt worden sein....->ist aber lt. Aufgabenstellung nicht geschehen.

Danke für die Diskussion
Tatjana
 
Hallo,

Aufgabe 2 bringt mich zum Verzweifeln.

Denn ich sehe nur 3 Willenserklärungen:
1.) Invitation ad offerendum: Mit der konkludent verbundenen Frage nach dem Preis (also nur eine Anfrage, keine Willenserklärung mit Erklärungs- und Rechtsfolgeabsicht). Inhaltlich ist es auch schon deshalb kein Angebot an die Verkäuferin, weil sie nicht mittels eines einfachen "Ja" das Angebot hätte annehmen können.
2.) 1. Willenserklärung: Angebot der Verkäuferin (Brötchen in der Tüte für 30 Cent)
3.) 2. Willenserklärung: Konkludente Angebotsannahme durch Entgegennahme der Brötchentüte
4.) Rechtsfolgegeschäft: Übergabe des um 20ct zu hohen Geldbetrags in Form einer einzelnen (50ct) Münze.
Hier ist eindeutig der Begleitumstand des verkehrsüblichen Geldwechsels zu beachten(könnte man unter Missachtung der Begleitumstände als ein Gegenangebot i.H.v. 50 Ct. verstehen ).
5.) Rechtsfolgegeschäft (Geldwechsel) Rückgabe des Wechselgeldes i.H.v. 20 Ct.
6.) 3. Willenserklärung: Konkludentes Handeln durch, nach Außen hin handlungs- und rechtsfolgebewusst erscheinende Handlung, den marginalen Wechselbetrag der Verkäuferin zu überlassen. Eine verbale Willenserklärung hätte "Stimmt so" gelautet.
7.) Ob es zu einer 4. Willenserklärung (Annahme) durch die Verkäuferin kommt, ist in dem Fall nicht beschrieben.

So würde ich den Inhalt aus dem, in dieser Hinsicht wirklich magersüchtigen, Skript auf diesen Fall anwenden.
Auf keinen Fall halte ich jede Handlung für eine Willenserklärung mit ihren festgelegten Eigenschaften wie unten beschrieben:

Erklärung meiner Abweichungen :

Aufgabe 2:
Das sind 7 Willenserklärungen:
1.) Invitatio ad Offerendum zum Brötchenkauf durch K, der sagt: Ein Brötchen bitte.
2.) V handelt konkludent und nimmt das Angebot an.
3.) Verpflichtung zum Eigentumsübergang von V auf K des Brötchens und des Geldes (4.)
5.) und 6.) Tatsächlicher Eigentumsübergang von 3. und 4.
7.) V bietet K 20 Cent an, wiederum ein Angebot.
 
Auf keinen Fall halte ich jede Handlung für eine Willenserklärung mit ihren festgelegten Eigenschaften wie unten beschrieben:

Kannst Du gerne so sehen. Ich habe meine Lösung aus dem juristischen Repetitorium an einer Präsenzuni, wo wir einen fast identischen Fall bei der Examensvorbereitung "durchgekaut" haben.
 
Hallo,

Aufgabe 2 bringt mich zum Verzweifeln.

Denn ich sehe nur 3 Willenserklärungen:
1.) Invitation ad offerendum: Mit der konkludent verbundenen Frage nach dem Preis (also nur eine Anfrage, keine Willenserklärung mit Erklärungs- und Rechtsfolgeabsicht). Inhaltlich ist es auch schon deshalb kein Angebot an die Verkäuferin, weil sie nicht mittels eines einfachen "Ja" das Angebot hätte annehmen können.
2.) 1. Willenserklärung: Angebot der Verkäuferin (Brötchen in der Tüte für 30 Cent)
3.) 2. Willenserklärung: Konkludente Angebotsannahme durch Entgegennahme der Brötchentüte
4.) Rechtsfolgegeschäft: Übergabe des um 20ct zu hohen Geldbetrags in Form einer einzelnen (50ct) Münze.
Hier ist eindeutig der Begleitumstand des verkehrsüblichen Geldwechsels zu beachten(könnte man unter Missachtung der Begleitumstände als ein Gegenangebot i.H.v. 50 Ct. verstehen ).
5.) Rechtsfolgegeschäft (Geldwechsel) Rückgabe des Wechselgeldes i.H.v. 20 Ct.
6.) 3. Willenserklärung: Konkludentes Handeln durch, nach Außen hin handlungs- und rechtsfolgebewusst erscheinende Handlung, den marginalen Wechselbetrag der Verkäuferin zu überlassen. Eine verbale Willenserklärung hätte "Stimmt so" gelautet.
7.) Ob es zu einer 4. Willenserklärung (Annahme) durch die Verkäuferin kommt, ist in dem Fall nicht beschrieben.

So würde ich den Inhalt aus dem, in dieser Hinsicht wirklich magersüchtigen, Skript auf diesen Fall anwenden.
Auf keinen Fall halte ich jede Handlung für eine Willenserklärung mit ihren festgelegten Eigenschaften wie unten beschrieben:

Hey, Steffen!

Ich bin noch nicht so ganz hinter deine Beschreibung gestiegen, aber vielleicht nähern wir uns ja auch einfach über die Diskussion an ;-) ...

Zu 1.) Wo siehst du da eine "Frage"? Es handelt sich doch bereits um eine Aussage "Ein Brötchen, bitte." Und darauf kann man durchaus mit "Ja" antworten. Die Verkehrssitte spielt hier ja auch eine Rolle.
Zu 4.) und 5.) Sind Willenserklärungen nicht zwingender Bestandteil eines Rechtsgeschäfts?
Zu 7.) Die Verkäuferin nimmt doch an, indem sie Rückgeld gibt, oder?

Viele Grüße!
 
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