Hi,
Gute Frage mit §29 Abs 2. Dort steht aber "Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom...betreiben"
Die Firma in der Aufgabe vertreibt aber die Anlagen...
Also mein Rechenweg sieht so aus:
Gewinn Gewerbebetrieb (§7 GewStG) 175.000,00 €
+ Hinzurechnungen 0,00 €
- Kürzung Grundstücke 1.764,00 €
- Kürzung Gewinnanteil E-KG 12.300,00 €
= Gewerbeertrag 160.936,00 €
Es erfolgt eine Abrundung auf volle EUR nach §11 GewStG, daher wird mit einem Gewerbeertrag von 160.900 € weitergerechnet
Gewerbeertrag 160.900,00 €
- Freibetrag lt. §11 GewStG 24.500,00 €
= Gewerbeertrag nach Freibetrag 136.400,00 €
x Steuermesszahl (§11 GewStG) 3,5%
= Steuermessbetrag 4.774,00 €
Steuermessbetrag Bremen (4.774 € x 83,58%) = 3.990,11 €
x Hebesatz Bremen 460% (§16 GewStG)
= 3.990 € x 460% = 18.354 €
Steuermessbetrag Konstanz (4.774 € x 16,42%) = 783,89 €
x Hebesatz Konstanz 390% (§16 GewStG)
= 783 € x 390% = 3.053,70 €
Nebenrechnungen:
Berechnung der Hinzurechnungen nach §8 GewStG:
(11.300 € + 1/5 * 4.200 € + 1/4 * 150.000 €) = 49.640 €
da diese Summe den Betrag von 100.000 € aber nicht übersteigt, darf sie nicht hinzugerechnet werden
Berechnung der Kürzung für die Betriebsgrundstücke nach §9 GewStG:
1,2% des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke
-> Einheitswert nach §121a BewG: 140% * 105.000 € = 147.000 €
-> Kürzung: 1,2% * 147.000 € = 1.764 €
Berechnung der Hebesätze nach „16 GewStG:
Laut §28 GewStG muss der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zerlegt werden.
Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Dabei sind die Arbeitslöhne auf voll 1.000 € abzurunden.
Betriebsstätte Bremen:
112.000 € = 83,58%
134.000 €
Betriebsstätte Konstanz:
22.000 € = 16,42%
134.000 €
Der Gewerbeertrag des Einzelunternehmens beträgt 136.400 €.
Die Gewerbesteuer für das Jahr 2017 beträgt für Bremen 18.354 € und für Konstanz 3.053,70 €, also insgesamt 21.407,70 €.